Eifel: Laut Bundesnaturschutzgesetz ist es vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres verboten, Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen, sowie Röhrichte zurückzuschneiden. Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen sind weiterhin zulässig. Hecken, Gebüsche und andere Gehölze, sowie Röhrichte haben für die Vogelwelt und das Niederwild in der jetzt beginnenden Brutzeit besondere Bedeutung. Zudem wird darauf hingewiesen, dass das Abbrennen von Grassoden, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen ebenfalls untersagt ist, da die nicht bewirtschafteten Flächen, Böschungen und Feldraine überwiegend ökologische Nischen darstellen, auf denen sich Kleinlebewesen und selten gewordene Pflanzen weitgehend unbeeinträchtigt entwickeln können. Zuwiderhandlungen gegen diese Verbote können als Ordnungswidrigkeit von der Unteren Landschaftsbehörde im Einzelfall mit einem Bußgeld bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Im Interesse des Natur- und Artenschutzes ist jeder dazu aufgerufen, diese Bestimmungen zu beachten.
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