Eifel: Das Internet ist zu einem bestimmenden Faktor in unserem Leben geworden. Online-Angebote, wie zum Beispiel das Jubiläumskind EIFELON, zeigen uns die guten Seiten des Internets. Auch der Online-Handel hat einen großen Zulauf erfahren. Besonders beliebt ist hier die Internetplattform eBay mit seinen An-und Verkaufsmöglichkeiten für Privat und Gewerbe. Aber gerade hier verstecken sich Gefahren für die Teilnehmer, über die man sich immer wieder bewusst sein sollte.
Läuft das eigene Angebot einmal nicht so, wie man es sich vorstellt, ist man schnell verführt, durch eigenes Mitbieten den Preis des Artikels nach oben zu treiben. Das aber kann teuer werden.
Ein Verkäufer, der bei eBay durch eigene Gebote den Preis eines Artikels nach oben treibt, muss mit hohen Schadenersatzforderungen rechnen.
Ganz aktuell hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe über eine solche Preismanipulation entschieden. In diesem Fall (BGH, Urteil vom 24.08.2016, Az. VIII ZR 100/15) ging es um die „Eigenmanipulationen“ eines Auktionsverlaufes. Der Verkäufer und spätere Beklagte hatte seinen PKW Golf bei eBay zu einem Startpreis von 1,00 Euro zum Verkauf angeboten. Der Kläger stieg auf diese Auktion mit einem Gebot von 1,50 Euro ein. Um den Kaufpreis in die Höhe zu treiben, hatte sich der Verkäufer ein zweites Benutzerkonto angelegt und über dieses Konto trieb er den Kaufpreis durch Eigengebote kontinuierlich nach oben. Solche Eigengebote sind nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay allerdings unzulässig. Andere Bieter auf das Fahrzeug gab es nicht. Bei Auktionsschluss lag ein „Höchstgebot“ des Beklagten über sein eigenes Fahrzeug von 17.000 € vor, so dass der Kläger mit seinem danach in gleicher Höhe abgegebenen Gebot nicht mehr zum Zuge kam.
Der Kläger war der Auffassung, er habe das Kraftfahrzeug für 1,50 Euro, d.h. den auf einen Euro folgenden nächsthöheren Bietschritt ersteigert, da er ohne die unzulässige Eigengebote des Beklagten die Auktion bereits mit einem Gebot in dieser Höhe „gewonnen“ hätte. Nachdem der Beklagte ihm mitgeteilt hatte, das Fahrzeug bereits anderweitig veräußert zu haben, verlangte der Kläger Schadensersatz in Höhe des von ihm mit mindestens 16.500 Euro angenommenen Marktwerts des Fahrzeugs.
In der Vorinstanz unterlag der Kläger mit seiner Forderung, vor dem Bundesgerichtshof allerdings hatte er Erfolg. Auch für Veräußerungen bei eBay gelten die allgemeinen Regeln des Kaufrechts. Angebote des Verkäufers richten sich daher nur an „einen anderen“, mithin an einen von ihm personenverschiedenen Bieter. Damit konnte der Beklagte durch seine Eigengebote von vornherein keinen Vertragsschluss zustande bringen. Da kein anderes Angebot abgegeben wurde, hatte dies für die Richter zur Folge, dass der VW Golf schließlich zum Preis von 1,50 Euro ersteigert wurde und der Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz an den Kläger verurteilt wurde.
Dieses Beispiel zeigt, wie schnell man selbst in eine teure Falle geraten kann. Besonders aufpassen sollte man auch deshalb, weil sich bei eBay eine Menge sogenannter Angebots- und Abbruchjäger tummeln, die in erster Linie nicht auf das eigentliche Angebot des Verkäufers aus sind, sondern auf dessen Fehler während der Auktion. Mit hohen Schadensersatzforderungen wollen sie einzig und allein Profit aus der Unbekümmertheit der Anbieter schlagen.
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