Eifel: Muss ich ertragen, dass mein Nachbar auf seinem Grundstück eine Sauna betreibt und hin und wieder zum Zwecke der Abkühlung nackt durch seinen Garten läuft?
Mit dieser pikanten Frage musste sich kürzlich das Landgericht Dortmund befassen. In einer Doppelhaussiedlung in Dortmund waren zwei Nachbarn aneinander geraten, weil einer der beiden in seinem Garten ein Blockhaus errichtet und dieses zu einer Sauna umfunktioniert hatte. Ein- bis zweimal in der Woche saunierte er und wandelte zwischen den Saunagängen nackt durch den Garten, manchmal wohl auch gemeinsam mit Freunden.
Die unmittelbaren Nachbarn fühlten sich von diesem Anblick gestört. Aus dem Obergeschoß ihres Hauses heraus hatten sie freien Ausblick auf den gesamten Garten und wollten diesen Anblick weder sich selbst noch ihrer sechsjährigen Enkelin zumuten und klagten auf Unterlassung.
Das zunächst zuständige Amtsgericht teilte diese Ansicht und gab den Klägern zunächst Recht. Mit dieser Entscheidung war der Saunafreund allerding nicht einverstanden und zog in die Berufung. Das Landgericht Dortmund als zuständiges Berufungsgericht sah die Sache in der mündlichen Verhandlung am 5. Juli 2016 allerdings ein wenig anders: Im Kern, so das Gericht, gehe es allein um die Abwägung der Persönlichkeits- und Eigentumsrechte des Saunabesitzers und der des Klägers. Ein Garten, der von einer zwei Meter hohen Hecke umschlossen sei, sei kein öffentlicher Raum, so die Richter. Und:
„Der Anblick eines nackten Mannes nebenan ist aus unserer Sicht absolut hinnehmbar.“
Um die Kosten nicht ausufern zu lassen, nahm der Kläger seine Klage nach diesen deutlichen Hinweisen zurück.
Auch wenn hier das Gericht sich deutlich für eine Freizügigkeit im eigenen Garten ausgesprochen hat, hat diese jedoch rechtlich weiterhin seine Grenzen. In § 118 Ordnungswidrigkeitengesetz heißt es:
Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.“
Letztendlich wird daher in jedem Einzelfall neu zu prüfen sein, ob eine Belästigung vorliegt. Und dies wird davon abhängen, welche Handlungen man im eigenen Garten vornimmt und wie gut der Garten von außen einsehbar ist.
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