Eifel: Ab einem gewissen Fahrzeugalter können sich altersbedingte Schäden am Fahrzeug zeigen, bei denen es fraglich ist, ob eine Reparatur des Fahrzeuges noch lohnt oder nicht. Klärt die Werkstatt hier den Kunden über alle Kosten und Risiken auf, ist es allein Sache des Kunden, zu entscheiden, ob er eine Reparatur in Auftrag gibt, die am Ende teurer ist, als der eigentliche Wert des Fahrzeuges.
Bei manchen Anzeichen eines Schadens ist es aber auf den ersten Blick nicht unbedingt klar, was am Fahrzeug gemacht werden muss und welche Reparaturen sich gegebenenfalls noch anschließen können. Gerne beginnt eine Werkstatt in einem solchen Fall mit der Beseitigung der vielleicht naheliegenden Schadensursache, die aber nicht unbedingt das wirkliche Fahrzeugproblem darstellen muss. Gibt die Werkstatt hier dem Kunden auf seine Bitte hin keine verlässlichen Informationen über die Höhe der wirklich notwendigen Kosten, muss der Kunde für ihn dann unwirtschaftliche Reparaturmaßnahmen keine Zahlung erbringen.
Dies hat aktuell der Bundesgerichtshof zugunsten eines Werkstattkunden entschieden. Geklagt hatte der Eigentümer eines sieben Jahre alten PKW mit einer Laufleistung von über 210.000 km und einem PKW- Wert von circa 4.000 Euro. An seinem Fahrzeug waren atypische Motorgeräusche zu vernehmen und damit begab er sich zur Untersuchung in eine Werkstatt. Dort erklärte er, für ihn bestehe nur ein Interesse an einer wirtschaftlich sinnvollen Reparatur. Die Werkstatt untersuchte den PKW und stellte einen Defekt an den Einspritzdüsen fest. Ob der Motor weitergehend geschädigt war, wurde nicht untersucht, obwohl bei diesem atypischen Motorgeräusch auch noch andere Schäden am Motor in Betracht kamen.
Der Kläger gab den Austausch der Einspritzdüsen in Auftrag und bezahlte nach der Reparatur die Rechnung von 1.668,00 Euro. Wenig später musste er erkennen, dass die Motorgeräusche nach wie vor vorhanden waren. Ein Sachverständiger stellte fest, dass am Fahrzeug ein gravierender Pleuellagerschaden schon bei ursprünglicher Auftragsvergabe vorhanden war. Die Kosten einer Instandsetzung überstiegen jetzt den Wert des Fahrzeugs.
Da die Werkstatt die Rückzahlung Reparaturkosten mit der Begründung verweigerte, sie habe nicht mangelhaft gearbeitet, erhob der PKW-Eigentümer eine Klage. Bereits Amtsgericht und Landgericht verurteilten die Werkstatt zur Rückzahlung. Auch die Revision der beklagten Werkstatt vor dem Bundesgerichtshof blieb ohne Erfolg.
Bringt der Besteller für den Unternehmer erkennbar zum Ausdruck, dass Voraussetzung für einen Reparaturauftrag verlässliche Informationen über die Schadensbeseitigungskosten sind, müssen ihm vom Unternehmer alle für die Entscheidung maßgeblichen Umstände mitgeteilt werden (BGH Urteil vom 14. September 2017, VIIZR 307/16).
Der BGH sah eine vertragliche Pflicht der Werkstatt, nur eine wirtschaftlich sinnvolle Reparatur vorzuschlagen. Unterbleibt ein Hinweis auf mögliche weitere Kosten, die den Wert des Fahrzeuges übersteigen, macht sich der Unternehmer gegenüber seinem Kunden schadensersatzpflichtig, wenn feststeht, dass der Kunde dann den Auftrag nicht erteilt hätte.
Jedem Werkstattkunden ist daher zu empfehlen, vor einem Reparaturauftrag genaue Informationen zum Schaden und den zu erwartenden Reparaturkosten zu verlangen. Gibt die Werkstatt hier falsche oder unzureichende Informationen kann dies dazu führen, dass die Kosten der Reparatur nicht gezahlt werden müssen oder als Schadensersatz zurückgefordert werden können.
Gunther Lorbach
www.rechtsanwalt-dueren.com
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