Eifel: Schon mehrfach haben wir hier über die rechtlichen Fallstricke im Internet berichtet. Was aber passiert, wenn der Internetanschluss auf einmal komplett ausfällt? Ganz aktuell mussten dies in der zurückliegenden Woche viele Kunden der Telekom ertragen. Bei rund 900.000 Anschlüssen bundesweit war das Internet ausgefallen. Da mittlerweile immer mehr Nutzer ihr Fernsehprogramm oder ihr Telefon an das Internet angeschlossen haben, waren die Beeinträchtigungen massiv spürbar.
Können Kunden, deren Internetanschluss nicht funktioniert, Schadensersatz verlangen? Grundsätzlich ja, sagt der Bundesgerichtshofes in einem Urteil aus dem Jahre 2013 (Urteil v. 24.01.2013, Az.: III ZR 98/12). Danach besteht ein Schadensersatzanspruch, wenn der Kunde das Internet nicht nutzen kann und der Provider diesen Umstand zu vertreten hat. In dieser Entscheidung hat das höchste deutsche Zivilgericht die zentrale Bedeutung des Internets im Alltag nochmals hervorgehoben und gerade aus diesem Grund heraus eine Schadensersatzpflicht schon allein aufgrund der fehlenden Nutzungsmöglichkeit angenommen. Die Höhe des Schadensersatzes orientiert sich dabei an den monatlichen Kosten. Ein klagender Kunde musste bei monatlichen Internetkosten von 52 Euro insgesamt 12 Tage auf den Internetzugang verzichten, was zu einem Schadensersatzanspruch von knapp 21 Euro führte. Nicht viel also für eine derartige Beeinträchtigung. Der mögliche Schadensersatz kann bei Ausfall einer geschäftlich genutzten Internetverbindung allerdings auch deutlich höher liegen. Anders als beim Schadensersatz wegen entgangener Nutzungsmöglichkeit müssen die Betroffenen den ihnen entstandenen Schaden dann allerdings konkret nachweisen.
Laut Verlautbarungen der Telekom und des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik soll die Ursache für den Totalausfall in einem gezielten Hackerangriff auf die DSL Router gelegen haben. Würde sich dies bestätigen, können Kunden für ihren Ausfall wohl keinen Schadensersatz verlangen, da die Schuld nicht in der Verantwortlichkeit der Telekom zu finden ist.
Muss der Kunde sich also um die Sicherheit der DSL Router verantwortlich kümmern? Nein, so der Bundesgerichtshof in einem Urteil der Vorwoche (Urteil vom 24.11.2016 – I ZR 220/15) .
Zu verschiedenen Zeitpunkten wurde wiederum über Hacker ein Internetanschluss gezielt angegriffen und über diesen Anschluss Filme öffentlich zugänglich gemacht, indem man sich unberechtigten Zugang zum WLAN der Beklagten verschafft hatte. Der Router war mit einem vom Hersteller vergebenen, auf der Rückseite des Routers aufgedruckten WPA2-Schlüssel gesichert, der im Zeitpunkt des Kaufs des Routers mit einem voreingestellten 16 stelligen Zifferncode gesichert war. Der Rechteinhaber des Filmes hatte nun den Anschlussinhaber auf Schadensersatz in Anspruch genommen.
Der Internetnutzer muss darauf achten, dass sein Router die marktüblichen aktuellen Sicherungen und Verschlüsselungsstandards aufweist
Der Inhaber eines Internetanschlusses mit WLAN-Funktion ist zur Prüfung verpflichtet, ob der eingesetzte Router über die im Zeitpunkt seines Kaufs für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen, also einen aktuellen Verschlüsselungsstandard sowie ein individuelles, ausreichend langes und sicheres Passwort, verfügt. Eine weitergehende Verpflichtung zur Prüfung und Überwachung hat der Internetnutzer nicht, so der Bundesgerichtshof.
Bisher 0 Kommentare
Kommentar schreiben
Es gibt noch keine Kommentare zu diesem Beitrag. Schreiben Sie den Ersten.
Einen neuen Kommentar schreiben
Um einen neuen Komentar zu schreiben, melden Sie sich bitte mit ihrem Benutzernamen und Passwort an. Wenn Sie noch keinen EIFELON-Account haben, können Sie sich kostenlos und unverbindlich registrieren.