Eifel: Schon mehrfach habe ich an dieser Stelle darüber berichtet, dass rassistische und rechtsradikale Äußerungen am Arbeitsplatz zu einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses und zu einem Verlust des Arbeitsplatzes führen können.
Dass selbst die stille Lektüre von „Mein Kampf“ im Pausenraum eine Kündigung zur Folge haben kann, musste jetzt ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes in Berlin erfahren. Der städtische Mitarbeiter hatte sich während der Arbeitszeit in den Pausenraum des Dienstgebäudes zurückgezogen. Dort las er eine Originalausgabe von Adolf Hitlers Buch, auf dem deutlich sichtbar ein Hakenkreuz eingeprägt war. Für die Stadt Berlin als Arbeitgeber stellte dieses Verhalten eine schwere Vertragspflichtverletzung dar und sprach eine ordentliche und fristgerechte Kündigung aus.
Hiergegen klagte der betroffene Mitarbeiter, bestritt die Pflichtverletzung und war zudem der Ansicht, der Arbeitgeber hätte ihn auf jeden Fall vorher abmahnen müssen, dann hätte er ein solches Verhalten in der Zukunft unterlassen.
Mit dieser Argumentation hatte der Kläger vor dem Landesarbeitsgericht Berlin keinen Erfolg.
Ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes tritt in Uniform als Repräsentant des Landes Berlin auf.
Daher, so das Landesarbeitsgericht, sei er in besonderer Weise verpflichtet, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Mit dem öffentlichen Zeigen des Hakenkreuzes, eines verfassungswidrigen Symbols, habe der Mitarbeiter in besonderer Weise gegen diese Verpflichtung verstoßen (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.09.2017, Az 10 Sa 899/17).
Auch habe es nach Auffassung der Richter keiner besonderen vorherigen Abmahnung durch die Stadt Berlin bedurft. Der Pflichtverstoß wurde als so schwerwiegend angesehen, dass auf eine Abmahnung verzichtet werden konnte.
Mit dieser Entscheidung bestätigt sich einmal mehr die Tendenz in der Rechtsprechung, dass neonazistisches Gedankengut, gleich in welcher Form es in den Arbeitsplatz und in das Arbeitsverhältnis hineingetragen wird, den Arbeitgeber zu einer Kündigung berechtigt. Besonders im öffentlichen Dienst wird ein solcher Arbeitnehmer für sein Verhalten vor einem Arbeitsgericht auf wenig Verständnis stoßen.
Gunther Lorbach
www.rechtsanwalt-dueren.com
Bisher 0 Kommentare
Kommentar schreiben
Es gibt noch keine Kommentare zu diesem Beitrag. Schreiben Sie den Ersten.
Einen neuen Kommentar schreiben
Um einen neuen Komentar zu schreiben, melden Sie sich bitte mit ihrem Benutzernamen und Passwort an. Wenn Sie noch keinen EIFELON-Account haben, können Sie sich kostenlos und unverbindlich registrieren.