Eifel: Wer bestimmt in Zukunft am Rursee, dem Obersee, dem Heimbacher Stausee und dem Obermaubacher Stausee über die Nutzung als Freizeitrevier? Bisher war der Gebrauch der Wasserflächen durch die so genannte „Gemeingebrauchsverordnung“ der Kölner Bezirksregierung bestimmt. Dieses Regelwerk wurde vom Wasserverband Eifel-Rur (WVER) an den Talsperren durchgesetzt. Zwischen der Bezirksregierung und dem WVER gab es in den letzten zwei Jahren Verhandlungen, um die Verantwortung für die Freizeitnutzung der Gewässer auf den Wasserverband zu übertragen. Von den Kölnern wurde die Auffassung vertreten, dass in Zukunft der Eigentümer, somit der Wasserverband, in einer Seeordnung ebenso alle nötigen Regelungsschritte veranlassen könnte. Die Kölner Bezirksregierung sah ihre Aufgabe darin, das neue Regelwerk fachlich zu begleiten und mit der Übertragung der Verantwortung an den Verband weniger Verwaltungsbürokratie zu ermöglichen.
Die „Rurseeordnung“ in der Verantwortung des Wasserverbandes sollte die alte „Gemeingebrauchsverordnung“ – die im Verantwortungsbereich der Bezirksregierung lag – ablösen. In insgesamt acht Sitzungen des Verbandsrates und Gesprächen mit der Bezirksregierung wurde die neue Rurseeordnung beraten und zu einem vernünftigen Abschluss gebracht… Das dachten zumindest die Beteiligten. Die neue Rurseeordnung in der Verantwortung des WVER sollte mit erstem Juli 2015 in Kraft treten. Vorgesehen waren die Genehmigung des neuen Schwimmbads in Woffelsbach, E-Motor für Fischerboote und eine höhere Messzahl für Segelboote.
Der WVER und die Bezirksregierung hatten allerdings nicht mit dem Umweltministerium in Düsseldorf gerechnet. Von da gab es dann prompt ein Veto: Das Ministerium, als übergeordnete Behörde, wies die Bezirksregierung Köln an, die bestehende Gemeingebrauchsverordnung nochmals bis zum 15.3.2016 zu verlängern. Als Begründung gibt der Umweltminister an, dass „eine ausschließlich privatrechtliche Nutzungsordnung des WVER in seiner Eigenschaft als Talsperreneigentümer zu einem vollständigen Wegfall staatlicher Zulassungskontrolle führe, die angesichts der wasserwirtschhaftlichen Bedeutung und Nutzungsintensität der Gewässer auf erhebliche Bedenken stoße.“
Auf Nachfrage von EIFELON erklärte das Ministerium, dass die Bedenken vor allem auf die Nutzung des Obersees als Trinkwassertalsperre zurückzuführen sind. Man verweist darauf, dass die öffentliche Trinkwasserversorgung in der Zuständigkeit der Behörde liegt und ist in diesem Punkt der Auffassung, dass diese Verantwortung nicht durch eine privatrechtliche Vereinbarung mit dem WVER geregelt werden kann.
„Es bleibt abschließend zu prüfen,“ – so das Umweltministerium weiter – „wie mit dem Konflikt zwischen den Freizeitnutzungen auf den Talsperren und den planfestgestellten Zweck(en) der Talsperren umgegangen wird. Diesbezüglich muss vor allem geprüft werden, ob das durch eine staatliche Verordnung entschieden und geregelt werden muss oder ob eine privatrechtliche Regelung des Eigentümers (WVER) ausreicht. Dabei sind sowohl die Relevanz des planfestgestellten Zwecks für das Allgemeinwohl wie auch die Qualität des Nutzungskonflikts zu berücksichtigen.“
Da eine Talsperre als künstliches Gewässer mit einem bestimmten wasserwirtschaftlichen Zweck eingestuft wird, hat die Freizeitnutzung nur untergeordnete Bedeutung, heißt das im Klartext. Dass diese Freizeitnutzung der Talsperren für die Anliegerkommunen von existenzieller Bedeutung ist, sollten vielleicht die Ruranrainer dem Ministerium in den nächsten Monaten noch einmal klar vor Augen führen. Damit im März 2016 nicht eine neue Gemeingebrauchsverordnung mit Zustimmung des Umweltministeriums in Kraft tritt – aber ohne Wassersportler.
Bisher 0 Kommentare
Kommentar schreiben
Es gibt noch keine Kommentare zu diesem Beitrag. Schreiben Sie den Ersten.
Einen neuen Kommentar schreiben
Um einen neuen Komentar zu schreiben, melden Sie sich bitte mit ihrem Benutzernamen und Passwort an. Wenn Sie noch keinen EIFELON-Account haben, können Sie sich kostenlos und unverbindlich registrieren.