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Mit Fug und Recht: Anforderungen an ein Nachbesserungsverlangen beim Kaufvertrag

Eifel: Egal, ob Sie ein Auto, eine Polstergarnitur oder eine Einbauküche kaufen, es kann immer mal wieder vorkommen, dass die erworbene Sache nicht ganz einwandfrei und damit mangelhaft ist. Der Kaufgegenstand kann aber nicht so ohne weiteres sofort zurückgegeben werden, sondern der Verkäufer hat ein Recht, diesen Mangel zu beseitigen. Als erstes muss der Käufer deshalb den von ihm festgestellten Mangel gegenüber dem Verkäufer reklamieren. Die Frage, ob ein Käufer eine solche Mängelrüge richtig vorgebracht hat, war jetzt Gegenstand einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urt. v. 13.07.2016, Az. VIII ZR 49/15).

Die Klägerin bestellte bei der Beklagten, die ein Küchenstudio betreibt, eine hochwertige Einbauküche zu einem Kaufpreis von über 80.000,- Euro. Nach Einbau der Küche beanstandete der Ehemann der Käuferin in einem Gespräch mit dem Inhaber mehrere Mängel und bat um „unverzügliche“ Beseitigung. Nachdem sich weitere Mängel der Küche zeigten, wandte sich die Käuferin nun per Email an den Verkäufer, listete alle Mängel nochmals auf und bat höflich um schnelle Behebung. Nachdem nichts passierte, wiederholte sie in einer weiteren Email ihre Bitte und setzte dem Verkäufer eine Frist von zwei Wochen. Erst jetzt reagierte der Veräußerer und sagte telefonisch zu, er werde innerhalb dieser Frist die Küche fix und fertig machen. Darauf wartete die Käuferin weitere sechs Wochen vergeblich, bis sie schließlich entnervt den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte und den gezahlten Kaufpreis zurückverlangte.

In den ersten beiden Instanzen erhielt die Klägerin kein Recht. Nach Ansicht dieser Richter hätte die Käuferin zunächst eine angemessene und verbindliche Frist zur Nachbesserung setzen müssen. Aufgrund des Ablaufes nach der Montage sei eine Zwei-Wochen-Frist nicht angemessen gewesen. Diese Meinung teilten die Richter des Bundesgerichtshofes nicht. Die gesetzlich geforderten Anforderungen für die Rückabwicklung seien erfüllt, entschied der BGH und präzisierte damit seine bisherige Rechtsprechung.

„Es ist nicht zwingend erforderlich, dem Käufer einen festen Endtermin zur Nachbesserung vorzugeben.“

Wenn ein Käufer den Händler auffordere, „unverzüglich“, „sofort“ oder „umgehend“ Mängel in einem begrenzten Zeitraum zu beseitigen, müsse er keinen bestimmten Endtermin angeben. Dies gelte erst recht dann, wenn – wie in diesem Fall – der Händler nach wiederholten Bitten um Mängelbeseitigung selbst zugesagt habe, dass die Küche zu einem bestimmten Zeitpunkt fertig gestellt werde.

Erneut hat also der Bundesgerichtshof eine verbraucherfreundliche Position eingenommen. Eine Mängelrüge hat keine bestimmte Form, kann mündlich ausgesprochen werden und muss auch keinen festen Endtermin benennen. Gleichwohl empfiehlt es sich in der Praxis allein zu Beweis- und Nachweiszwecken, eine Mängelrüge schriftlich zu formulieren, alle bekannten Mängel aufzuzählen und unter Fristsetzung eine unmissverständliche Nachbesserung zu verlangen. Denn gerade im Auto- und Möbelkauf versuchen die Händler mit geschickter Verzögerung und vorgeschobener Verhandlung mit dem Kunden, diesen zu einem unüberlegten und vorschnellen Rücktritt oder einer Eigenreparatur zu veranlassen, um so der für sie teuren Nachbesserung zu entgehen.

12.8.2016LebenEifel0 Kommentare Gast Autor

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