Eifel: Beinahe sieben Millionen Haushalte sind in Deutschland überschuldet und trotz sich weiter positiv entwickelnder Konjunktur steigt die Zahl der verschuldeten Personen kontinuierlich an.
Diejenigen Schuldner, die von einer Gehaltspfändung betroffen sind, dürfen sich ab dem 1. Juli über mehr Geld in ihrem Portemonnaie freuen. Zum 1.7.2017 werden die Freibeträge für die Zwangsvollstreckung bei einer Gehaltspfändung angehoben. Die Pfändungsfreigrenzen werden im Durchschnitt um etwa 5,5 Prozent erhöht. Bei einer Einkommenspfändung auf der untersten Stufe verbleibt dem Schuldner nun ein Freibetrag von 1.139,99 Euro. Hat der Schuldner Unterhaltsverpflichtungen, bestimmen neue Pfändungstabellen, welcher nunmehr erhöhte Freibetrag der Familie des Schuldners verbleibt.
Auch die Freibeträge bei Pfändungen von Bankkonten, die als sogenannte P-Konten (Pfändungsschutzkonten) eingerichtet sind, erhöhen sich gleichermaßen. Zukünftig ist hier vor dem Zugriff der Gläubiger ein Betrag von 1.133,80 Euro geschützt. Diese neuen Freibeträge gelten automatisch und müssen von Arbeitgebern und Banken beachtet werden, ohne dass der Schuldner oder der Bankkunde einen hierauf gerichteten speziellen Antrag stellen muss.
Was für die Schuldner also ohne ihre Beteiligung automatisch abläuft, ist von Arbeitgebern im eigenen Interesse dringend zu beachten. Zahlt ein Arbeitgeber versehentlich nur den Freibetrag nach der alten Tabelle an seinen Arbeitnehmer aus, und leitet den Rest des Gehalts aufgrund der Pfändung an den Gläubiger weiter, ist er verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Differenz zwischen dem neuen und dem alten Freibetrag nochmal nachzubezahlen, während der Gläubiger nicht verpflichtet ist, eine Rückzahlung an den Arbeitgeber zu leisten. Gerade für Arbeitgeber mit mehreren Lohnpfändungen seiner Arbeitnehmer kann ein solcher Irrtum schnell ins Geld gehen.
Gunther Lorbach
www.rechtsanwalt-dueren.com
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