Kreuzau: Am 8. April um 19.00 Uhr tagt der Umweltausschuss der Gemeinde Kreuzau zum zweiten Mal zum Thema Windräder. Bei der letzten Sitzung hatte die Vorsitzende, Astrid Hohn, angesichts der 2.200 Seiten Stellungnahmen und Gutachten für mehr Zeit plädiert, um Gelegenheit zu haben, die Unterlagen durchzuarbeiten.
Die CDU im Bauausschuss hatte da weniger Probleme: Hier wurden die Bebauungspläne für die Windräder mit der Empfehlung an den Rat, der Vorlage zuzustimmen, durchgewinkt. Der Antrag der anderen Parteien, ebenfalls zum ausführlichen Aktenstudium zu vertagen, wurde mit CDU-Mehrheit abgeschmettert.
Auf der Tagesordnung des Umweltausschuss stehen nun nach Ostern die 2. Beratung über die Bebauungspläne für die sieben geplanten, 200 Meter hohen Windkraftanlagen in Lausbusch und Steinkaul, sowie die 33. Änderung des Flächennutzungsplans für die geplanten Windkonzentrationszonen.
Vorgesehen ist, dass bereits am 28. April im Rat der Gemeinde über die Offenlegung der Bebauungspläne entschieden werden soll. Die Abstimmung über die Aufstellung des Flächennutzungsplans steht hingegen erst am 26. Juni – also zwei Monate später – auf der Tagesordnung des Rates.
Dadurch könnte die Situation entstehen, dass die Windräder eine Baugenehmigung erhalten, bevor die Windkonzentrationszonen abschließend festgelegt worden sind, und damit im Vorfeld Rechtsverbindlichkeit erlangen.
„Ein in der Aufstellung befindlicher Bebauungsplan kann die Erteilung einer Baugenehmigung bereits rechtfertigen, ohne dass die Festlegung des in Aufstellung befindlichen Flächennutzungsplans rechtsverbindlich ist“, sagt dazu die gültige Rechtssprechung.
Damit ist für die Erteilung einer Baugenehmigung die rechtliche Voraussetzung geschaffen und für einen potentiellen Investor eine vorzeitige Genehmigung der Windkraftanlagen ermöglicht! Die Steuerungswirkung des Flächennutzungsplans würde somit ausgehebelt, alle Einwendungen würden praktisch hinfällig.
Das wäre eine politisch fragwürdige Vorgehensweise, um die Windräder gegen die Bedenken der Anwohner, der Nachbarkommune und der Natur- und Denkmalschutzverbände de facto durchzusetzen.
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