Eifel: Das alte Jahr neigt sich dem Ende und das neue Jahr soll mit einem lauten und farbenprächtigen Feuerwerk begrüßt werden. Was manch einem großen Spaß macht, ist jedoch leider nach Silvester immer wieder ein Thema vor den Gerichten. Böller zünden fehl, Raketen schießen in die falsche Richtung oder verursachen sogar Brände. Kurz gesagt, ein Feuerwerk ist nicht nur ein schöner Anblick, es ist auch gefährlich. Daher gibt es einige Verhaltensregeln, die auch die Gerichte immer wieder zitieren und die man beim Feuerwerk unbedingt beachten sollte.
Eigentlich selbstverständlich sollte sein, das für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ein Platz gewählt werden muss, von dem aus fehlgehende Raketen oder Feuerwerkskörper aller Voraussicht nach keinen nennenswerten Schaden anrichten können, so schon der Bundesgerichtshof in einem Urteil von 1985. Zu beachten ist die Bedienungsanleitung, beispielsweise auch, dass bestimmte Raketen nur aus einer leeren Flasche heraus gestartet werden dürfen.
Kein Schadensersatzanspruch bei Schäden durch zugelassene und ordnungsgemäß verwendete Raketen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.07.1985 – VI ZR 71/84)
Werden die Herstellervorgaben beachtet und kommt es trotz aller Umsicht zu einem Schaden, bedeutet dies nicht, dass der Feuerwerker für diesen Schaden automatisch haftet. Derjenige, der die Feuerwerksrakete gezündet hat, haftet mangels Verschulden für den eingetretenen Schaden nicht, wenn an einem in der Nachbarschaft befindlichen Gebäude durch eine fehlgehende Feuerwerksrakete ein Brandschaden eintritt und die Gefahr des Eindringens des Feuerwerkskörpers in das Gebäude und eines dadurch ausgelösten Brandes bei aller Sorgfalt nicht erkennbar war, so das Oberlandesgericht Stuttgart in einer Entscheidung aus dem Jahre 2010 (- 10 U 116/09 -). Ein solcher Brand ist als Unglück anzusehen und nicht als schuldhaft verursachter Unfall.
Eine solche Haftungsbefreiung gilt aber nur für in Deutschland zugelassene Feuerwerkskörper. Wer meint, mit dem in Internet erworbenen Feuerwerk aus Osteuropäischen Ländern oder aus China ein lautes Spektakel veranstalten zu können, der muss mit all den damit verbundenen persönlichen Risiken weiterhin rechnen. Verursacht man durch Feuerwerkskörper Sach- oder Personenschäden, so werden diese von normalerweise von eigenen Privathaftpflichtversicherung getragen. Bei illegalen Böllern allerdings wird die Versicherung nicht eintreten müssen so dass dem Verwender hier ein hoher Schaden drohen kann.
Besonderheiten gelten bei Kindern. Wer einem Kind das Abrennen von Feuerwerk gestattet, verletzt seine Aufsichtspflicht und muss für die Schäden haften. Dies gilt selbst dann, wenn man den Nachwuchs beobachtet. Die Reaktion von Kindern kann nämlich kaum abgeschätzt werden, wie das OLG Schleswig entschieden hat.
Feuerwerk gehört nicht in die Hände von Kindern, selbst wenn die Eltern die Kinder beobachten (OLG Schleswig, Urt. v. 12.11.1998, Az. 5 U 123/97).
Zur Beruhigung aller Eltern sei aber darauf hingewiesen, dass bei einem Schaden auch hier die Private Haftpflichtversicherung eintrittspflichtig ist und etwaige Schadensersatzforderungen übernimmt.
Ihnen wünsche ich einen schadensfreien Jahreswechsel.
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