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Mit Fug und Recht: Muss VW die Schummel-Diesel zurücknehmen?

Eifel: Vor gut neun Monaten erfuhr die Öffentlichkeit, dass der größte deutsche Autobauer VW an seinen Dieselfahrzeugen die Software manipuliert hat, um Abgaswerte zu beschönigen. Betroffen waren nicht nur die Marke VW, sondern auch die zum Konzern gehörenden Töchter Audi, Seat, Skoda und sogar Porsche. Auch wenn es dem VW-Konzern am liebsten wäre, die Affäre würde sich langsam in Luft auflösen bzw. verrauchen, die juristische Aufarbeitung des Skandals vor deutschen Gerichten hat gerade erst begonnen.

Im Kern geht es um die Frage, welche Rechte die Käufer der betroffenen Fahrzeugreihen gegenüber den Händlern haben. Ohne jede Frage hat der Käufer ein Recht auf Nacherfüllung. Hier kündigt der VW-Konzern schon seit Monaten großflächige Nachbesserungsaktionen an, tatsächlich liegen aber bis heute nur für die wenigsten Modelle schlüssige Nachbesserungskonzepte vor und selbst hier ist nicht ganz sicher, ob die Nachbesserung, wie der Konzern behauptet, sich nicht auf Leistung und Kraftstoffverbrauch auswirkt. Verständlich ist daher das Ansinnen vieler Käufer, entweder den Kaufpreis ihres Autos zu mindern oder das Fahrzeug ganz zurückgeben zu wollen. Hiergegen aber kämpft der VW-Konzern mit allen rechtlichen Mittel.

Erste Urteile des Landgerichtes Braunschweig, das für den Konzernsitz in Wolfsburg rechtlich zuständig ist, machten den Käufern wenig Mut. Die auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichteten Klagen wurden vor diesem Gericht bisher allesamt abgewiesen. Auch das Landgericht Bochum schloss sich dieser Auffassung an, hielt den Mangel am Fahrzeug für vergleichsweise gering und unter der Bagatellgrenze liegend, so dass es beim Hersteller keine erhebliche Pflichtverletzung sah, die zur Rückabwicklung berechtigt. Diese Urteile sind in Expertenkreisen kritisiert worden und aktuell scheint sich das Blattfür den Käufer zu wenden.

LG München verurteilt Seat Händler zur Rückzahlung des Kaufpreises

Das Landgericht München hat als erstes deutsches Gericht in einem Urteil vom 17. Mai 2016 einen Seat Händler zur Fahrzeugrücknahme verurteilt und dies sogar, obwohl der offizielle Werkrückruf noch nicht erfolgt war. Seine Begründung: Ein ewiges Warten auf mögliche Nachbesserungen ist dem Käufer nicht zumutbar. Im konkreten Fall hatte der Händler über sechs Monate Zeit, den Mangel zu beheben. Da diese Frist verstrichen ist, muss dem Käufer nun der Kaufpreis erstattet werden.
Der VW-Konzern hat gegen diese Entscheidung Berufung angekündigt, die Sache bleibt also spannend.

Jetzt werden die nächsthöheren Gerichte entscheiden müssen. VW-Kunden werden nicht nur diese Entwicklung im Auge haben müssen, sondern auch die kurzen Verjährungsfristen gegenüber ihrem Händler von zwei Jahren. Gerade auch deswegen kann man sich vorstellen, warum VW an einer zeitnahen Entscheidung gar kein so großes Interesse haben wird.

24.6.2016LebenEifel0 Kommentare Gast Autor

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