Kreise, Kreis Düren: Das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) hat mit Eilbeschluss am heutigen Freitag entschieden, dass die RWE Power AG den Hambacher Forst nicht roden darf, bis über die Klage des BUND NRW gegen den Hauptbetriebsplan 2018 bis 2020 für den Braunkohletagebau Hambach entschieden ist. Im Übrigen darf die RWE Power AG im Tagebau Hambach weiter Braunkohle fördern, solange sie nicht die bewaldeten Flächen des Hambacher Forsts in Anspruch nimmt.
Damit hat das OVG die genehmigte Vollziehung des gültigen Hauptbetriebsplans der Bezirksregierung Arnsberg eingeschränkt. Nach diesem Plan hätte die RWE den Hambacher Forst roden dürfen.
Der BUND NRW hatte gegen den Hauptbetriebsplan Klage vor dem VG Köln erhoben und „aufschiebende Wirkung“ beantragt. Einer Beschwerde gegen dessen Ablehnung durch das VG Köln war nun Münster gefolgt.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 11. Senat ausgeführt: „Der Ausgang des Klageverfahrens, in dem die Rechtmäßigkeit des Hauptbetriebsplans und damit auch die darin zugelassene Rodung des Hambacher Forsts zu prüfen ist, sei offen. Es müsse geklärt werden, ob der Hambacher Forst, obwohl er der EU-Kommission bisher nicht nach der Flora-Fauna-Habitat-(FFH-) Richtlinie als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemeldet worden sei, wegen der Vorkommen der Bechsteinfledermaus oder des großen Mausohrs oder des Lebensraumtyps des dortigen Waldes dem Schutzregime für ‚potentielle FFH-Gebiete’ unterstehe.“
Bisher 0 Kommentare
Kommentar schreiben
Es gibt noch keine Kommentare zu diesem Beitrag. Schreiben Sie den Ersten.
Einen neuen Kommentar schreiben
Um einen neuen Komentar zu schreiben, melden Sie sich bitte mit ihrem Benutzernamen und Passwort an. Wenn Sie noch keinen EIFELON-Account haben, können Sie sich kostenlos und unverbindlich registrieren.