Eifel: Die Vogelgrippe, auch Geflügelpest genannt, hat Nordrhein-Westfalen erreicht. Das Land hat daher Gebiete mit bekannten Wasservogelrast- und -sammelplätzen zu sogenannten Schutzgebieten ausgerufen. Hier muss Hausgeflügel aufgestallt werden. Dies gilt auch für Gebiete, in denen die Geflügeldichte eine Grenze von 1.000 Stück Geflügel pro Quadratkilometer überschreitet. Die Behörden ordnen daher in Gebieten mit einer hohen Geflügeldichte eine Stallpflicht für sämtliches gehaltenes Geflügel an, um die Übertragung von Vogelgrippe-Viren von Wild- beziehungsweise Zugvögeln auf Nutzgeflügel zu verhindern. Außerdem weisen sie auf eine strikte Einhaltung der vorgeschriebenen Hygienemaßnahmen hin.
Im Kreisgebiet Euskirchen ist die Stadt Euskirchen betroffen. Deshalb sind seit Montag, 21. November, alle Geflügelhalter im Stadtgebiet verpflichtet, ihre Hühner, ihre Trut-, Perl- und Rebhühner, Fasanen, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse im Stall, beziehungsweise in einer überdachten Voliere unterzubringen, die gegen das Eindringen von Wildvögeln ausreichend gesichert ist. Im Kreis Dürem gilt die Stallpflicht für die Gemeinde Vettweiß. In beiden Fällen ist eine überdurchschnittliche Geflügeldichte der Grund. Im Falle einer Infektion wären sehr große Bestände betroffen. In der StädteRegion Aachen gibt es bis dato keine „Aufstallungspflicht“ für Geflügel. Hier gibt es weder solche Schutzgebiete, noch wird die vorgegebene Geflügeldichte überschritten. „Es ist einfach unbegreiflich, dass gerade die Bundesländer mit der höchsten Geflügeldichte in Deutschland keine landesweite Stallpflicht erlassen. Das ist fachlich wie politisch nicht nachvollziehbar“, sagte Friedrich-Otto Ripke vom Zentralverband der deutschen Geflügelwirtschaft heute der „Neuen Osnabrücker Zeitung“ und spricht damit die grünen Agrarminister von NRW und Niedersachsen an. Die Quarantäne-Maßnahme sei dringend erforderlich, um eine weitere Ausbreitung der Vogelgrippe zu verhindern.
Der Bund hatte am 21. November 2016 zudem eine Eilverordnung erlassen, die sich an alle Geflügelhalter richtet, bei denen bis zu 1.000 Tiere gehalten werden (sogenannte „kleine Geflügelhaltungen“). Hierin werden einige „Biosicherheitsmaßnahmen“ auch auf Kleinstbetriebe ausgedehnt, die eigentlich erst für Bestände ab 1.000 Tieren gelten. So müssen aktuell auch Halter kleiner Geflügelbestände in einem Geflügelregister täglich die Anzahl der verendeten Tiere dokumentieren. Vordrucke gibt es beispielsweise unter www.kreis-euskirchen.de. Sterben innerhalb kurzer Zeit über zwei Prozent der Tiere, sind Geglügelhalter verpflichtet, dies unverzüglich beim zuständigen Veterinäramt zu melden. Halter ab zehn Tieren müssen außerdem jeden Tag die Menge der gelegten Eier aufzeichnen. Darüber hinaus haben alle Geflügelhalter sicherzustellen, dass die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder sonstigen Standorten des Geflügels gegen unbefugten Zutritt gesichert sind und diese von betriebsfremden Personen ausschließlich mit betriebseigener Schutz- oder Einwegkleidung betreten werden. Nach Verlassen des Stalls sollte diese Kleidung unverzüglich abgelegt, gereinigt und desinfiziert werden. Einwegkleidung sollte im Anschluss sofort sicher entsorgt werden. Eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie zur Desinfektion der Schuhe muss bereit stehen. Diese bundesweit geltenden Vorgaben sollen vermeiden, dass sich die Vogelgrippe weiter ausbreitet und in verschiedenen Regionen auch weiterhin auf eine Stallpflicht verzichtet werden kann.
Darüber hinaus gibt das städteregionale Amt für Veterinärwesen und Tierschutz im Internet Tipps zum richtigen Schutz der Tiere und Verbraucher. Auf der Amtsseite (www.staedteregion-aachen.de/veterinaeramt im Bereich „Tierseuchen“) stehen täglich aktualisierte Informationen zum Thema. Für den Kreis Euskirchen sind bei Rückfragen Mitarbeiter unter der Telefonnummer 02251 – 15254 oder -15590 zu erreichen (Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung der Kreisverwaltung Euskirchen). Das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Kreises Düren weist vorsorglich nochmals darauf hin, dass ausnahmslos jeder Geflügelhalter verpflichtet ist, seinen Bestand dem Amt und der Tierseuchenkasse zu melden, selbst wenn es sich nur um einzelne Tiere handelt (Telefon: 02421 – 221915, E-Mail: oder Der Landrat -Abt. 39, Jülicher Ring 32, 53879 Euskirchen und Tierseuchenkasse NRW, Nevinghoff 6, 48147 Münster). Die Tierseuchenkasse erteilt eine Betriebsregistriernummer und erhebt einen geringen Beitrag. Mit diesem Jahresbeitrag von zurzeit 10,00 Euro pro Bestand bis zu 50 Hühnern ist gleichzeitig eine Art „Vollkaskoversicherung“ verbunden. Tierhalter, deren Tiere wegen der Seuche getötet werden müssen, werden finanziell entschädigt. (Diese Meldepflicht bei der Tierseuchenkasse gilt für alle Halter von landwirtschaftlichen Nutztieren wie Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde, Ponys, Esel, Schweine, Gehegewild und Bienen.) Unabhängig von der Eilverordnung sind zudem nach der Geflügelpestverordnung alle Halter von Zier- oder Nutzgeflügel verpflichtet, ihre Tiere regelmäßig gegen ND (Newcastle disease, „atypische Geflügelpest“) impfen zu lassen. Dies gilt auch für Hobbyhalter.
Die „Aviäre Influenza“ (Vogelgrippe) ist eine hoch ansteckende, oftmals tödlich verlaufende Virusinfektion bei Vögeln und kann auch aufgrund der rechtlichen Bestimmungen und Handelsbeschränkungen der Europäischen Union zu massiven wirtschaftlichen Verlusten der Geflügelwirtschaft führen. Grundsätzlich besteht für Menschen keine Gefahr beim Verzehr von Geflügelfleisch, Eiern und sonstigen Geflügelprodukten – selbst von infizierten Tieren. Nach Angaben des Bundesinstituts für Risikobewertung und des Friedrich-Loeffler-Instituts ist der Verzehr von durchgegartem Fleisch oder Eiern bedenkenlos möglich, da Geflügelpesterreger bereits ab einer Temperatur von 70 Grad Celsius abgetötet werden.
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