Umland: Das Verwaltungsgericht Koblenz hat in einem Urteil am 14. Juli 2016 (Az: 4 K 652/15.KO) ein Urteil zugunsten des Landschaftsbildes gesprochen. Ein Windenergieunternehmen hatte auf die Errichtung zweier 200-Meter-Windanlagen in einer Windkraftzone der Verbandsgemeine Treis-Karden geklagt. Der Landkreis Cochem-Zell hatte seine Zustimmung verweigert, da der Sichtkontakt zur Mosel und zu den Burgen Cochem und Klotten beeinträchtigt sei.
Die Klage der Windradfirma hatte keinen Erfolg. Die Windkraftanlagen, so die Koblenzer Richter, seien nicht genehmigungsfähig, da planungsrechtliche Vorschriften entgegenstünden. Da es sich um ein raumbedeutsames Vorhaben handele, müssten die Ziele der Raumordnung beachtet werden. Zu diesen Zielen gehöre auch das im regionalen Raumordnungsplan der Planungsgemeinschaft Mittelrhein-Westerwald formulierte Ziel, dominierende landschaftsprägende Gesamtanlagen mit erheblicher Fernwirkung vor optischen Beeinträchtigungen zu bewahren.
Die Reichsburg in Cochem und die Burg Coraidelstein in Klotten, bedeutende Denkmäler der Region, zählten zu diesen Anlagen. Aus den im Genehmigungsverfahren erstellten Sichtkontaktanalysen ergebe sich, dass mit der Aufstellung der beiden Windräder neue Dominanzpunkte in der Landschaft entstünden. Von bedeutsamen Blickpunkten aus, seien die Rotoren der beiden Windenergieanlagen zu sehen. Dies bedeute eine für die Landschaft in ihrem bisherigen Bestand neue und fremdartige technische Überformung, welche die Sichtbeziehung auf die Burgen und deren Umgebung störe. Die in exponierter Solitärlage errichteten Burgen seien nur noch gemeinsam mit den Windenergieanlagen wahrnehmbar. Durch deren Dominanz verlören die Burgen ihre visuelle Anziehungskraft, die bei drehenden Rotoren noch mehr zurücktrete. Zugleich verändere sich die Maßstäblichkeit der Landschaft und der Burgen, die gegenüber den Windenergieanlagen als technischen Bauwerken zurückträten, während sie ursprünglich die Großbauten in der Landschaft darstellten.
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