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Mit Fug und Recht: Alle Jahre wieder

Eifel: Weihnachten soll eine besinnliche Zeit sein. Doch auch rund um das Weihnachtsfest können sich Rechtsfragen ergeben, über die es gilt, besser schon im Vorhinein informiert zu sein.

Gutscheine auf dem Gabentisch:

Wenn man nicht weiß, welches Geschenk das richtige ist, sind Gutscheine immer eine gute Alternative. Aber wie lange ist so ein Gutschein eigentlich gültig?
Allgemein gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Lag unterm Weihnachtsbaum jedoch ein Gutschein für ein bestimmtes Freizeitvergnügen mit festem Termin, muss die Karte zum angegebenen Datum eingelöst werden, andernfalls verfällt sie. Verschenkt man also einen Gutschein für ein bestimmtes Konzert oder eine Theaterveranstaltung, ist das Einlösedatum bindend. Bei Warengutscheinen oder Gutscheinen von Kaufhäusern muss ein Gutschein binnen drei Jahren eingelöst werden, wobei endgültige Verjährung erst zum Jahresende eintritt. Gutscheine aus dem Kalenderjahr 2016 behalten daher ihre Gültigkeit bis zum 31.12.2019.

Die Limitierung eines Gutscheins auf ein Jahr ist unzulässig.

Sollte der Händler Sie darauf verweisen wollen, dass sein Gutschein nur eine Einlösezeit von einem Jahr hat, so wird er hiermit keinen Erfolg haben, da nach einer Entscheidung des OLG München die Reduzierung der Gültigkeit unzulässig ist (OLG München, Az.: 29 U 3193/07).

Umtausch und Reklamation unerwünschter Gaben:

Was aber, wenn das so mühsam ausgesuchte Geschenk am Ende kein Volltreffer war oder es womöglich doppelt unter dem Weihnachtsbaum lag?
Anders als allgemein angenommen, hat der Käufer keineswegs automatisch ein Recht, die Ware umzutauschen, sondern ist vielmehr auf die Kulanz des Händlers angewiesen. Gerade bei den großen Ketten ist eine solche Kulanz in der Regel ein Teil der Geschäftsphilosophie, rechtlich einfordern kann man eine solche Kulanz und damit den Umtausch aber nicht.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn mit der gekauften Ware etwas nicht in Ordnung ist, sie also einen Mangel aufweist. Dann ist der Händler zur Rücknahme der Ware verpflichtet.

Weihnachtspräsente per Kurierdienst:

Immer beliebter wird der Einkauf im Internet. Aber das Fest ist vermiest, wenn die bestellten Weihnachtsgeschenke nicht ordnungsgemäß angeliefert werden.

In den Wochen vor dem Fest werden doppelt und dreifach so viele Pakete verschickt wie sonst und gerade in dieser Zeit verweisen die Paketzusteller gerne auf ihre Lieferbedingungen. Wer absolut sicher gehen will, sollte sich diese also vorher genau durchlesen.

Sehr beliebt ist bei Abwesenheit eine Ersatzzustellung beim Nachbarn. Die meisten Paketdienste behalten sich in ihren Vertragsbedingungen diese Form der Ersatzzustellung an Nachbarn vor. Das kann praktisch sein, wenn der auch tagsüber zu Hause ist. Grundsätzlich muss jedoch kein Nachbar ein fremdes Paket annehmen. Sobald der Empfang allerdings quittiert wird, muss das Paket sorgfältig verwahrt und darf dem Empfänger nicht einfach vor die Tür gestellt werden. Denn dann haftet der Nachbar unter Umständen dafür, wenn die Sendung wegkommt oder Schaden nimmt. Wer ein Paket erwartet, sollte also seinen Nachbarn am besten vorher informieren.

Was aber, wenn das ersehnte Paket auf sich warten lässt? Die Paketdienstleister geben in ihren Geschäftsbedingungen Lieferzeiten für die Paketzustellung an. Dies sind jedoch nur unverbindliche Regellieferzeiten und keine garantierten Lieferdaten. Wer also will, dass zu einem bestimmten Termin geliefert wird, muss auf den teureren Expressversand der Paketdienste zurückgreifen. Hier sind zugesagte Liefertermine vom Paketdienst einzuhalten.

Sind die Pakete bei Anlieferung beschädigt, sind diese in aller Regel versichert, allerdings mit Höchstgrenze, die sich je nach Transportunternehmen zwischen 500 und 750 Euro bewegt. Der Absender muss dem Paketdienstleister innerhalb von sieben Tagen melden, wenn die versandte Ware beschädigt wurde. Ist die Beschädigung bei Anlieferung offensichtlich, sollte der Schaden daher direkt gegenüber dem Zusteller reklamiert und von diesem bestätigt werden, das vermeidet hinterher lange Diskussionen.

Ihnen ein schönes Weihnachtsfest ohne rechtlichen Ärger.

Gunther Lorbach

16.12.2016LebenEifel0 Kommentare Gast Autor

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