Eifel: Keiner ist gerne krank und während dieser Zeit sollte man alles unterlassen, was nicht der Genesung dient. Im Arbeitsverhältnis kann eine Krankheit des Arbeitnehmers aber schnell dazu führen, dass sich im Betrieb die Arbeit stapelt, so dass der Arbeitgeber einfach nur wissen möchte, ob der Arbeitnehmer wirklich krank ist oder wann mit seiner Genesung zu rechnen ist.
Um das näher aufzuklären, laden Arbeitgeber oftmals gerne ihre Mitarbeiter während der Krankheit zu einem Personalgespräch ein und argumentieren, dass ein solches Gespräch ja nicht vergleichbar sei mit der eigentlichen Arbeit und es deshalb dem Arbeitnehmer zuzumuten ist, im Betrieb Rede und Antwort zu stehen.
So verständlich vielleicht dieses Ansinnen des Arbeitgebers in dem ein oder anderen Fall ist, das Bundesarbeitsgericht hat jetzt in einem aktuellen Fall entschieden, dass der Arbeitnehmer an diesem Gespräch nicht teilnehmen muss und auch kein gesondertes ärztliches Attest hierfür vorlegen muss.
Ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb zu erscheinen, wenn hierfür ausnahmsweise kein dringender betrieblicher Grund vorliegt (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 2. November 2016 – 10 AZR 596/15 -)
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, nachdem ihm sein Arbeitgeber wegen Nichterscheinens beim angeordneten Personalgespräch eine Abmahnung erteilt hatte. Der Arbeitnehmer war nach einem Arbeitsunfall erkrankt. Nach mehreren Wochen der Krankheit bestellte der Arbeitgeber ihn zu einem Personalgespräch ein, um die künftigen Einsatzmöglichkeiten zu besprechen. Der Arbeitnehmer lehnte dies unter Verweis auf die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit ab. Der Arbeitgeber forderte daraufhin die Vorlage eines weiteren ärztlichen Attests, wonach der Arbeitnehmer auch nicht zur Führung eines Personalgesprächs in der Lage sei. Dies lehnte der Arbeitnehmer ab und nahm auch an weiteren angesetzten Terminen zur Führung eines Personalgesprächs nicht teil. Der Arbeitgeber sprach daraufhin eine Abmahnung aus, die jetzt vom Bundesarbeitsgericht als unrechtmäßig angesehen wurde.
Trotzdem sollte der Arbeitnehmer bei solchen Anordnungen auch in Zukunft ganz genau darauf achten, warum der Arbeitgeber mit ihm ein Gespräch führen möchte. Gibt es wirklich essentielle und dringende betriebliche Belange, so kann es gleichwohl erforderlich sein, dass der Arbeitnehmer auch in der Krankheit mit dem Arbeitgeber spricht.
Zudem ist nicht jedes Gespräch während der Krankheit schlechthin abträglich für die Gesundung. So ist ein Arbeitgeber ausdrücklich gem. § 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IX dazu aufgefordert, bei mehr als sechswöchiger ununterbrochener Erkrankung oder sich wiederholender Arbeitsunfähigkeit im Jahr ein Gespräch zur betrieblichen Eingliederung (BEM) zu führen. Nimmt der langzeiterkrankte Arbeitnehmer an einem solchen Gespräch nicht teil, kann dies nachteilige Wirkungen bei einer späteren krankheitsbedingten Kündigung zur Folge haben.
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