Umland: Das nordrhein-westfälische Landesverfassungsgericht hält die Abschaffung der Stichwahl bei Bürgermeister- und Landratswahlen für verfassungswidrig. Das ist das Ergebnis der Urteilsverkündung am Freitag dieser Woche in Münster. CDU und FDP hatten die Bürgermeister-Stichwahl mit ihrer Regierungsmehrheit im Landtag abgeschafft. Die Opposition hatte gegen die Abschaffung geklagt.
Damit bleibt es bei der kommenden Kommunalwahl im September 2020 bei den Stichwahlen – also einem zweiten Wahlgang, wenn kein Bürgermeister- oder Landratskandidat im ersten Durchgang die absolute Mehrheit erreicht.
Durch die von der Koalition beschlossene Abschaffung sehen die Richter die Grundsätze des demokratischen Rechtsstaats verletzt. Die Abschaffung der Stichwahl sei nicht mit der Landesverfassung vereinbar. Grundlage der Begründung des Verfassungsgerichtshofs ist demnach die notwendige demokratische Zustimmung für den Wahlgewinner. Die hänge nicht nur von der Wahlbeteiligung, sondern auch vom Zustimmungsgrad ab – also wie viele Wahlberechtigte tatsächlich für den Kandidaten stimmen. Das Gericht geht demnach davon aus, dass ein großer Anteil der Bewerber im ersten Wahlgang nur Mehrheiten erreichen könne, die weit von einer absoluten Mehrheit entfernt sind – deswegen sei das demokratische Prinzip der Mehrheitswahl betroffen.
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