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Mit Fug und Recht: Der PayPal-Käuferschutz gilt nicht immer

Eifel: Der Einkauf im Internet erfreut sich immer größerer Beliebtheit. Die Verkaufszahlen von Amazon und anderen Online-Händlern steigen kontinuierlich. Trotzdem bleibt das Internet für den Käufer ein nicht risikoloses Einkaufsparadies, denn nicht jedes Internetangebot ist gleich seriös.

Um hier die Gefahren für den Käufer bei einem ihm unbekannten Verkäufer zu minimieren, hat der online Bezahldienst PayPal einen Käuferschutz eingerichtet. Sollte der gekaufte Artikel nicht ankommen oder nicht der Beschreibung entsprechen, ermöglicht dieser Schutz nach den Bedingungen des Bezahldienstes es dem Käufer, den gesamten Kaufpreis sowie die Versandkosten zurück zu erhalten.

Der Bundesgerichtshof hatte nun in gleich zwei Verfahren über die Frage zu entscheiden, ob der Verkäufer nach der Rückbuchung des Kaufpreises erneut berechtigt ist, den Käufer auf Zahlung in Anspruch zu nehmen. Im ersten Fall wurde im Internet ein Handy zu einem Preis von 600,00 Euro erworben. Der (gewerbliche) Käufer entrichtete den Kaufpreis über den Zahlungsdienst PayPal. Nach Eingang auf dem PayPal-Konto des Verkäufers verschickte dieser das Handy, das aber beim Käufer nie ankam. Ein Nachforschungsantrag blieb erfolglos, so dass der Käufer über den PayPal-Käuferschutz das Geld auf sein Konto zurückholen ließ.

Im zweiten Fall erwarb ein Käufer in einem Online-Shop eine Metallbandsäge und bezahlte den Kaufpreis von knapp 500,00 Euro ebenfalls über den Online-Zahlungsdienst PayPal. Nach Erhalt der Säge beantragte er Käuferschutz mit der Begründung, die gelieferte Säge entspreche nicht den im Internet gezeigten Fotos. Nach Aufforderung von PayPal legte der Käufer eine von ihm eingeholte Begutachtung vor, wonach die Säge – was der Verkäufer bestreitet – von „sehr mangelhafter Qualität“ und „offensichtlich ein billiger Import aus Fernost“ sei. Daraufhin forderte PayPal den Käufer auf, die Metallbandsäge zu vernichten, und buchte ihm hiernach den Kaufpreis unter Belastung des Verkäuferkontos zurück.

Nach beiden jetzt ergangenen Entscheidungen der Karlsruher Richter kann der Verkäufer selbst nach erfolgreichem Antrag des Käufers auf PayPal-Käuferschutz den Kaufpreis weiterhin verlangen und gerichtlich einfordern.

Verkäufer können den Kunden trotz Paypal-Käuferschutzes später auf Zahlung in Anspruch nehmen. (BGH, Urteile vom 22. November 2017 – VIII ZR 83/16 und VIII ZR 213/16)

Der Anspruch eines Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises erlischt zwar, wenn der vom Käufer entrichtete Kaufpreis vereinbarungsgemäß dem PayPal-Konto des Verkäufers gutgeschrieben wird. Jedoch treffen die Kaufvertragsparteien mit der einverständlichen Verwendung des Bezahlsystems PayPal gleichzeitig stillschweigend die weitere Vereinbarung, dass die betreffende Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn das PayPal-Konto des Verkäufers nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf Käuferschutz rückbelastet wird.

Ein Verkäufer muss die Möglichkeit behalten, die Gerichte anzurufen, die PayPal-Geschäfts­bedingungen können den Rechtsweg nicht außer Kraft setzen, insbesondere deshalb nicht, weil PayPal selbst nur einen einfachen Prüfungsmaßstab ansetzt.

Trotzdem bleibt dem Käufer nach wie vor ein Vorteil, besonders beim Kauf durch einen Verbraucher, denn hier trägt der Verkäufer das Transport- und Verlustrisiko. Die Gerichte werden sich aber bei PayPal-Käufen zukünftig häufiger mit der Frage der Mangelhaftigkeit der gelieferten Sache zu beschäftigen haben.

Gunther Lorbach
www.rechtsanwalt-dueren.com

24.11.2017LebenEifel0 Kommentare Gast Autor

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