Eifel: Das Auto ist der Deutschen liebsten Kind und im Alltag oft unser wichtigster Begleiter. Wie ärgerlich ist es dann, wenn an dem gerade frisch gekauften Gebrauchtwagen ein Fehler auftritt, der Kunde sich richtigerweise zurück zum Händler begibt und dort der klassische Vorführeffekt eintritt. Man möchte dem Händler den zuvor wahrscheinlich schon mehrfach bemerkten Fehler zeigen und reklamieren, doch just in dem Moment, vielleicht sogar nach einer längeren Probefahrt zeigt sich der Fehler nicht und der Kunde steht da, als hätte er ein Phantom gerügt.
In solchen Situation stellten sich die KFZ Händler für gewöhnlich unwissend und sahen sich in der Lage, den Kunden unverrichteter Dinge wegzuschicken und ihn zu bitten, gerne wiederzukommen, wenn der Fehler erneut auftritt. Diesen Ausweichmanöver der Händler hat der Bundesgerichtshof ganz aktuell einen Riegel vorgeschoben.
BGH: der Autokäufer muss bei einem nur sporadisch auftretenden, aber sicherheitsrelevantem Mangel nicht abwarten, sondern kann bei Verweigerung der Nachbesserung vom Kaufvertrag zurücktreten (Urteil vom 26.10.2016 – VIII ZR 240/15)
Geklagt hatte ein Käufer, der bei einem Kraftfahrzeughändler einen gebrauchten Volvo zum Preis von 12.300 Euro erworben hatte. Kurze Zeit nach der Übergabe des Fahrzeuges bemängelte der Kläger u.a., das Kupplungspedal sei nach Betätigung am Fahrzeugboden hängengeblieben. Bei einer daraufhin vom Händler durchgeführten Probefahrt trat der gerügte Mangel am Kupplungspedal nicht auf. Während der Kläger geltend machte, er habe gleichwohl, allerdings vergeblich, auf einer umgehenden Mangelbehebung bestanden, will der Händler ihm lediglich mitgeteilt haben, dass derzeit kein Grund zur Annahme einer Mangelhaftigkeit und somit für ein Tätigwerden bestehe und der Kläger das Fahrzeug bei erneutem Hängenbleiben des Kupplungspedals wieder bei ihm vorstellen solle. Daraufhin trat der Kunde vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises.
Die Richter des Bundesgerichtshofes gaben dem Käufer Recht. Der Kläger konnte auch ohne neuerliche Fristsetzung oder Vorführung vom Kaufvertrag zurücktreten. Nach Meinung der Richter war es für den Kunden trotz des nur sporadischen Auftretens des Mangels aufgrund seiner Relevanz für die Verkehrssicherheit des Kraftfahrzeugs nicht zumutbar, ein weiteres Auftreten der Mangelsymptome abzuwarten.
Daher wird man in diesen Fällen in Zukunft zwischen solchen Fehlern zu unterscheiden haben, die eine Sicherheitsrelevanz haben können oder aber nur einen bloßen Komfortmangel darstellen. Bei einem Hängenbleiben des Kupplungspedals ist eine Gefahr für die Verkehrssicherheit auf den ersten Blick nicht unbedingt erkennbar, die Richter hielten es allerdings für ausreichend, dass allein der beim Fahrer hervorgerufene Aufmerksamkeitsverlust die Unfallgefahr signifikant erhöhen kann.
Händler werden also zukünftig gut beraten sein, solche Rügen der Kunden ernst zu nehmen und notfalls umfangreiche Untersuchungen am Fahrzeug vorzunehmen. Käufer sollten sich bei sicherheitsrelevanten Mängeln nicht abweisen oder vertrösten lassen, sondern dem Händler die Symptome genau schildern und dann, wenn der Händler sich weigert, tätig zu werden, ist der Weg für einen Rücktritt vom Kaufvertrag frei.
Bisher 1 Kommentar
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Schön das sich da was getan hat.
Leider haben wir mit unserem Hyundai noch keine Antwort vom BGH. Der wies sehr viele fahr relevante Mängel auf die man nicht akzeptieren wollte!
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