Eifel: Der Herbst ist da und mit ihm die alljährlichen Begleiterscheinungen. Die idyllische Zeit der bunten und fallenden Blätter bringt zuweilen auch Unannehmlichkeiten mit sich, die nicht selten zum Gegenstand rechtlicher Streitigkeiten werden.
Ein regelmäßiges Ärgernis ist dabei das herabfallende Laub der Bäume der Nachbargrundstücke. Hier würde man nur zu gerne den lieben Nachbarn in die Verantwortung nehmen, ihm die Kosten der Laubentsorgung in Rechnung stellen oder das Laub in seinen Garten zurückwerfen. Beides aber findet nicht die Zustimmung der Gerichte.
Laubfall vom Nachbarn ist hinzunehmen. (AG München – Az. 114 C 31118/12)
Grundstücksbesitzer müssen es grundsätzlich hinnehmen, wenn vom Nachbargrundstück Laub herüberfällt. Zwar kann man von seinem Nachbarn üblicherweise einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn von dessen Grundstück störende Einwirkungen ausgehen, die über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigen. Laub vom Nachbarn ist allerdings hinzunehmen, wenn die Bepflanzung mit Laubbäumen dem Charakter der Gegend entspricht, so das Amtsgericht München.
Das heißt dann aber auch, dass ein Zurückwerfen der störenden Blätter nicht erlaubt ist. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart aus dem Jahr 1985 müssen Nachbarn Laubfall, Nadeln und andere „Immissionen“ von Pflanzen entschädigungslos hinnehmen (Az.: 9 U 161/78). Lässt man es die Natur nicht machen, sondern wirft das Laub aktiv und eigenhändig in Nachbars Garten, wozu auch das Zurückwerfen gehört, muss man dem betroffenen Grundstückseigentümer die Kosten der Beseitigung erstatten.
Wie also das Laub beseitigen? Laubbläser sind hierzu bestens geeignet und auch grundsätzlich erlaubt, allerdings nicht zu jeder Tageszeit. Aufgrund der hohen Lärmbelästigung dürfen diese Geräte ausschließlich an Werktagen von 9.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 17.00 Uhr eingesetzt werden. Das ergibt sich aus der Bundesimmissionsschutzverordnung. Wer sich nicht an die vorgegebenen Zeiten hält, riskiert ein Bußgeld.
Auch vor der eigenen Haustüre muss nasses Laub entfernt werden, wenn hierdurch eine Gefahr ausgehen kann. Die Pflicht, den Gehweg vor dem Haus im Herbst von herabgefallenen Blättern zu befreien, gilt auch, wenn das Laub von Bäumen stammt, die eigentlich der Gemeinde gehören, so das Verwaltungsgericht Lüneburg in seinem Urteil vom 14.02.2008 (Az.: 5 A 34/07). Aber anders als bei Schnee und Eis, muss der Hauseigentümer zur Erfüllung seiner Verkehrssicherungspflicht nicht ständig mit dem Besen vor der Haustüre stehen. Schadensersatzansprüche von gestürzten Fußgängern wurden regelmäßig durch die Gerichte abgewiesen, solange der Hauseigentümer nachweisen kann, gelegentlich den Bürgersteig von nassem Laub zu befreien.
Der Gehweg vor dem eigenen Grundstück muss nicht ständig freigeräumt werden. (LG Coburg, Az.: 14 O 742/07)
Eine auf nassem Laub gestürzte Frau klagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld – ohne Erfolg. Schließlich, so das Landgericht, hätte sie jahreszeitbedingt damit rechnen müssen, was ihr auf einem mit Blattwerk überzogenen Pflaster blüht und sich auf die Rutschgefahr einstellen müssen. Eine Reinigungspflicht bestünde, so argumentierte das Gericht, ausschließlich im Rahmen des Zumutbaren. Indem die beklagte Grundstücksbesitzerin am vorherigen Tag bereits Laub gekehrt habe, habe sie nicht gegen ihre Pflichten verstoßen. Letztlich sei schon allein wegen starker Windböen eine Räumung des Gehsteigs zum Zeitpunkt des Vorfalls sinnlos gewesen.
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