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Mit Fug und Recht: Preisnachlass im Onlinehandel

Eifel: Bestellt ein Verbraucher Waren im Internet oder schließt Verträge mit dem Mittel der Fernkommunikation (Telefon, Fax, SMS usw.) so steht ihm in den allermeisten Fällen ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Innerhalb dieser Frist kann sich der Verbraucher jederzeit durch eine Widerrufserklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag lösen, ohne dass hierfür die Angabe von Gründen erforderlich ist.

Aber gilt dies auch, wenn der Verbraucher dieses Widerrufsrecht nur dazu benutzen möchte, mit dem Verkäufer innerhalb der Widerrufsfrist über einen günstigeren Preis zu verhandeln?
Über diese Frage hatte jetzt der Bundesgerichtshof (Urteil vom 16.03.2016 –VIII ZR 146/15) zu entscheiden und hat in seiner Entscheidung die Rechte der Verbraucher weiter gestärkt.

Der Kläger hatte bei bei dem Beklagten im Internet zwei Matratzen bestellt, die vom Verkäufer zu einer „Tiefstpreisgarantie“ vermarktet wurden. Die Ware war an den Käufer ordnungsgemäß ausgeliefert worden und der Kläger hatte sie dann auch sofort bezahlt. Während der laufenden Widerrufsfrist erhielt der Kunde von einem günstigeren Angebot eines anderen Händlers Kenntnis und bat den Verkäufer um Rückzahlung des Differenzbetrages zu dieser preiswerteren Matratze, dann werde er von seinem Recht auf Widerruf absehen. Da eine Einigung über die Rückzahlung der Differenz nicht erfolgte, widerrief der Kunde den Vertrag fristgerecht und sandte die Matratze an den Verkäufer zurück. Dieser allerdings hielt den Widerruf für unwirksam und rechtsmissbräuchlich und weigerte sich, den Kaufpreis zurückzuzahlen, da es dem Kunden offenbar nur darum ging, einen günstigeren Preis durchzusetzen.

Der Bundesgerichtshof sah das in seiner Entscheidung allerdings anders und verurteilte den Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises. Das Fordern eines Preisnachlasses sei für sich gesehen nicht rechtsmissbräuchlich, so die Richter. Es sei grundsätzlich ohne Belang, warum der Käufer letztendlich den Widerruf ausübt. Das Widerrufsrecht gestatte es auch dem Verbraucher, eine Wettbewerbssituation zu seinem eigenen Vorteil auszunutzen. Nur in Ausnahmefällen sei der Unternehmer schutzwürdig, so etwa, wenn der Verbraucher arglistig handelt oder er von Anfang an eine Schädigung des Unternehmers beabsichtige.

Für den Verbraucher heißt das, das Vergleichen von Preisen kann auch nach dem Kauf im Internet noch von Interesse sein und der Kunde bleibt bis zum Ablauf seines Widerrufsrechtes „König“. Inwieweit der Online-Handel, für den dieses Urteil nicht vorteilhaft ist, sich auf dieses Verbraucherhandeln einstellt, bleibt abzuwarten.

Wichtig bleibt für den Verbraucher allerdings zu beachten, dass die Widerrufsfrist an dem Tag beginnt, an dem er die bestellte Ware vollständig erhalten hat. Der Widerruf selber muss unmissverständlich erklärt werden. Er kann auch telefonisch erklärt werden, wovon aus Beweisgründen allerdings abzuraten ist. Nach einem Widerruf muss die Ware innerhalb von 14 Tagen wieder an den Händler zurückgeschickt werden. Erst nach Rückerhalt der Ware muss der Händler den Kaufpreis zurückzahlen.

29.4.2016LebenEifel0 Kommentare Gast Autor

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