Eifel: Jetzt ist er da der Winter und hat Deutschland, besonders aber auch die Eifel fest im Griff. Für Kinder ist das oft eine Freude, denn sie können endlich ihren Schlitten auspacken. Aber für den Straßenverkehr und auch für Fußgänger besteht durch die winterlichen Verhältnisse ein hohes Gefahrenpotential.
Jedes Jahr aufs Neue ergehen daher eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen zu den Fragen von Winterdienst, Streupflicht und Verkehrssicherungspflicht. Damit Sie wissen, wie man sich bei Schnee und Eis richtig verhält, hier ein Überblick über die wichtigsten Entscheidungen.
Räum- und Streupflicht:
In den meisten Kommunen ist die Räum- und Streupflicht der Grundstückseigentümer ausdrücklich in der Straßenreinigungssatzung geregelt. Sie beginnt in der Woche regelmäßig um 7.00 Uhr und endet um 20.00 Uhr, am Sonn-und Feiertagen eine Stunde später. In dieser Zeit muss der Grundstückseigentümer dafür Sorge tragen, dass der Gehweg bis zu einem Meter frei geräumt ist (OLG Nürnberg 6 U 2402/00). Bei Dauerschneefall muss nicht fortlaufend gefegt werden, wenn dies nutzlos wäre (OLG Celle 9 U 220/03). Fällt tagsüber neuer Schnee dazu, muss auch nachgeräumt werden.
Stürzt ein Fußgänger frühmorgens vor Eintritt der allgemeinen Streupflicht, hat er keinen Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch gegen den Eigentümer. Die Schadensersatzpflicht beginnt erst mit Beginn der satzungsmäßigen Räumpflicht.
Regelt eine Straßenreinigungssatzung, dass die Anlieger erst ab einer bestimmten Uhrzeit mit der Winterdienstpflicht beginnen müssen, so gilt diese Pflicht auch erst ab diesem Zeitpunkt. Stürzt daher ein Passant vor diesem Zeitpunkt wegen Glatteis, so besteht keine Ersatzpflicht der Winterdienstpflichtigen (Oberlandesgericht Schleswig, Urteil vom 08.05.2003 – 11 U 174/01 -)
Streupflicht kann auch die Mieter treffen:
Grundsätzlich ist der Vermieter als Eigentümer für die Schnee und Eisbeseitigung verantwortlich. Er kann allerdings seine Verpflichtung im Mietvertrag auf die Mieter abwälzen. Dann trifft die Verkehrssicherungspflicht und damit die Gefahr der Haftung in erster Linie die Mieter des Hauses. Ganz raus ist dann der Eigentümer noch nicht, denn er muss es regelmäßig kontrollieren und überwachen, ob seine Mieter dieser Verpflichtung nachkommen, andernfalls bleibt er in der Haftung (OLG Köln 19 U 37/95).
Wie gestreut werden muss, findet sich regelmäßig in der örtlichen Satzung. Tatsächlich ist in manchen Gemeinden aus ökologischen Gründen das Verwenden von Streusalz eingeschränkt (auf Treppen oder gefährlichen Gefällstrecken ist es immer erlaubt). Aber Achtung, wer meint, mit alternativen Mitteln sei er auf der sicheren Seite, der irrt. Sand und Splitt können geeignete Alternativen zum Streusalz sein.
Hobelspäne sind kein geeignetes Streumittel für eisglatten Gehweg (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 24.11.2014 – 6 U 92/12 -)
Im diesem Fall musste der Grundstückseigentümer 50 Prozent des durch den Sturz einer Passantin entstandenen Schadens tragen. Nach Meinung des Oberlandesgerichts hätten die verwandten Hobelspäne keine abstumpfende Wirkung gehabt, weil sie sich mit Feuchtigkeit vollgesaugt hätten und so zu einer Art Eisflocken mit Rutscheffekt geworden seien. Sie seien deswegen als Streumittel ungeeignet gewesen.
Bei einem komplizierten Bruch des Gestürzten können die so entstehenden Krankenhauskosten und der Schmerzensgeldanspruch schnell einen empfindlich hohen Schaden verursachen. Gut, wer hier eine private Haftpflichtversicherung hat, die diese Kosten abdeckt.
Dachlawinen können zu Schadensersatzansprüchen führen:
Anders als in den alpinen Regionen ist bei uns das Anbringen von Schneefanggittern in aller Regel baurechtlich nicht vorgeschrieben. Ist aber die Gefahr einer Dachlawine erkennbar, muss der Hauseigentümer entsprechende Vorkehrungen treffen, die zumutbar und geeignet sind, einen Schaden zu verhindern. Warnschilder oder sogar Absperrungen können bei großen Schneemassen auf dem Dach also auch bei uns geboten sein.
Das LG Magdeburg verurteilte eine Hauseigentümerin aufgrund der Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht zur Zahlung des hälftigen Schadens in Höhe von immerhin 3.000,00 Euro mit der Begründung:
Wer eine Gefahrenlage schafft, muss alle zumutbaren Vorkehrungen treffen, um einen Schaden zu vermeiden (LG Magdeburg, Urteil v. 10.11.2010, 5 O 833/10) .
Zwar könne in einer schneearmen Gegend nicht verlangt werden, Schneefanggitter anzubringen. Gleichwohl müssen die Straßenbenutzer bei ungewöhnlich starkem Schneefall vor den Gefahren gewarnt werden. Bei deutlich erkennbaren Gefahren, die vor sich selbst warnen, bedarf es einer Verkehrssicherung nicht, wenn bei verständiger Beurteilung anzunehmen ist, dass der zu Schützende ihnen ausweichen kann und wird. Das galt hier nicht, da der Passant oder Parkende über Neigungswinkel und Auffanggitter nicht ohne weiteres orientiert ist.
Nicht von Relevanz war es zudem, dass der Hauseigentümer eigentlich an einem fast 30 km entfernten Ort lebte. Auch wer nicht vor Ort ist, muss Vorkehrungen treffen oder diese entsprechend organisieren. Der Schneefall war nicht plötzlich aufgetreten, sondern bestand schon seit einiger Zeit. Immerhin musste der Kläger 50 Prozent seines Schadens selber tragen, da er sich ein Mitverschulden anrechnen lassen musste. Auch er kannte nämlich die Wetterlage und die Gegebenheiten des Dachs, da er schräg gegenüber wohnte. Daher war es ihm zuzumuten, an einer ungefährlichen Stelle zu parken.
Kommen Sie gut durch Eis und Schnee.
Gunther Lorbach, www.rechtsanwalt-dueren.com
Bisher 1 Kommentar
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Ja die Bürger haben dort hinsichtlich die Pflicht aber was ist mit Stadt und Gemeinde ?? Am Freitag den 13 habe ich sage und schreibe 3mal geschaufelt doch nur streufahrzeuge mit Schild hoch hier vorbei fahren gesehen. Fuhren alle nur den Schnee platt. Und ich wohne an einer Hauptstraße! !! Erst gegen mittag kam einer der richtig versuchte zu räumen.
Doch dies half ja nix. Köffnen die nicht alle .auch wenn sie vielleicht unterwegs zu einem anderem Revier sind.die schaufel unten lassen bei so einer masse?? Finde das müsste sein!!
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