Eifel: Nach den gesetzlichen Vorgaben des § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, in der Zeit vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen, zu beseitigen sowie Röhrichte zurückzuschneiden. Gleiches gilt auch für Bäume außerhalb des Waldes und gärtnerisch genutzter Flächen.
Wie die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Düren mitteilt, sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des (jährlichen) Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen oder dringende Verkehrssicherungsmaßnahmen zulässig. Darüber hinaus sind immer die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des § 44 Bundesnaturschutzgesetz streng zu beachten, nach denen wild lebende Tiere nicht gestört und Fortpflanzungs- und Ruhestätten wie beispielsweise Nester nicht beschädigt werden dürfen.
Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze sowie Röhrichte haben für die Vogelwelt und auch das Niederwild in der jetzt beginnenden Brutzeit besondere Bedeutung. Das Verbot zielt darauf ab, Schädigungen bei den Vögeln, beim Niederwild und zahlreichen Kleinlebewesen zu verhindern.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verbote im Bundesnaturschutzgesetz können als Ordnungswidrigkeit von der Unteren Naturschutzbehörde im Einzelfall mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Auf Flächen mit besonderen Schutzausweisungen (Naturschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile, Landschaftsschutzgebiete) ist eine Beschädigung oder Beseitigung von Gehölzen grundsätzlich ganzjährig verboten. Im Interesse des Natur- und Artenschutzes ist jeder dazu aufgerufen, diese Bestimmungen zu beachten.
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