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Bußgeld durch die Benutzung einer Blitzer App

Eifel: Sie sind beliebt und auf dem Handy sogar kostenlos herunterzuladen, die so genannten Blitzer-Apps. Der Nutzer erhält durch sie eine Warnung vor stationären Radarfallen, teilweise sogar vor den mobilen Messungen der Polizei. Für manche Autofahrer sind die Blitzer Apps das letzte Hilfsmittel gegen immer zahlreicher werdende Radarfallen.
Allgemein bekannt ist, dass der Einsatz von speziellen Radarwarngeräten in Deutschland verboten ist. In § 23 der Straßenverkehrsordnung, der unter anderem auch das Handy-Telefonieren am Steuer untersagt, heißt es in Absatz 1 b:

Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).

Lange Zeit galt der Einsatz der Apps als unschädlich oder zumindest als juristische Grauzone, denn die Straßenverkehrsordnung verbietet dem Wortlaut nach nur den Betrieb von Geräten, die dafür bestimmt sind, Radarfallen anzuzeigen. Das Smartphone hat in erster Linie aber einmal eine andere Bestimmung.

Erstmalig im Jahr 2015 entschied das OLG Celle, dass dem Fahrer bei Benutzung einer Blitzer App ein Bußgeld droht. Schon die bloße Installation verleihe dem Smartphone die zusätzliche Zweckbestimmung eines Blitzer-Warngerätes – und dessen Benutzung ist laut Straßenverkehrsordnung (StVO) verboten, so die Richter aus Celle. Das OLG Rostock verwarf jetzt die Rechtsbeschwerde eines betroffenen Auto­fahrers, der durch die Benutzung einer App zu einer Geldbuße von 75 Euro verurteilt wurde.

Der Wortlaut des § 23 Abs. 1 b Satz 1 StVO lässt offen, ob es sich um ein Gerät handeln muss, das ausschließlich oder auch dazu ‚bestimmt‘ ist, Verkehrsüberwachungs­maßnahmen anzuzeigen. Gerade bei Multifunktionsgeräten kann dieses ‚bestimmt sein‘ auch durch nachträgliche Eingriffe in die Hard- oder Software hergestellt werden. Ob dies durch den Gerätehersteller erfolgt, sei dabei unbeachtlich (OLG Rostock, Beschluss vom 22.02.2017 – 21 Ss OWi 38/17).

Es ist damit zu rechnen, dass auch andere Obergerichte sich diesen beiden Entscheidungen anschließen werden, so dass dem Fahrer die aktive Nutzung einer solchen App abzuraten ist, möchte er nicht in die Gefahr eines Bußgeldes kommen.

Keinerlei juristische Bedenken bestehen aber gegen die Warnung vor Blitzern im Radio oder durch den Beifahrer. Beide Formen der Warnung sind nach der Straßenverkehrsordnung nicht verboten. Sollte man als Fahrer von der Polizei bei der Nutzung solcher Geräte erwischt werden, darf diese das spezielle Radarwarngerät auch beschlagnahmen. Bei der Benutzung einer Blitzer App hingegen ist die Beschlagnahme des Handys nicht statthaft. Dies wird von allen Gerichten als unverhältnismäßig angesehen, hier ist die Löschung der App ausreichend.

Gunther Lorbach

www.rechtsanwalt-dueren.com

28.4.2017LebenEifel0 Kommentare Gast Autor

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