Zülpich: Die Stadt Zülpich möchte auch zukünftig den Wildwuchs bei Windkraftanlagen in der Zülpicher Bördelandschaft verhindern. Aus diesem Grund ist die Ausweisung von Windkraftkonzentrationszonen unerlässlich. In der nächsten Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Tourismus und Demografie am 22. Juni 2021 um 18.00 Uhr wird das mit der Erarbeitung einer Windkraft-Potenzialanalyse beauftragte Fachbüro den aktuellen Planungsstand und das weitere Vorgehen beim Thema Windkraft vorstellen.
Der Gesetzgeber fördert seit dem 1.1.1997 die Erneuerbaren Energien u.a. durch die Einstufung von Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB). Hiernach sind Windkraftanlagen im Außenbereich grundsätzlich zulässig, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung gesichert ist. Auf Grundlage dieser Privilegierung sind ohne eine städtische Steuerungsplanung Fehlentwicklungen im gesamten Außenbereich zu befürchten („Verspargelung der Landschaft“). Eine wirksame Konzentrationszonenplanung basiert daher zwingend auf einem schlüssigen Planungskonzept für das gesamte Stadtgebiet, welches basierend auf einer Standortuntersuchung erstellt wird. Dabei sind in ausführlicher und nachvollziehbarer Weise sowohl die positiven Kriterien, die zur Auswahl der Standorte für Windkraftanlagen geführt haben, als auch die negativen Gründe, die es rechtfertigen, Windkraftanlagen im übrigen Plangebiet auszuschließen, zu dokumentieren.
Im Zuge der 86. Änderung des Flächennutzungsplans zur „Ausweisung von Entwicklungsbereichen zur Windenergienutzung“ hat die Stadt Zülpich im Jahr 2002 erstmalig bei Mülheim-Wichterich eine Konzentrationszone im Stadtgebiet ausgewiesen, die zugleich für den übrigen Außenbereich die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB erzielen soll. Nach Auffassung der Bezirksregierung Köln und einer die Stadt Zülpich beratenden Fachkanzlei aus Köln genügt diese ca. 20 Jahre alte Fachplanung der Stadt Zülpich nicht mehr den heutigen rechtlichen Anforderungen. Darüber hinaus ist fraglich, ob die Planung der Windkraft in substanzieller Weise Raum verschafft. Dies würde dazu führen, dass der geltende Flächennutzungsplan der Stadt Zülpich die mit der Ausweisung einer Konzentrationszone für die Windenergienutzung an der Autobahn A1 angestrebte Ausschlusswirkung nach Maßgabe des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB nicht rechtssicher herbeiführen dürfte. Die Folge wäre die grundsätzliche Zulässigkeit von Windkraftanlagen im Außenbereich und der damit einhergehende Wildwuchs, der aus städtebaulichen und freiräumlichen Gründen unbedingt verhindert werden soll.
Weitere Infos zur Sitzung unter https://ratsinfo.zuelpich.de
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