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In Riedern haben Uhus eine kurze Lebenserwartung. [Foto: Harry Neumann]

Uhu schreddern mit amtlicher Genehmigung?

Eifel: In der Vulkaneifel sorgt ein Antrag der Windpark-Entwicklungsfirma DunoAir bei Natur- und Vogelschützern für eine Welle der Empörung. Die DunoAir hat eine Ausnahmeregelung vom Paragraph 44 des Bundes-Natur-Schutz-Gesetzes (BNatSchG) bei der SDG Nord (Struktur- und Genehmigungsdirektion) in Koblenz beantragt. Dieser schützt das Leben von wild lebenden Tieren: „Es ist verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten“ […] sagt das Naturschutzgesetz.

„Bei den Planungen zur Erweiterung des „Windpark Weibern-Rieden“ wurde uns vom Projektierer DunoAir auf Nachfrage mitgeteilt, dass ein Antrag auf Ausnahme vom Tötungsverbot nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz für den Uhu gestellt wurde,“ so die NATURSCHUTZINITIATIVE e.V. in einer Presseaussendung. Den „Windpark Weibern-Rieden“ im Landkreis Mayen-Koblenz gibt es bereits seit 2011. Die Planungsfirma hat nun vor, den Windpark (14 Anlagen) in der Vulkaneifel um ein Windrad zu vergrößern.

Die Naturschutzverbände sind schockiert, denn solche Anträge auf eine „Ausnahme vom Tötungsverbot“ nehmen in ganz Deutschland zu. „Uns sind mittlerweile schon drei weitere derartige Anträge in drei Bundesländern bekannt. Auch in Rheinland-Pfalz steht der Artenschutz offensichtlich der wirtschaftlichen Profitsucht der Windlobby im Weg.“ Dies stelle einen weiteren Baustein in der „Ermöglichungspolitik“ rund um die Windindustrie dar.

Auch die „GESELLSCHAFT ZUM ERHALT DER EULEN“ mit Sitz in Bad Münstereifel sieht die Entwicklung in der Genehmigungspraxis mit Sorge: „Die existierenden Anlagen in Weibern-Rieden stehen deutlich zu nahe an den Uhu-Schutzgebieten und deren Brutplätzen. Es gibt bei Rieden mehrere Uhu-Pärchen, welche das ganze Jahr das Gebiet großräumig nutzen“, weiß Stefan Brücher, Vorsitzender der Gesellschaft, zu berichten.

Zwei europäische Vogelschutzgebiete für den Uhu grenzen unmittelbar an den Gefährdungsbereich der Anlagen in der Vulkaneifel. „Da bereits mehrere Uhus (in dem dortigen Windpark, die Red.) ums Leben gekommen sind, ist aus unserer Sicht ein Hineinwirken der Anlagen in die Vogelschutzgebiete gegeben. Die Anlagenbereiche sind daher quasi ‚faktische Vogelschutzgebiete‘. Daher sind die bestehenden Anlagen in Frage zu stellen und zusätzliche Anlagen abzulehnen“, so Brücher weiter.

Es drängt sich nun auch die Frage auf, wieso ein solcher Antrag erst jetzt, beim Ausbau eines bereits existierenden Windparks, gestellt werde. War die Gefahr für die Uhus vorher geringer? Wenn ja, wieso? Immerhin seien bereits drei Uhus tot aufgefunden worden. Soweit der NATURSCHUTZINITIATIVE e.V. bekannt ist, gibt es in Weibern-Rieden für die existierenden Anlagen einen Auflagenvorbehalt bei den bisherigen Einzelgenehmigungen: Damit seien diese Auflagen jetzt in Bezug auf Verbotstatbestände erneut zu prüfen. Die Anwesenheit von Uhus muss unter anderem zu einem absoluten Tabubereich von 3.000 Metern rund um die Brutplätze sowie zu einem Inbetriebnahme-Verbot für die Nacht und insbesondere für die Aufzucht-Phase der Jungtiere von April bis August führen.

Die Naturschützer befürchten: „Wenn diese Anträge auf Ausnahme vom Tötungsverbots bewilligt werden, dann könnte es dazu kommen, dass Windkraftbetreiber gar keine artenschutzrechtlichen Prüfungen mehr durchführen, sondern den direkten Weg über die Ausnahmegenehmigung gehen.“

„Wenn das Schule macht, ist das der Ausverkauf des Naturschutzes in Deutschland und des europäischen Artenschutzes zugunsten der Windindustrie. Dies darf die Obere Naturschutzbehörde bei der SGD Nord in Koblenz nicht zulassen“, fordern Harry Neumann, Landesvorsitzender der NATURSCHUTZINITIATIVE, und Dr. Jürgen Ott, Präsident der POLLICHIA. „Ebenso haben wir die Projektierer selbst gebeten, den Antrag für den ‚Windpark Weibern-Rieden‘ zurückziehen, um ihrer Verantwortung für den Artenschutz gerecht zu werden. Das war vor drei Wochen: Bis heute haben wir keine Antwort erhalten.“

Auf eine Anfrage von EIFELON bei der SGD Nord, ob dem Antrag der DunoAir stattgegeben wird, kam am Freitagabend kurz vor Redaktionsschluss eine Stellungnahme herein.

Anbei das Antwortschreiben:

Im Windpark Weibern-Rieden stehen 14 genehmigte WEA.

Erst nach Genehmigung und Errichtung der WEA hat sich dort, in einer Entfernung von deutlich unter 1000 Metern, mindestens ein Brutpaar im benachbarten Steinbruch eingenistet.

Die Windpark-Entwicklungsfirma DunoAir hat mit Schreiben vom 21.07.2016 einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG für eine weitere WEA an die Kreisverwaltung Ahrweiler – Untere Immissionsschutzbehörde- gestellt.

Für die Erteilung dieser Genehmigung -im Rahmen des Immissionsschutzrechtlichen Verfahrens- ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord als Obere Naturschutzbehörde zuständig. Deshalb wurde sie durch die Kreisverwaltung mit Schreiben vom 29.07.2016 am Verfahren beteiligt.

Die beantragte WEA liegt in einem größeren Abstand zu Horststandorten, als bereits genehmigte WEA (im gleichen Windpark, die Red.). Sinnvolle Standortalternativen sind nicht gegeben. Das überwiegende öffentliche Interesse am Bau einer weiteren Anlage ist gerechtfertigt.

Deshalb hat die SGD Nord nach umfassender Prüfung eine Ausnahmegenehmigung unter folgenden Auflagen gegenüber der Kreisverwaltung mit Schreiben vom 30.09.2016 in Aussicht gestellt:

  1. Um ein mögliches Kollisionsrisiko zu vermindern, wurde eine nächtliche Abschaltung in der Zeit vom 15.07. bis 15.09. (Aufzuchtphase) eines jeden Jahres durch die SGD Nord festgeschrieben.
  2. Die Genehmigung beinhaltet die zusätzliche Anlage von Brutnischen.
  3. Der Betreiber hat ein dreijähriges Monitoring durchzuführen. Die Ergebnisse sind der SGD Nord vorzulegen.
  4. Weitere Auflagen können sich je nach geänderter Situation ergeben.

Ob die WEA letztendlich genehmigt wird, obliegt der zuständigen Kreisverwaltung.

Mit freundlichen Grüßen

 

Der Paragraph 45 (Abs. 7) BNatSchG regelt die Ausnahmetatbestände von Tötungsverbot: (7) „Die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden […] können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen (5) aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.

Damit ist es dann amtlich verfügt: Wenn die oben genannten Einschränkungen des Windradbetriebs eingehalten werden… ist der Uhu vogelfrei.

30.9.2016NaturEifel0 Kommentare cpm

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