Eifel: Eigentlich wollte der Käufer einer Ketten-Motorsäge beim Kauf alles richtig machen. Es sollte eine hochwertige und robuste Säge sein, eben kein Billigangebot aus dem Baumarkt. Also entschied er sich für ein Markenprodukt, das es so nur im Fachhandel zu kaufen gibt und für das der Käufer dann auch bereit war, ein paar Euro mehr auf den Tisch zu legen.
Deshalb ließ sich der Käufer im Fachhandel auch die Funktionsweise der Säge vor dem ersten Gebrauch umfassend erklären – einschließlich der Pflege und Wartung. Der Fachhändler empfahl ihm, für die notwendige Schmierung der Säge das dafür vorgesehene Öl des Markenherstellers zu verwenden, erklärte dem Kunden auch, welches richtige Mischungsverhältnis zwischen Öl und Kraftstoff er bei Verwendung dieses Markenöls einzuhalten habe. Hier entschloss sich der Käufer allerdings, ein wenig sparsamer zu sein und ein anderes, preiswerteres Zweitakt-Motoröl zu verwenden. Was der Käufer dabei übersah, war die Tatsache, dass andere als die vom Hersteller empfohlenen Motoröle in einem deutlich konzentrierteren Mischungsverhältnis dem Kraftstoff der Säge beigegeben werden mussten.
Gerade einmal drei Monate nach dem Kauf kam es dann zum „Kolbenfresser“. Wegen dieses Defektes reklamierte der Kunde die Motorsäge beim Verkäufer. Als der Fachhändler nicht bereit war, dem Käufer das Geld für das defekte Gerät zu erstatten, musste das Amtsgericht Düren über diesen Fall entscheiden.
Bei einem Mangel der verkauften Sache hätte der Käufer im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises. Aber war die Motorsäge bei Übergabe an den Käufer wirklich mangelhaft? Das Gesetz vermutet in § 478 BGB einen solchen, von Anfang an vorliegenden Mangel, wenn der Defekt der Kaufsache innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf auftritt. Aufgrund dieser gesetzlichen Vermutung machte der Käufer sich berechtigte Hoffnung, im Verfahren Recht zu erhalten.
Das sah das Amtsgericht Düren in seiner Entscheidung vom 30.03.2016 (AZ 45 C 36/15) allerdings anders. Der Käufer hat zu beweisen, dass der Schaden an der Motorsäge nicht auf einen Bedienungsfehler zurückzuführen ist. Der Kläger und Käufer hielt dem entgegen, dass er sich extra in den Fachhandel begeben habe, um auch eine richtige Beratung zu erhalten. Der Fachhändler habe ihm aber nichts dazu gesagt, dass andere Motoröle anders beizusetzen seien. Zu diesem Argument verwies das Amtsgericht den Kläger auf die Bedienungsanleitung der Motorsäge.
Eine Bedienungsanleitung ist dafür da, gelesen zu werden!
(Richterin des AG Düren in der mündlichen Verhandlung)
Dort konnte der Kunde nachlesen, dass das vom Fachhändler benannte Mischungsverhältnis nur für die vom Hersteller empfohlenen Öle gilt und bei anderen Motorölen ein anderes Verhältnis zu beachten ist. Daher wurde die Klage gegen den Fachhändler abgewiesen.
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