Eifel: „Brauchen Sie eine Rechnung?“, diese Frage wird von Handwerkern hin und wieder gestellt. Unbedarfte Auftraggeber antworten hierauf gerne mit „Nein“, wenn sich durch diese Abrede etwas einsparen lässt, sei es auch nur den „offiziellen“ Teil der Mehrwertsteuer.
Wie gefährlich solche sogenannten „ohne-Rechnung-Abreden“ für die Vertragsparteien sind, hat jetzt aktuell ein weiteres Mal der Bundesgerichtshof entschieden.
Der Handwerker hatte mit seinem Kunden zunächst einen Werkvertrag über Arbeiten zum Preis von 16.164,38 Euro geschlossen. Später einigte man sich darauf, dass der Unternehmer eine Rechnung lediglich über einen Betrag von 8.619,57 Euro erstellen solle, weitere 6.400 Euro sollten in bar gezahlt werden, Einsparung für den Kunden somit rund 1.145 Euro. Den Rechnungsbetrag überwies der Kunde, die weitere Zahlungen leistete er in bar.
Einige Zeit später bemerkte der Kunde die Mangelhaftigkeit des Werkes. Die vom Handwerker geleisteten Arbeiten waren unbrauchbar, so dass der Kunde den Rücktritt von Vertrag erklärte und mit einer Klage die Rückzahlung seiner tatsächlich gezahlter 15.019,57 Euro beanspruchte.
Die Klage des Auftraggebers blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Eine Rückzahlung kann nicht verlangen werden, weil der Vertrag wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) nichtig ist.
Ein Vertrag ist demnach auch dann nichtig, wenn die Parteien nachträglich vereinbaren, dass für eine Barzahlung keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden soll (BGH Urt. v. 16.03.2017, Az. VII ZR 197/16).
Der Bundesgerichtshof bestätigt in dieser Entscheidung seine seit 2013 erstmalig ausgeurteilte harte Gangart gegen die Schwarzarbeit. Bei Schwarzarbeit haben die Parteien keinerlei gegenseitige Ansprüche, ihr Vertrag ist nichtig. Das gilt auch dann, wenn die „ohne-Rechnung-Abrede“ erst nachträglich getroffen wird, so der BGH.
Verstoßen die Parteien bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG, indem sie vereinbaren, dass für eine Barzahlung keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden soll bestehen keine gegenseitigen Ansprüche der Parteien (BGH, Urteile vom 1. August 2013 – VII ZR 6/13; vom 10. April 2014 – VII ZR 241/13; vom 11. Juni 2015 – VII ZR 216/14).
Wie diese Fälle zeigen, kann es äußert unliebsame Folgen für den Kunden haben, denn er hat bei Schwarzgeldgeschäften keinerlei Gewährleistungsansprüche. Ist das Werk des Unternehmers mangelhaft, bleibt der Kunde auf den Kosten für die Schadensbeseitigung sitzen und kann auch den gezahlten Werklohn nicht zurück verlangen.
Aber auch der Handwerker geht bei Schwarzgeldgeschäften ein nicht unerhebliches Risiko ein. Da der Vertrag nichtig ist, gibt es für ihn keinerlei einklagbaren Zahlungsansprüche. Zahlt der Kunde also bei solchen Abreden den Werklohn nicht, geht der Handwerker leer aus.
Gunther Lorbach
www.rechtsanwalt-dueren.com
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