Kreise, Kreis Euskirchen: Es gibt Themen, mit denen beschäftigt man sich nicht gerne, weil man sich mit ernsten Dingen auseinandersetzen muss, mit einer Krankheit zum Beispiel. Oder was passiert, wenn man nicht mehr für sich selbst sprechen kann? Wer bestimmt dann über einen? Fragen, die schnell aktuell werden können. Erkrankt man beispielsweise schwer oder hat einen Unfall, müssen Entscheidungen getroffen werden. Wie weit soll eine Behandlung weiter gehen? Was passiert im Pflegefall? Viele werden sich jetzt vielleicht sagen, ich bin doch verheiratet, dann entscheidet mein Partner für mich. Dieser Glaube sei weit verbreitet, doch es stimme nicht, erklärt Dietmar Leonhard. Er ist in der Betreuungsbehörde des Kreises Euskirchen beschäftigt und kennt sich mit dieser Problematik aus. Ihm und seinen Kollegen ist es ein Anliegen, die Menschen zu informieren, denn eine Vorsorgevollmacht und im Idealfall auch noch eine Patientenverfügung können für den Fall der Fälle helfen.
„Durch eine Vorsorgevollmacht können Sie eine Person Ihres Vertrauens bevollmächtigen, für Sie bestimmte Angelegenheiten zu regeln. Die von Ihnen ausgewählte Person wird aufgrund der erteilten Vollmacht Ihr Vertreter. Dabei muss sich eine solche Vorsorgevollmacht nicht auf alle denkbaren Angelegenheiten beziehen, sondern sie kann sich auch auf bestimmte Angelegenheiten beschränken, beispielsweise die Vertretung in finanziellen Dingen.
Der Vorteil einer Vorsorgevollmacht liegt darin, dass für die Bereiche, für die eine Vorsorgevollmacht erteilt worden ist, kein gerichtliches Betreuungsverfahren durchgeführt werden muss. Hierzu müssen Sie folgendes wissen: Es gibt im Krankheitsfall keine gesetzliche Vertretungsmacht von Ehegatten untereinander oder von Eltern gegenüber Kindern bzw. umgekehrt. Dies bedeutet, dass im Regelfall kein Vertreter zur Verfügung steht, wenn Sie aufgrund einer Krankheit Ihre Angelegenheiten nicht mehr selber regeln können. Haben Sie keiner Person Ihres Vertrauens eine Vorsorgevollmacht erteilt, muss durch das Gericht eine Person gefunden werden, die in der Lage ist, Sie zu vertreten. Dies ist das sogenannte Betreuungsverfahren.“
heißt es auf den Seiten des NRW-Justizministeriums.
In einem Betreuungsverfahren wird dann gerichtlich ein Vertreter bestellt. Sind noch Angehörige vorhanden, haben sie ein Recht auf Gehör, doch das ganze Verfahren ist nicht notwendig, wenn eine Vorsorgevollmacht vorliegt. Die muss im Übrigen nicht beglaubigt sein, doch in der tatsächlichen Anwendung wird dies gern gesehen. Eine Beglaubigung ist durch die örtliche Betreuungsbehörde möglich – im Kreis Euskirchen ist dies kostenlos. Hier kann man sich auch beraten lassen. Dietmar Leonhard und seine Kollegen nehmen sich Zeit dafür und fahren bei Bedarf auch zu den Menschen nach Hause, wenn diese keine Möglichkeiten haben, ins Kreishaus zu kommen. Meist würden sich die Ehepartner gegenseitig einsetzen, doch es mache auch Sinn, weitere Ersatzbevollmächtigte zu benennen, erklärt Leonhard. Dies könnten die Kinder sein, wenn sie alt genug sind oder enge Vertraute. Das Thema Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung sei in den vergangenen Jahren deutlich präsenter bei den Menschen geworden. Dies stellt auch Dietmar Leonhard fest, „der Beratungsbedarf ist deutlich gestiegen“.
Eine Vorsorgevollmacht kann natürlich auch notariell beglaubigt werden, doch dies kostet und ist für die Anwendung nicht zwingend vorgeschrieben. Banken sind übrigens sehr genau im Umgang mit Vorsorgevollmachten und akzeptieren diese nicht immer:
Kreditinstitute prüfen das Vorliegen einer wirksamen Vollmacht zur Vornahme von Bankgeschäften besonders streng. Sie wollen sich und ihre Kunden vor einem missbräuchlichen Zugriff auf das Kontoguthaben schützen. Bei der Vorlage einer einfachschriftlichen Vollmacht ist nicht ersichtlich, ob die Unterschrift echt ist und der Vollmachtgeber bzw. die Vollmachtgeberin zum Zeitpunkt der Unterschrift geschäftsfähig war. Wir empfehlen daher, zur Erteilung einer Konto-/Depotvollmacht die Bank /Sparkasse in Begleitung der zu bevollmächtigenden Person persönlich aufzusuchen,
erklärt dazu das Bundesjustizministerium.
Sinn macht eine Registrierung im bundesweiten Vorsorgeregister (http://www.vorsorgeregister.de/). Ein Gericht teilt dann beispielsweise einem Arzt mit, ob eine Vorsorgevollmacht vorliegt. Im Falle eines Unfalls ist dies hilfreich, wenn Angehörige nicht sofort ausfindig gemacht werden können. Oder man legt sich einen Zettel ins Portemonnaie, auf dem alle wichtigen Daten stehen. Ist eine Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung einmal erstellt, ist sie dauerhaft gültig. Dietmar Leonhard empfiehlt jedoch, etwa alle zwei bis drei Jahre die Vorsorgevollmacht auf der ersten Seite mit Datum und Unterschrift sozusagen zu aktualisieren.
Auch im Internet kann man sich informieren, zum Beispiel
http://www.bmjv.de
https://www.justiz.nrw
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