Eifel: Manchmal fallen auch am Arbeitsplatz Sätze, die hinterher bereut werden. Nicht alles davon gefährdet den Bestand des Arbeitsverhältnisses. Ist in der Aussage des Arbeitnehmers allerdings eine Beschimpfung oder Beleidigung des Chefs zu erkennen, kann dem Arbeitnehmer sehr schnell eine fristlose Kündigung drohen.
So passiert einem 62-jährigen Heizungsmonteur, der bereits über 23 Jahre vollkommen beanstandungsfrei in einem kleinen Familienbetrieb gearbeitet hat. Dann kam es erst zu einem Wortwechsel mit dem Vater des Geschäftsführers, in dessen Verlauf der Arbeitnehmer wohl auch provoziert wurde. Später dann traf der Arbeitnehmer auf seinen Chef und hier entwickelte sich ein weiterer Wortwechsel, in dem er ihm polemisch vorwarf, offenkundig gerne den Chef raushängen zu lassen. Außerdem habe sich sein Vater sich ihm gegenüber wie ein „Arsch“ benommen. Er, der Geschäftsführer, sei auf dem besten Wege, seinem Vater den Rang abzulaufen.
Damit noch nicht genug. Als der Geschäftsführer hierauf erwiderte, erklärte er: „Dann kündigt mich doch“, worauf der Geschäftsführer erwiderte: „Damit wir dann als soziale Arschlöcher dastehen?“. Der Kläger gab daraufhin zur Antwort, dass die Firma das sowieso schon sei.
Auf dieses Beschimpfen als soziales Arschloch reagierte das Unternehmen zunächst mit einer dreitägigen Freistellung des Arbeitnehmers, in der Hoffnung, dass dieser die Zeit nutzen werde, um über seine Äußerungen nachzudenken, und sich zu entschuldigen. Als dies nicht geschah, wurde der Arbeitnehmer wegen grober Beleidigung der Geschäftsführung fristlos, hilfsweise ordentlich entlassen.
Gegen diese Kündigung klagte der Arbeitnehmer und meinte, seine Äußerungen seien durch die, vom Grundgesetz garantierte Meinungsfreiheit gedeckt gewesen. Im Übrigen habe er im Affekt auf eine Provokation reagiert. Die Richter – sowohl das erstinstanzliche Arbeitsgericht, als auch die Richter des Berufungsgerichtes – sahen dies gänzlich anders. Die gegen die Kündigung gerichtete Klage blieb erfolglos.
Bei Vorliegen einer groben Beleidigung des Arbeitgebers, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den bzw. die Betroffenen bedeuten, kann sich der Arbeitnehmer nicht erfolgreich auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung nach Artikel 5 GG berufen (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.01.2017 – 3 Sa 244/16)
Zwar ist bei der Frage, ob die Kündigung rechtmäßig ist oder nicht, auch zu überprüfen, ob und inwieweit ein Arbeitgeber die Auseinandersetzung mit verursacht hat. In den Äußerungen des Vaters des Geschäftsführers konnten solche Provokationen allerdings nicht festgestellt werden, welche die beleidigenden Äußerungen des Klägers hätten rechtfertigen können. Zudem habe der Kläger trotz der dreitägigen Freistellung keine Einsicht gezeigt hatte, sich falsch verhalten zu haben. Daher hielten es die Richter für unzumutbar, ihn weiterhin in dem kleinen Familienbetrieb beschäftigen zu müssen.
Wer sich also in der Hitze des Arbeitsverhältnisses im Ton gegenüber seinem Chef vergreift und diesen beleidigt, ist gut beraten, sich umgehend für diese Entgleisung zu entschuldigen und sein Fehlverhalten einzusehen. Wer hier meint, mit Beschimpfungen im Recht zu sein, riskiert die fristlose Kündigung.
Gunther Lorbach
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