Eifel: Der Urlaub hat begonnen, doch für den ein oder anderen beginnt dieser erst einmal mit Hektik. Denn der Flieger wartet nicht. Aber nicht selten passiert es, dass man stundenlang auf sein verspätetes Flugzeug warten muss oder die Airline den Flug komplett gestrichen hat. Als Fluggast ist man hier nicht rechtlos.
Hebt der Ferienflieger mit Verspätung ab, hat man als Reisender sowohl einen Anspruch gegen die Fluggesellschaft als auch gegen den Reiseveranstalter.
Bei Verspätungen von mehr als drei Stunden hat der Fluggast einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gegenüber der Fluggesellschaft. Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich nach der Verspätung und der Länge der Flugstrecke.
Ersatzansprüche bis zu 600,00 Euro pro Person
Bei Flugstrecken bis 1.500 Kilometern beträgt der Anspruch gegen die Fluggesellschaft immerhin schon 250 Euro, bei längeren Flugstrecken sogar bis zu 600 Euro pro Person.
Voraussetzung ist jedoch, dass die Verspätung des Fluges nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist. Solche Umstände sind beispielsweise Verzögerungen wegen schlechten Wetters, Streik oder ähnliche Gründe. In die Haftung genommen werden soll eine Fluggesellschaft nur dann, wenn sie die Verspätung selbst in der Hand hat, z.B. bei personellen oder technischen Problemen.
Daneben kann eine Flugverspätung ein Reisemangel sein, für den dann zusätzlich auch der jeweilige Reiseveranstalter haftet. Verspätungen von über vier Stunden werden regelmäßig als Reisemangel angesehen. Als Ausgleich erhält der Urlauber gemeinhin für jede Stunde zusätzliches Warten fünf Prozent des Tagesreisepreises. Auch eventuelle zusätzliche Kosten – zum Beispiel für ein Taxi – hat der Reiseveranstalter zu übernehmen.
Auch hier gilt: Wer sich vor Ort richtig verhält, hat es hinterher einfacher bei der Durchsetzung seiner Rechte. Fluggesellschaften sind verpflichtet, gegenüber ihrem Fluggast die Verspätung schriftlich zu dokumentieren und zu bestätigen. Verzichten Sie also nicht auf ein solches Schriftstück.
Der Reiseveranstalter hat ein Recht auf Abhilfe. Der Reisende muss daher seinen Veranstalter unverzüglich über die Verspätung in Kenntnis setzen. Nicht zuständig für eine solche Mängelanzeige ist in aller Regel der Leistungsträger bzw. das Hotel am Urlaubsort, sondern nur der Reiseleiter vor Ort oder der Reiseveranstalter in Deutschland. Auch hier empfiehlt es sich, das Vorbringen der Mängelrüge schriftlich bestätigen zu lassen.
Ihnen wünsche ich einen schönen und mängelfreien Urlaub.
Ihr Gunther Lorbach
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