Eifel: Diese Redewendung hat ihren Ursprung in einer mittelalterlichen Rechtsvorschrift, die wichtig war für Geschäftsabschlüsse und Eigentumsfragen. Ursprünglich verwies die Formel auf einen Zeitraum von einem Jahr, sechs Wochen und drei Tagen. Diese ungewöhnliche Frist kam dadurch zustande, dass drei Zeitspannen addiert wurden. Das Landgericht, das unter anderem für Beglaubigungen zuständig war, tagte alle sechs Wochen, übrigens schon seit der Zeit Karls des Großen. Seine Sitzungsperiode betrug drei Tage. Die Einspruchszeit verjährte nach einem Jahr. Deshalb kam genau diese Frist von einem Jahr, sechs Wochen und drei Tagen zustande, kurz Jahr und Tag genannt. Dann war das Urteil nicht mehr anfechtbar, aber auch Erbe oder Kauf waren erst dann endgültig rechtskräftig.
aus: Gerhard Wagner „Schwein gehabt! Redewendungen des Mittelalters“, Regionalia-Verlag, ISBN: 978-3-939722-31-1
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