Eifel: Auf einer Autofahrt zu einem auswärtigen Termin hörte ich über das Radio einen Bericht, wonach an einer Tankstelle in Niedersachsen versehentlich beim Befüllen der Kraftstoff vertauscht wurde. Statt Benzin kam aus der Zapfsäule Diesel heraus. Die Schäden bei den ahnungslosen Autofahrern waren enorm, die Haftungslage aber ziemlich eindeutig. Alle geschädigten Kunden bekamen den Schaden an ihren Fahrzeugen von der Versicherung des Tankstellenbetreibers erstattet. Selten aber ist die Haftungslage so eindeutig, wenn falscher Sprit in den Tank gelangt, denn in den allermeisten Fällen ist der Fahrzeugführer für diesen Fehler selbst verantwortlich. Die Gerichte haben sich daher immer wieder mit solchen Fällen der Falschbetankung beschäftigen müssen. So wurde jetzt ein Fall aus München veröffentlicht, bei dem eine Autovermietung ihre Fahrzeugmieterin auf Schadensersatz wegen einer Falschbetankung in Anspruch genommen hatte.
Eine Frau aus dem Landkreis München mietete bei einer gewerblichen Autovermietung in München einen PKW. Ihr wurde zunächst ein Fahrzeug der Mercedes-Benz A-Klasse mit Benzinmotor vermietet, das dann gegen einen Mercedes-Benz B-Klasse B 180 CDI, also ein Dieselfahrzeug, ausgetauscht wurde. Dieses Fahrzeug betankte sie wie das vorherige Fahrzeug mit Benzin anstelle von Diesel. Sie fuhr damit weiter, ohne den Irrtum zu bemerken, bis das Fahrzeug wegen der Falschbetankung liegen blieb. Der Schaden belief sich auf etwa 1.250 Euro, die Frau weigerte sich zu zahlen und war der Meinung, beim Austausch der Fahrzeuge hätte man sie auf darauf hinweisen müssen, dass jetzt ein anderer Kraftstoff benötigt wird.
Das Gericht in München sah dies jedoch anders als die Mieterin. Diese habe ihre Sorgfaltspflicht aus dem Mietverhältnis verletzt, indem sie das Fahrzeug mit dem falschen Kraftstoff betankt habe. Der Mieter habe sich im Rahmen des Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass das Eigentum des Vertragspartners nicht verletzt wird. Aus diesem Grund bestehe eine Nachforschungs- und Sorgfaltspflicht bezüglich der notwendigen Kraftstoffsorte des Mietfahrzeugs. Die Frau habe grob fahrlässig gehandelt, denn es sei eine Selbstverständlichkeit, sich vor dem Tankvorgang eines fremden, nur vorübergehend gemieteten Fahrzeugs über den zulässigen Kraftstoff zu informieren bzw. sich zu vergewissern, dass der richtige Kraftstoff getankt wird. Das Fahrzeug sei zudem mit einem roten Tankdeckel ausgestattet gewesen, auf dem sich der weiße Aufdruck „Diesel“ befunden habe, der bei Öffnung des Tankdeckels ins Auge habe stechen müssen. Die Mieterin musste also den vollen Schaden tragen.
Der Kfz-Mieter muss sich über richtigen Kraftstoff informieren.
(AG München, Urteil vom 10.06.2015 – 113 C 27219/14)
Gleiches gilt, wenn einem dieser Fehler nicht bei einem gemieteten, sondern geliehenen Fahrzeug passiert. Auch hier hat man die Verpflichtung, sich über den jeweiligen Kraftstoff im Vorfeld zu informieren. Passiert das Unglück dann doch, kann der Schaden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch nicht als Vollkaskoschaden reguliert werden. Die Versicherung kann die Regulierung des Schadens verweigern (BGH, Urteil vom 25.06.2003; – IV ZR 322/02 -). Auch die private Haftpflichtversicherung zahlt bei Fehlbetankung eines Fremdfahrzeuges den entstandenen Schaden nicht.
Dass eine Fehlbetankung an einem Dienstfahrzeug sehr teuer sein kann, musste ein Polizeibeamter aus Koblenz erfahren. Er hatte den von ihm geführten Polizeiwagen mit Benzin statt mit Diesel betankt. Das Verwaltungsgericht Koblenz (Urteil vom 22.07.2008 – 6 K 255/08) verurteilte ihn, den gesamten Schaden zu ersetzen. Die Zapfsäulen an den Tankstellen sind klar und eindeutig beschriftet, zusätzlich sind die einzelnen Zapfpistolen ebenso klar und eindeutig gekennzeichnet und die Innenseiten der Tankabschlusskappen enthalten Hinweise auf den zugelassenen Kraftstoff. Wer all dies außer Acht lässt, handelt grob fahrlässig. Also lieber einmal vorher genau hinschauen, notfalls auch nachfragen und nicht ins Blaue hinein an die Zapfsäule greifen. Gute Fahrt.
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