Kreise, Kreis Euskirchen: Menschen mit Behinderungen erhalten durch das neue Behinderten-Pauschbetragsgesetz einfacher höhere Ermäßigungen bei der Steuererklärung. So wird bereits ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 ein steuerlicher Pauschbetrag gewährt. Dieser beträgt nun 348 Euro. Ab einem Behinderungsgrad von 30 bis zu 100 sowie bei blinden Menschen und Menschen, die hilflos sind, verdoppeln sich die bisherigen Pauschbeträge. Darauf weist die Bezirksregierung Münster als landesweit zuständige Fachaufsichtsbehörde in Schwerbehindertenangelegenheiten nach dem Sozialgesetzbuch IX hin.
Bislang galt: Behinderte Menschen konnten erst ab einem Grad von 30 einen Pauschbetrag in Anspruch nehmen. Zusätzlich mussten bei einem GdB von 30 oder 40 für die Inanspruchnahme des Pauschbetrages die gesundheitlichen Voraussetzungen einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit bzw. eine Berufskrankheit nachgewiesen sein. In diesen Fällen wurde eine entsprechende Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt ausgestellt. Diese bisher erforderlichen zusätzlichen Voraussetzungen entfallen.
Demnach können alle behinderten Menschen ab einem Grad der Behinderung von 20 – ohne weiteren Nachweis – bei ihrer Steuerveranlagung ab dem Steuerjahr 2021 einen Pauschbetrag geltend machen. Auf Antrag stellt die Kreisverwaltung Euskirchen, Abteilung Soziales, bei einem GdB von 20 bis 40 eine Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt aus. Wichtig: Die bisher ausgestellten Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit. Ab einem Grad der Behinderung von 50 genügt für die Steuerermäßigung nach wie vor die Vorlage des Schwerbehindertenausweises.
Weitergehende Informationen zu den Behindertenpauschbeträgen erhält man auf der Seite des Bundesfinanzministeriums unter: https://www.bundesfinanzministerium.de
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