Eifel: Zum 1. November wird bundesweit ein einheitliches Meldegesetz in Kraft treten. Es bringt einige Änderungen mit sich – auch für die Bürger. Hier die wichtigsten im Überblick:
Frist zur Anmeldung/Wohnungsgeberbestätigung: Die Mitwirkung des Vermieters bei einer An-, Ab- u. Ummeldung wird wieder eingeführt. Bei jeder An- und Ummeldung muss der Mieter eine Mietbestätigung des Vermieters beim Amt vorlegen, die der Vermieter verpflichtet innerhalb von zwei Wochen nach Einzug dem Mieter ausstellen muss. Meldet sich ein Mieter ins Ausland ab oder gibt seine Zweitwohnung auf, muss er ebenfalls eine solche Bestätigung vorlegen. Die Frist für An-, Um- und Abmeldungen verlängert sich von einer auf zwei Wochen.
Melderegisterauskünfte: Jede Person kann weiterhin über einen anderen, sofern dieser eindeutig benannt werden kann, Auskunft zu dessen Name, Vorname und derzeitige Anschrift erhalten (Melderegisterauskunft). Die Daten dürfen nicht zum Zwecke der Werbung oder des Adresshandels genutzt werden, es sei denn der Bürger hat gegenüber der Meldebehörde oder dem Anfragenden seine ausdrückliche Zustimmung gegeben (Nachweis). Darüber hinaus müssen Gewerbetreibende zukünftig den Zweck ihrer Anfrage mitteilen und dürfen die Auskunft auch nur für diesen Zweck nutzen.
Wegfall der Übermittlungssperre bei Internetauskünften: Die Übermittlungssperre bei Auskünften, die automatisiert über das Internet erteilt werden (zum Beispiel Melderegisterauskunft), entfällt ersatzlos. Diese Übermittlungssperre hatte den technischen Weg der Auskunftserteilung gehindert, nicht aber die Auskunft selbst. Durch langjährige Praxis sowie Pflicht zur Verschlüsselung der Auskunft scheint der Datenschutz in ausreichendem Maße gewährleistet, so dass der Gesetzgeber zur Entlastung der anfragenden Stelle und Behörde diese Sperre gestrichen hat. Bei Fragen wenden sich Interessierte bitte an das Meldeamt ihres jeweiligen Wohnorts.
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