Eifel: Für den einen oder anderen sind die GEZ-Gebühren bzw. der Rundfunkbeitrag ein ständiges Ärgernis. Gegner der Rundfunkgebühren sehen diesen Beitrag als schlichte Abzocke an, da sie kein Interesse an den Leistungen der staatlichen Rundfunksender haben und sich daher auch der satzungsmäßigen Zahlungen entziehen wollen.
Im Internet und in einschlägigen sozialen Netzwerken kursieren immer wieder Tipps und Tricks, wie man sich einer Beitragszahlung auf legale Weise entziehen kann. Ein beliebter Vorschlag war es, der Gebühreneinzugszentrale die Einzugsermächtigung zu widerrufen und die Zahlung des Beitrages von nun an in Bargeld anzubieten. Die Argumentation der Barzahler stützte sich auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Bundesbankgesetz, wonach die auf Euro lautenden Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel sind und nicht abgelehnt werden dürfen. Die Erwartung der GEZ-Gegner war es, dass die Gebühreneinzugszentralen mit der Entgegennahme von Bargeld überfordert waren und daher kein Beitragsverzug entstehen konnte.
Dieser Vorgehensweise hat das Oberverwaltungsgericht Münster mit einer für den Kläger nicht mehr anfechtbaren Entscheidung einen Riegel vorgeschoben.
Der dortige Kläger hatte auf den Beitragsbescheid reagiert und dem WDR angeboten, dass er die festgesetzten Rundfunkbeiträge in bar bezahlen werde. Der WDR lehnte dies unter Berufung auf seine Beitragssatzung ab, da danach die Beiträge nur bargeldlos entrichtet werden können. Der Kläger macht geltend, das Bundesbankgesetz definiere Eurobanknoten als einziges unbeschränktes Zahlungsmittel. Daraus ergebe sich ein Recht, jegliche Forderung in bar erfüllen zu dürfen.
Sowohl das Verwaltungsgericht Köln und jetzt in letzter Instanz auch das Oberverwaltungsgerichts wiesen die Klage ab. Es sei bereits zweifelhaft, ob das Bundesbankgesetz das vom Kläger angenommene grundsätzliche Verbot enthalte, einen zwingend bargeldlosen Zahlungsverkehr anzuordnen. Jedenfalls stünden aber weder diese Vorschrift noch Grundrechte einer entsprechenden Anordnung im Bereich der Massenverwaltung entgegen. Sie sei vielmehr durch die Ziele der Verwaltungsvereinfachung und der Kostenminimierung gerechtfertigt.
Es liegt gerade im Interesse des zahlungspflichtigen Bürgers, von ihm letztlich mitzutragende Verwaltungskosten möglichst gering zu halten (Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 13.06.2017 – 2 A 1351/16).
Diese im Steuer- und Sozialversicherungsrecht anerkannten Maßstäbe seien für die Einziehung von Rundfunkbeiträgen gleichermaßen einschlägig. Demgegenüber sei die damit verbundene Belastung des Einzelnen jedenfalls dann kaum nennenswert, wenn er – wie der Kläger – über ein Girokonto verfüge.
Auch diese Entscheidung zeigt, dass den einschlägigen Tipps und Tricks aus dem Internet mit Vorsicht zu begegnen ist. Am Ende ist dieser Weg für den Kläger ein recht teurer und erfolgloser Weg geworden.
Gunther Lorbach
www.rechtsanwalt-dueren.com
Bisher 0 Kommentare
Kommentar schreiben
Es gibt noch keine Kommentare zu diesem Beitrag. Schreiben Sie den Ersten.
Einen neuen Kommentar schreiben
Um einen neuen Komentar zu schreiben, melden Sie sich bitte mit ihrem Benutzernamen und Passwort an. Wenn Sie noch keinen EIFELON-Account haben, können Sie sich kostenlos und unverbindlich registrieren.