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7-Tage-Inzidenz der Stadt Aachen liegt bei 40, in der StädteRegion Aachen bei 30,4, in Alsorf bei 50,5

Kreise, Städtereg. Aachen: Die Fallzahlen der am Corona-Virus Erkrankten steigen. Die gemeinsam agierenden Krisenstäbe der Stadt und StädteRegion Aachen vermelden am Freitag 36 mehr nachgewiesene Fälle als am Vortag. Seit Beginn der Zählung im Februar 2020 steigt damit die Zahl der nachgewiesen Infizierten auf 2812. 2524 ehemals positiv auf das Corona-Virus getestete Personen gelten statistisch wieder als gesund. Die Zahl der gemeldeten Todesfälle liegt bei 106. Damit sind aktuell 182 Menschen in der StädteRegion Aachen nachgewiesen infiziert.

Die Fälle verteilen sich wie folgt auf die Kommunen (Kommune: Aktive Fälle/Gesamtzahl Fälle): Aachen: 109/1395, Alsdorf: 32/212, Baesweiler: 4/119, Eschweiler: 12/223, Herzogenrath: 14/237, Monschau: 0/67, Roetgen: 0/22, Simmerath: 0/82, Stolberg: 7/234, Würselen: 4/221. Gesamt: 182/2812.

Sieben-Tage-Inzidenz bewegt sich damit in einen kritischen Bereich: Für den Fall eines neuerlichen Anstiegs der Infektionszahlen wurde eine Bemessungsgröße für ein Notfall-Szenario festgelegt. Dieses greift, wenn mehr als 35 Neuinfizierte in den zurückliegenden sieben Tagen auf 100.000 Einwohner auftreten.

In diesem Fall stimmen die betroffenen Gebietskörperschaften, das Landeszentrum Gesundheit und die zuständige Bezirksregierung umgehend weitere konkrete Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens ab und setzen diese um. Ab einer Sieben-Tages-Inzidenz von 50 sind zwingend zusätzliche Schutzmaßnahmen anzuordnen. Dann muss für die betreffende Region ein neues Beschränkungskonzept vorgelegt und mit dem Land abgestimmt werden. In der StädteRegion Aachen liegt diese Zahl aktuell bei 30,4.

Stadt Aachen

In der Stadt Aachen liegt die Sieben-Tage-Inzidenz bei 40. Daher treten ab sofort folgende Maßnahmen in Kraft:

Besondere Kontrollmaßnahmen bei öffentlichen Veranstaltungen:

  • Abstände sind auf 2,00m zu erhöhen
  •  durch geeignete Maßnahmen (z.B. Ordner) ist sicherzustellen, dass das Hygienekonzept sehr genau beachtet wird
  • die Abstände (auch vor Sanitäranlagen, Einlass etc.) sind zu kontrollieren
  • Sitzplandokumentationen mit Namen sind zu erstellen
  • es ist sicherzustellen, dass die Personendaten korrekt sind (und niemand offensichtlich falsche, persönliche Daten angibt oder unleserlich unterschreibt)
  • eine Maskenpflicht ist auch am Platz vorzusehen
  • es muss sichergestellt werden, dass die Gäste bei musikalischen Beiträgen nicht mitsingen
  • es sollen nur Haushaltsgemeinschaften nebeneinander sitzen und dazwischen die Abstände eingehalten werden.

Private Feste aus herausragendem Anlass in öffentlichen Räumen

  • Genehmigungspflichtig
  • Begrenzung der Teilnehmerzahl auf max. 50
  • Sportveranstaltungen im Innenbereich
  • Beschränkung der Zuschauerzahl auf eine Einhaltung der Abstände von 2 m zwischen Haushaltsgemeinschaften
  • Es herrscht eine dauerhafte Maskenpflicht.
  • Fangesänge sind unter allen Umständen zu unterbinden.
  •  Es ist eine Dokumentation mit Daten der anwesenden Personen zur besonderen Rückverfolgbarkeit zu erstellen.

Coronaschutz-Verordnung:

Veränderungen und Ergänzungen gibt es beispielsweise für private Feiern. Feierlichkeiten aus herausragendem Anlass (zum Beispiel Hochzeitsfeiern) außerhalb des eigenen privaten Bereichs müssen – wenn mindestens 50 Teilnehmende erwartet werden – mindestens drei Werktage vorher beim örtlichen Ordnungsamt angemeldet werden. Für die Veranstaltung muss eine Gästeliste geführt und während der Veranstaltung aktualisiert werden. Darüber hinaus muss eine für die Feier verantwortliche Person benannt werden. Unverändert gilt, dass solche Feierlichkeiten auf höchstens 150 Teilnehmende begrenzt sind. Für den Fall, dass eine Feier außerhalb des privaten Bereichs, bei der mindestens 50 Personen erwartet werden, nicht angemeldet wurde, wird ein Regelbußgeld in Höhe von 500 Euro festgelegt.

In einer gesonderten Anlage zur Coronaschutzverordnung werden die Regelungen für Weihnachtsmärkte festgelegt. Maßgeblich für das Gelingen von Weihnachtsmärkten in Coronazeiten ist ein gut durchdachtes Infektionsschutz-, Hygiene- und Zugangskonzept, das die jeweiligen Gegebenheiten vor Ort berücksichtigt. Auf Weihnachtsmärkten sind zudem Stehtische mit fest zugewiesenen Stehplätzen zugelassen, wenn diese räumlich zu den Wegen und Straßen abgegrenzt sind. Eine gleichlautende Regelung gilt ab sofort auch für die Gastronomie.

Bund und Länder haben beschlossen, die Angabe unrichtiger Kontaktdaten auf Listen, die der Rückverfolgung dienen – also etwa in Restaurants – mit einem Bußgeld zu bestrafen. In Nordrhein-Westfalen wird dazu für Gäste, die solche Falschangaben machen, ein Regelbußgeld von 250 Euro festgelegt.

Coronaeinreise-Verordnung:

Reiserückkehrer aus Risikogebieten müssen sich unverzüglich in eine 14-tägige Quarantäne begeben und beim Gesundheitsamt der StädteRegion Aachen melden (Tel: 0241/5198-5300 oder per Mail: ). Die tagesaktuelle Liste der Risikogebiete findet man unter https://www.staedteregion-aachen.de/risikogebiete.

Von den Verpflichtungen ausgenommen sind Personen, die – täglich oder für bis zu fünf Tage – beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung, ihres Studiums oder aus medizinischen Gründen aus einem Risikogebiet in das Bundesgebiet einreisen. Nach der Ausweisung Belgiens als Risikogebiet durch das RKI sind also Grenzpendler von der Melde- bzw. Quarantänepflicht ausgenommen!

Ferner gelten Ausnahmen für den grenzüberschreitenden Personen- und Warentransport sowie für triftige Einreisegründe. Gründe sind beispielsweise Hochzeiten, Sorge- und Umgangsrechte, Besuche von Lebenspartnern oder Verwandten sowie die Pflege und Betreuung schutzwürdiger Personen. Diese Ausnahmen stehen unter dem Vorbehalt, dass die Aufenthaltsdauer unter 72 Stunden (3 Tage) liegt und gelten nur, soweit die Personen keine Symptome zeigen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 hinweisen.

Möglich ist nach wie vor auch eine Freitestung durch ein anerkanntes Labor. Der Test darf höchstens 48 Stunden vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein. Nach der Einreise kann durch ein negatives Testergebnis die Quarantäne durch das Gesundheitsamt aufgehoben werden.

Coronabetreuungs-Verordnung:

Aktuelle Informationen zum Schulbetrieb: Bislang gilt an allen Schulen für das Unterrichtsgeschehen im Klassenraum, dass die Schülerinnen und Schüler eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen haben, sobald sie sich nicht auf ihren festen Sitzplätzen befinden (Sitzplatzregel).

Ab heute dem 1. Oktober 2020 gilt eine neue Regelung für den Unterricht in der Primarstufe. Danach ist das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für die Kinder in der Primarstufe innerhalb ihres Klassenverbands im Unterrichtsraum keine Pflicht mehr. Sobald der Klassenraum verlassen wird, ist auch in der Primarstufe wie bisher die Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Wenn im Unterrichtsraum Schülerinnen und Schüler aus unterschiedlichen Klassen gemeinsam Unterricht haben (gemischte Gruppen), gelten – wie auch für die Klassen der Sekundarstufe I und für alle älteren Schülerinnen und Schüler – ebenfalls unverändert die bisherigen Regelungen (insbesondere die Sitzplatzregel).

Die Empfehlungen des Gesundheitsamtes zu wichtigen „Schulfragen“ werden in der FAQ-Schule beantwortet; nachzulesen unter www.staedteregion-aachen.de/corona

Die aktualisierten Verordnungen gelten bis zum 31. Oktober 2020.

Nachzulesen sind alle Verordnungen des Landes NRW auf www.staedteregion-aachen.de/corona

Infos zu aktuellen Entwicklungen:

Die Arbeit der Krisenstäbe ist ausgerichtet an den Erlassen und Entscheidungen der Landesregierung. Die Seiten der NRW-Staatskanzlei (www.land.nrw/corona), des NRW-Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (www.mags.nrw.de) und des NRW-Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration (www.mkffi.nrw.de) geben weitere Infos zu aktuellen Entwicklungen.

Bürgertelefon:

Für Bürgerinnen und Bürger der Stadt Aachen und der StädteRegion Aachen ist für allgemeine Informationen (nicht für die persönliche medizinische Beratung!) rund um das Thema eine Corona-Info-Hotline eingerichtet. Diese ist montags bis freitags unter 0241/510051 von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr zu erreichen.

Stadt Alsdorf (StädteRegion Aachen)
In Alsorf ist die „Sieben-Tage-Inzidenz“ auf 50,5 gestiegen und damit gelten ab dem 3. Oktober neue Schutzmaßnahmen. „Insgesamt gilt für die StädteRegion Aachen derzeit besondere Wachsamkeit“, so Städteregionsrat Dr. Tim Grüttemeier. „Zwingend müssen Schutzmaßnahmen dann angeordnet werden, wenn der Schwellenwert von 50 für die gesamte StädteRegion Aachen überschritten ist. In dieser sensiblen Situation werden wir natürlich nicht warten, bis der Schwellenwert für die ganze StädteRegion überschritten ist, sondern auch auf einzelne Kommunen bezogen proaktiv handeln!“ Alle Menschen in der StädteRegion Aachen werden gebeten, die Situation ernst zu nehmen und sich umsichtig zu verhalten. In der Stadt Alsdorf gelten folgende Auflagen:

Öffentliche Veranstaltungen:

  • Abstände sind auf 2,00 m zu erhöhen.
  • Durch geeignete Maßnahmen (z.B. Ordner) ist sicherzustellen, dass das Hygienekonzept sehr genau beachtet wird.
  • Die Abstände (auch vor Sanitäranlagen, Einlass etc.) sind zu kontrollieren.
  • Sitzplandokumentationen mit Namen sind zu erstellen.
  • Es ist sicherzustellen, dass die Personendaten korrekt sind (und niemand offensichtlich falsche, persönliche Daten angibt oder unleserlich unterschreibt).
  • Eine Maskenpflicht ist auch am Platz vorzusehen.
  • Es muss sichergestellt werden, dass die Gäste bei musikalischen Beiträgen nicht mitsingen.
  • Es sollen nur Haushaltsgemeinschaften nebeneinander sitzen und dazwischen die Abstände eingehalten werden.
  • Verbot des Ausschanks und Konsums von alkoholischen Getränken

Private Feste aus herausragendem Anlass in öffentlichen Räumen:

  • Genehmigungspflicht ab einer Teilnehmerzahl von 25 Personen
  • Hygienekonzept erforderlich

Auflagen für Sportveranstaltungen im Innen- und Außenbereich:

  • Beschränkung der Zuschauerzahl auf eine Einhaltung der Abstände von 2 m zwischen Haushaltsgemeinschaften
  • Es herrscht eine dauerhafte Maskenpflicht
  • Fangesänge sind unter allen Umständen zu unterbinden.
  • Es ist eine Dokumentation mit Daten der anwesenden Personen zur besonderen Rückverfolgbarkeit zu erstellen
  • Verbot des Ausschanks und Konsums von alkoholischen Getränken

Auflagen für weiterführende Schulen (Sek. I und II, Berufskollegs):

  • Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler auch am Sitzplatz, wenn Abstände nicht eingehalten werden können.

Außerdem gelten seit dem 30. September in Alten-, Wohn- und Pflegeeinrichtungen Einschränkungen für Besuchskontakte, um diese sensibile Personengruppe zu schützen. Gemeint sind hier Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot und anbieterverantwortete Wohngemeinschaften nach dem Wohn- und Teilhabegesetz. Hier gilt:

  • Die Besuche dürfen nur in abgetrennten Arealen oder im Außenbereich stattfinden; in jedem Fall ist sicherzustellen, dass Besucher nicht mit anderen Bewohnern oder Mitarbeitern in Kontakt kommen.
  • Bei den Besuchen sind geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen, wie Abstände, Plexiglasscheiben etc., so dass ein physischer Kontakt zu Bewohnern ausgeschlossen werden kann.
  • Bei den Besuchen herrscht eine Maskenpflicht für Besucher und Bewohner, sofern sie im abgetrennten Innenbereich einer Einrichtung stattfinden.
  • Die Besuche sind auf 1 Stunde pro besuchter Person und maximal 2 Besucher pro Tag zu begrenzen, sofern diese im Innenbereich stattfinden.
  • Ausnahmen aus ethisch-sozialen oder medizinischen Gründen sind zulässig.
  • Sofern Bewohner die Einrichtung verlassen, um Personen zu treffen, ohne dass dabei Schutzmaßnahmen wie vorstehend beschrieben eingehalten werden, ist eine anschließende Quarantäne auf dem Bewohnerzimmer von 14 Tagen erforderlich.

Insgesamt werden die üblichen Kontrollmaßnahmen im Rahmen der Coronaschutzverordnung intensiviert, insbesondere bei öffentlichen Veranstaltungen.

Die Inzidenz (neue bestätigte COVID-19-Fälle in den letzten 7 Tagen je 100.000 Einwohner) beträgt für den Kreis Düren 13,3 (12,1 am Vortag) – für den Kreis Euskirchen 11,9 (10,3 am Vortag).
2.10.2020LebenKreise, Städtereg. Aachen0 Kommentare redaktion

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