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Die ehemalige Metallhütte Kall unterhalb von Keldenich. Auf dem Gelände liegt heute das Gewerbegebiet Kall II [Archiv: Hubert Büth]

Ein Gutachten im Sinne des Auftraggebers?

Kall: Die Gemeinde errichtet ein neues Gewerbegebiet: Kall III. Es soll zusätzlich zu Kall I und Kall II als weiterer Gewerbestandort erschlossen werden. Auf 120.000 Quadratmetern zwischen dem Gewerbegebiet II und der Gemeinde Scheven soll Kall III entstehen.

Bis 1971 stand auf den heutigen Gewerbegebieten die Kaller Metallhütte. Hier wurde über 150 Jahre lang das, in den Sandsteinschichten im Untergrund vorkommende Blei gewonnen und verhüttet. Die Blei-Emissionen aus dem Schornsteinen verteilten sich über die Wiesen und Felder der Region… Mit diesen Altlasten kämpft jeder Bauherr in der Umgebung: Der Bodenaushub für das Eigenheim ist als Sondermüll zu entsorgen.

Die Kaller Gemeindeverwaltung und der Kreis Euskirchen als Baugenehmigungsbehörde versicherten auf Anfrage von EIFELON zunächst den rechtmäßigen Umgang mit dem Bodenmaterial, konkretisierten diese Aussage aber nicht. EIFELON wollte es jedoch genauer wissen…

Es dauerte wochenlang und bedurfte juristischer Schritte, bis die Verwaltung in Kall das Bodengutachten für das geplante Gewerbegebiet III endlich herausrückte. Die Gemeindeverwaltung wand sich, wollte nur eine kurze Einsicht in die Unterlagen gewähren und das nur im Rathaus.

Das NRW-Informationsfreiheitsgesetz bestimmt jedoch, dass jeder Bürger ein Recht auf Auskunft hat und zwar in der Form, wie es der Anfragende wünscht und nicht, wie es der Gefragte gerne hätte.

Am 27. April 2018 war es endlich soweit. Die Gemeinde Kall gab das Baugrundgutachten zum Gewerbegebiet III als Kopie gegen Rechnung heraus. Die Firma „HYDR.O. Geologen und Ingenieure“ aus Aachen hatte es auf Initiative des planenden Ingenieurbüros Becker aus Kall im Sommer 2017 erstellt.

Nach den anfänglichen und seltsamen Weigerungen der Kaller Verwaltung, die Boden-Gutachten über das voraussichtlich kontaminierte Gelände herauszurücken, wollten wir es genau wissen: EIFELON fragte den unabhängigen Aachener Diplom-Geologen und Gutachter Gerald Kroll nach seiner Einschätzung zu den vorliegenden Unterlagen:

„Aus den Unterlagen geht hervor, dass die beauftragte Firma neun Probenentnahmen auf dem geplanten Gelände vornahm. In jeweils ein, zwei und drei Metern Tiefe wurden Bohrkerne gezogen und anschließend auf Rückstände untersucht. Dabei war ein Drittel der Proben im obersten Segment, bis zu einer Tiefe von einem Meter, stark belastet. Die darunter liegenden Schichten erwiesen sich bei allen Proben als weitgehend unauffällig“, so Kroll.

Zwei weitere Proben (Nummer zehn und elf) wurden auf dem Gelände für eine mögliche Ablagerung oder Verbauung der oberen Bodendeckschicht gezogen. Hier kritisiert der Experte, dass anhand des Gutachtens nicht zu erkennen sei, wo sich diese Orte befänden: „Es fehlen Karten und Ortshinweise zu dem Standort der dort gezogenen Bodenanalysen. Damit sind diese Proben wertlos, kann doch der Ort ihrer Entnahme nicht mehr nachvollzogen werden.“

Die drei hochbelasteten Bohrungen dagegen sprechen eine eindeutige Sprache. So wurden bei den Bodenproben Nummer sechs, sieben und acht extrem hohe Bleigehalte von bis zu 5410 Milligramm Blei pro „Kilogramm Trockensubstanz“ innerhalb des obersten Bodenmeters festgestellt, also über 5,4 Gramm Blei pro Kilogramm Aushub in der obersten Bodenschicht! (Gutachten Seite 8).

„Diese drei extrem belasteten Proben stammen aus einem Korridor, der – laut Karte – vom ehemaligen Standort der Bleihütte in Richtung der Ortschaft Scheven verläuft. Der Grund: Früher wehten die weitgehend ungefilterten Emissionen der Bleihütte in der Hauptwindrichtung exakt über diese Fläche und das mehr als 150 Jahre lang!“, erklärt Geologe Gerald Kroll. Aufgrund dieser drei Belastungspunkte hätte das hochbelastete Gebiet durch weitere Probenentnahmen eingegrenzt werden müssen.

Dazu ist es nun zu spät, die Erdarbeiten sind in diesem Gebiet bereits durchgeführt worden. In den Anfangsmonaten des Jahres 2018 wurde die oberste Bodenschicht großräumig abgetragen und zu Erdwällen zusammengeschoben. Was Gerard Kroll bedenklich findet, denn „die drei Bodenproben sind punktuell, es gibt keinen Längsschnitt. Wie breit der bleibelastete Korridor tatsächlich ist, kann dem Gutachten nicht entnommen werden. Die Bereiche, wo die Zahlen explodieren, hätten genau festgesetzt werden müssen.“

Die Scholle sei an diesen drei genannten Bodenstellen dermaßen belastet, sagt Kroll weiter, dass man darauf am besten nur noch einen Deckel setzen könne, damit kein Wasser hindurchsickere. Dafür, und auch für eine getrennte Entsorgung ist es nun zu spät, das verseuchte Erdreich konterminiere nun die unbelasteten Böden, mit denen es vermischt worden sei.

Belasteten mit nicht belastetem Boden zu mischen, sei verboten. Fraglich seien daher auch die „Mischproben“, die – laut Gutachten – hergestellt wurden. Auch diese zeigen nun nicht mehr detailliert, was der Untergrund an welcher Stelle exakt hergibt. Bei diesen vorgenommenen „Mischproben“ sei die belastete Bodenschicht im ersten Meter des Geländes mit den unbelasteten Schichten im zweiten und dritten darunter liegenden Meter zusammengemischt worden. Dadurch hatten sich die bedenklichen Werte um zwei Drittel reduziert. Zusätzlich wären diese Proben dann auch noch mit einer unbedenklichen zweiten Probe aus dem Gelände zusammengebracht worden. Erst diese stark verdünnte Mixtur sei dann einer chemischen Analyse unterzogen worden.

Ein Vorgehen, das so nicht den Richtlinien der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) entspricht. In drei Bohrungen wurde Material mit der Zuordnungsklasse >Z2 (nach LAGA) eingestuft. Das bedeutet, dieses Material kann im günstigsten Fall nur noch auf eine Deponie verbracht werden. Das Vermischungsverbot nach Nr. 4.2 der Technischen Anleitung, TA Abfall, ist zu beachten.

Kroll: „Aufgrund der Gegebenheiten hätte man ruhig noch ein paar Bohrungen mehr machen können.“ Weiter moniert der Fachmann, dass im Gutachten nicht stehe, dass der „Boden rückschreitend“ – also Schicht für Schicht – abzutragen ist. Kroll: „Das ist zwar im Vorfeld teurer, spart aber im Nachgang Kosten.“ Auch sei bei der belasteten Bodenanalyse von einer Unterkellerung abzuraten. Weiter: Dass es, wie es im Gutachten auf Seite 3 steht, „grundwasserführende Schichten nicht gibt“, hält Kroll für Unsinn: „Das ist falsch. 50 Meter unter Flur befindet sich Grundwasser, und es zirkuliert im Mittleren Buntsandstein. Auch der überlagernde, zu Tage tretende Obere Buntsandstein ist sehr durchlässig.“Zudem fehle dem Gutachten eben der Hinweis, wo sich exakt der bleihaltige Korridor befindet, wohin der belastete Aushub zu bringen ist, sowie der Hinweis, dass der bleihaltige Bereich nicht mehr gestört werden dürfe.

Dass der im Gutachten aufgeführten Karte der Maßstab und die Angabe der Himmelsrichtung fehlen, und die zwei weiteren Probenentnahmepunkte für die möglichen Ablagerungsflächen mangels Karte nicht zugeordnet werden können, kommentiert Kroll: „Das hätte man uns im Studium um die Ohren gehauen, das ist eine Frechheit.“

Welchen Wert kann man diesem Gutachten beimessen, klärt es auf, gibt es Handlungsempfehlungen an den Bauherrn, was mit der kontaminierten Fläche zu geschehen hat? Kroll: „Nein, es hätte zwei legale Möglichkeiten gegeben, mit dem belasteten Boden umzugehen: Den Untergrund so belassen, also auch keine Unterkellerung, und dann einen wasserdichten tragfähigen Deckel darauf und als Stellfläche z.B. für Parkplätze nutzen oder das Gelände als Gründungsfläche für flache, eingeschossige Gebäude auszuweisen. Das gewählte Vorgehen der Gemeinde, unbelasteten Boden mit dem kontaminierten Abraum zu vermischen, verstößt gegen Paragraf 324 a des StGB (Straf-Gesetz-Buch). Seit 1999 ist der Boden als Schutzgut den Medien Luft und Wasser gleichgestellt.“

Ein strafbarer Tatbestand? Damit ergeben sich neue Fragen an Kreis und Gemeinde. EIFELON bleibt dran. [gkli/cpm]

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8.6.2018WirtschaftKall0 Kommentare redaktion

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