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Mit Fug und Recht: Schäden in der Waschanlage

Eifel: Wenn das Wetter wieder schöner wird, dann soll regelmäßig auch das eigene Auto vom Dreck des Winters befreit werden. Was ist da einfacher, als mit dem PKW schnell mal in die Waschstraße zu fahren. Doch was passiert, wenn das Auto zwar danach sauber, aber beschädigt ist?

Leider kommt es in der Autowaschanlage immer wieder zu beschädigten Spiegeln, abgerissenen Antennen oder einem zerkratzten Lack. Die Frage, wer hierfür haftet, ist nicht immer einfach beantwortet. Eines ist klar: Der Betreiber einer Waschstraße kann die Haftung für solche Schäden durch seine allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht generell ausschließen. Das hat der Bundesgerichtshof bereits in einer Grundsatzentscheidung (X ZR 133/03) im Jahr 2004 entschieden. Trotzdem ist es für Geschädigte nicht immer einfach, ihren Schaden ersetzt zu bekommen.

Die Rechtsprechung zu der Frage, wer letztendlich den Schaden am Fahrzeug zu verantworten hat, ist sehr uneinheitlich. Ganz allgemein steht fest, dass der Betreiber einer Waschanlage dafür Sorge zu tragen hat, dass das Fahrzeug weder bei der Reinigung noch bei der Durchfahrt durch die Waschstraße einen Schaden erleidet. Aber wenn es dann doch zu einer Beschädigung kommt, ist nicht automatisch gesagt, dass der Betreiber hierfür haftet. Muss der Waschstraßenbetreiber jetzt ein Fehlverhalten seines Kunden beweisen oder andersherum, der Kunde einen Fehler der Waschanlage?

Stammt der Kratzer auf dem Lack wirklich von den Bürsten oder war der Wagen eventuell schon vorher verkratzt? Ist die Antennenhalterung durch die Bürsten vom Dach gelöst worden oder war sie schon längere Zeit locker? All dies muss ein Gericht in jedem Einzelfall gesondert aufklären und so erklärt es sich, dass in ähnlich gelagerten Fällen, letztendlich ganz unterschiedliche Entscheidungen ergehen können. Denn wenn ein Gericht den Schaden nicht eindeutig zuordnen kann, muss es sich fragen, wer das Risiko der „Unaufklärbarkeit“ trägt.

Auch hier entscheidet leider jedes Gericht anders. So hat das Landgericht Berlin (19.12.2000, Az 15 O 310/00) entschieden, dass dann, wenn für eine Felgenbeschädigung sowohl ein Fehlverhalten des Kunden als auch ein Mangel der Waschstraße infrage kommt, der Betreiber beweisen muss, dass seine Anlage den Schaden nicht verursacht hat. Das gleiche Gericht hat aber in einem anderen Fall genau andersherum entschieden (04.07.2011, Az 51 S 27/11) und dem Nutzer die Beweispflicht dafür auferlegt, dass die Schadensursache aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrührt. Aber wie will man das als Kunde wirklich beweisen?

Jeder Nutzer einer Waschstraße ist daher gut beraten, wenn er sich zuvor eingehend mit den Bedienhinweisen vertraut macht. Hier muss der Betreiber über vermeidbare Schäden in der Waschstraße aufklären. Ist dort nicht angegeben, wie mit der Antenne, dem Scheibenwischer oder sogar mit nicht serienmäßigen Heckspoilern zu verfahren ist und kommt es dann zu Beschädigungen an diesen Teilen, haftet der Betreiber allein deshalb, weil er seinen Hinweispflichten nicht nachgekommen ist.

Wird eine Beschädigung während des Betriebes festgestellt, gilt es für den Kunden, alle erdenklichen Beweise sofort an Ort und Stelle zu sichern. Jeder hat wohl heute ein Handy mit einer Digitalkamera. Damit sollte der Kunde, wenn möglich noch in der Waschstraße den Zustand dokumentieren, den er nach Stillstand der Anlage vorgefunden hat.

Sind Bürsten mit Fremdkörper besetzt, die den Lack beschädigt haben könnten, sollte der Zustand der Bürsten festgehalten werden, denn kommt es Monate später in einem Gerichtsverfahren mal zu einer Untersuchung der Bürsten, sind diese wahrscheinlich wieder sauber oder ausgetauscht. Sprechen Sie mit dem Bedienpersonal der Anlage. Meistens ist das Personal vor Ort im Schadensfall noch sehr hilfsbereit. Klären Sie ab, ob es in der Waschstraße in letzter Zeit häufiger zu solchen Schadensfällen gekommen ist und wenn ja, lassen Sie es sich schriftlich bestätigen. Auch wenn die Haftpflichtversicherungen der Anlagenbetreiber sehr häufig die Schadensersatzansprüche zunächst einmal zurückweisen: Wer mit diesen Beweisen ausgerüstet ist und hartnäckig bleibt, wird am Ende seinen Schaden ersetzt bekommen.

12.5.2016LebenEifel0 Kommentare Gast Autor

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