Eifel: Dienst ist Dienst und Schnaps ist Schnaps, so eine landläufige Redewendung. Nicht immer aber ist das Private so vom Dienstlichen zu trennen. Das musste jetzt auch ein Arbeitnehmer erfahren, der privat über Facebook rassistische Äußerungen verbreitete.
Auf der öffentlich zugänglichen Facebookseite des Fernsehsenders n-tv wurde über einen Brand in einer Asylunterkunft berichtet. Der Arbeitnehmer kommentierte diesen Beitrag von seiner privaten Facebookseite mit den Worten: „Hoffe das alle verbrennen…“ Der Arbeitgeber erfuhr über Dritte von dieser Kommentierung seines Arbeitnehmers und kündigte ihm fristlos.
Zurecht, wie zunächst das Arbeitsgericht Herne ( Urteil vom 23.03.2016 – 5 Ca 2806/15) entschieden hat. Die hiergegen vom Arbeitnehmer eingelegte Berufung wurde aktuell zurückgenommen, so dass die Entscheidung jetzt rechtskräftig ist.
Das Arbeitsgericht sah in dem Verhalten des Arbeitnehmers eine erhebliche Pflichtverletzung und damit einen wichtigen Grund zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Arbeitsgericht Herne: Private Hetzäußerungen bei Facebook können einen Bezug zum Arbeitsplatz haben.
Durch die Äußerung „Hoffe das alle verbrennen“ im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Presseveröffentlichung zum Brand in einem Asylbewerberheim, bei dem ein Mensch ums Leben gekommen ist, hat der Arbeitnehmer die Menschenwürde anderer dadurch angegriffen, dass er Teile der Bevölkerung, nämlich Asylbewerber, böswillig verächtlich gemacht und zum Hass gegen diese aufgestachelt hat. Diese volksverhetzenden Äußerungen hatten auch einen Bezug zum Arbeitsverhältnis, weil der Arbeitnehmer in seinem öffentlichen Facebook-Profil für jedermann sichtbar angegeben hat, wo er beschäftigt war, so das Arbeitsgericht Herne.
Diese Entscheidung bestätigt den Trend der Arbeitsgerichte, es den Arbeitgebern nicht zuzumuten, in ihren Betrieben offen als rechtsradikal auftretende Mitarbeiter beschäftigen zu müssen. Politische Meinungsfreiheit ist ein hohes Gut, das von unserem Grundgesetz geschützt ist. Die Verbreitung von rassistischem und hetzerischem Gedankengut ist von der Meinungsfreiheit allerdings nicht geschützt, so dass ein Arbeitgeber solche Mitarbeiter in seinem Betrieb nicht ertragen muss.
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