EIFELON weiterempfehlen

Wir informieren die Eifel

unabhängig. überparteilich. unbezahlbar.

neue Kommentare
0
Gelbe Brühe verteilt sich im Münsterwald um die Windradbaustellen. [Foto: privat]

Der Münsterwald: Seine Verwalter und Verunstalter

Umland, Aachen: Stellen Sie sich vor, Sie sitzen am Meer und schauen den Wellen zu. Da kommt ein Tanklaster, legt einen Schlauch ins Wasser und pumpt Altöl ab… Natürlich rufen Sie die Polizei, damit sie das abstellt und den Verursacher festnimmt. Logisch!

Jetzt stellen Sie sich vor, Sie wandern durch den Münsterwald in Aachen und sehen Bauarbeiter, die aus mehreren dicken Rohren eine trübe gelbe Brühe in den Wald pumpen… Sie rufen den Polizeinotruf, erklären dem Beamten am anderen Ende der Leitung, aus einer Baugrube im Wald würde eine belastete Flüssigkeit gefördert und in die Gräben und Flächen im Wald geleitet, die Polizei möge einschreiten und das Verklappen der Flüssigkeit abstellen.

So dachte auch eine Gruppe Wanderer im Münsterwald und machte dann jedoch eine andere Erfahrung…

Auszug aus einem Gedächtnis-Protokoll, das EIFELON vorliegt. Der Autor ist der Redaktion bekannt:

Gegen 10:50 Uhr wählte ich vom Festnetzanschluss des Hotels Relais Königsberg die 110. Es meldete sich ein Herr …(Name der Red. bekannt) Ich berichtete ihm, dass aus einer Fundamentgrube im Aachener Münsterwald belastetes Grundwasser gefördert würde und dieses Wasser in Gräben und den Boden des umgebenden Waldes eingeleitet werde, und dass meines Wissens hierfür keine Genehmigung existiere und ohne Genehmigung ein Straftatbestand erfüllt sei.

Sinngemäß erklärte mir darauf der Beamte: Das sei eine Sache zwischen Windkraftgegnern und Behörden. Wir wollten ihn und die Polizei doch nur benutzen; aber er setze sich doch nicht zwischen die Stühle.

Der nochmalige Hinweis, dass es um eine Straftat gehe und die Beamten doch nur überprüfen sollten, ob die im Münsterwald tätige Firma eine Genehmigung zum Einleiten des verschmutzten Wassers vorzeigen könne, fruchtete nicht. „Unsere Beamten kennen sich damit nicht aus und besitzen auch keine Ausbildung dafür.“ So die Antwort in meiner Erinnerung. Ich hatte den Eindruck, dass außer einer Lustlosigkeit auch der Grund darin liegen könnte, dass die Beamten mit dem bloßen Lesen einer Genehmigung überfordert wären.

Bei der vermuteten Straftat handelt es sich um ein Offizialdelikt, dh. die Polizei oder die Staatsanwaltschaft ist gezwungen zu ermitteln. Insofern war man in der Wandergruppe etwas ratlos, vielleicht hatte der diensthabende Beamte nicht genau verstanden, dass es hier nicht um eine Bagatelle ging.

Ein zweiter Versuch von einem anderen Mitglied der Wandergruppe, diesmal vom Handy (Protokoll):

Gegen 11:20 Uhr wählte eine Bekannte, die bei der oben erwähnten Wanderung zugegen war, von ihrem Mobiltelefon die 110. Es meldete sich derselbe Einsatzleiter. Sie schilderte wie ich den Grund des Anrufes und betonte nochmals, dass ohne eine entsprechende Genehmigung im Münsterwald eine Straftat begangen werde. Es folgte eine ähnliche Abwimmelung, bei der unter anderem die Behauptung vom diensthabenden Beamten aufgestellt wurde: „Wir kennen euch doch!“

EIFELON wollte zu diesen Dialogen eine offizielle Stellungnahme der Polizei hören. Hier die Antwort des Pressesprechers:

Ich kann den Unmut der Anrufenden vor dem Hintergrund eines möglichen Zuständigkeitsdschungels verstehen. Aber der Kollege in der Leitstelle hat bei dem ihm vorgetragenen Anliegen vollkommen richtig gehandelt.
Er hat die angegebene primäre sachliche und örtliche Zuständigkeit des zuständigen Amtes erkannt und – da diese Stelle geöffnet war – auch entsprechend an diese verwiesen.

Der Verweis auf die originäre Zuständigkeit anderer Ämter während der Tagesdienstzeit wird leider möglicherweise und vor allem fälschlicher Weise als Abwimmeln empfunden.
Dies ist es jedoch keinesfalls. Denn lediglich bei Gefahr im Verzuge, wenn andere zuständige Behörden nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen sind und dadurch rechtliche Positionen gefährdet erscheinen, ist die Polizei im Boot.

In diesem Zusammenhang möchte ich noch erwähnen, dass die Polizei im angetragenen Fall nicht die umfassenden Möglichkeiten gehabt hätte, entsprechende Beweise zu sichern und Boden- und Wasserproben zu entnehmen. Auch deshalb erfolgte richtiger Weise der Hinweis auf das zuständige Amt.

Soweit die Polizei in einer offiziellen Stellungnahme. Verkannt wird, nach Ansicht der Wanderer, von der Polizei, dass es sich hier nicht um eine Bagatelle handelt: Der Waldboden, auf den mehrere Millionen Liter der Baugrubenlauge abgeleitet würden, hätte einen sauren PH-Wert. Nun würden aus den Baugruben mit Zement versetzte alkalische Abwässer in großer Menge in den Wald gepumpt. Das wäre toxisch für die angesiedelte Fauna und Flora und nach § 324a des Strafgesetzbuches verboten. Also ein Offizialdelikt: Die Polizei muss ermitteln und kann sich nicht darauf berufen, dass man sich nicht einmischen wolle.

Das in den Windradbaugruben im Münsterwald gesammelte Wasser wird in den Wald gepumpt. [Foto: privat]

Insofern starteten die empörten Wanderer einen dritten Anruf, diesmal an die Bauaufsicht der Stadt Aachen. Wieder wurde der Sachverhalt geschildert. Im Münsterwald würden mehrere Kubikmeter, mit Zementrückständen belastetes Wasser in den Wald gepumpt. Die Frage an die Mitarbeiterin, ob es dafür eine Genehmigung der Behörde gäbe, Abwasser in den Wald abzuleiten. Die Beamtin (Name der Red. bekannt) erklärt:

Ja, eine wasserrechtliche Genehmigung für das Abpumpen in den Wald liegt vor.

Die Bitte, das doch bei der Baufirma vor Ort im Münsterwald zu überprüfen, wurde zwar prinzipiell zugesagt, wann diese Überprüfung aber stattfinden würde, könne sie nicht sagen.

Die Mitarbeiterin der Bauaufsicht hatte unrecht. Eine solche Genehmigung gibt es nicht nur nicht, es kann sie auch gar nicht geben, wenn man dem Leiter des Aachener Umweltamtes Elmar Wiezorek, glauben schenken darf.

In Wiezoreks  Antwort auf eine schriftlich gestellte Anfrage eines Bürgers, er würde gerne den behördlichen Genehmigungsbescheid sehen, der es ermöglicht, kontaminierte Wasser aus den Windrad-Baugruben im Wald zu entsorgen, erklärt das Umweltamt dem Fragesteller:

Der von Ihnen gewünschte Genehmigungsbescheid kann nicht eingesehen werden, da nach Rücksprache mit der zuständigen Fachabteilung für so einen Vorgang keine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich ist. (Auch dieser Brief liegt der Red. vor)

Also kann nach dieser Auskunft die Zementlauge in den Wald geleitet werden, ohne dass das eine strafbare Handlung nach dem Wasserhaushaltsgesetz ist?

An dieser Aussage zweifelt der Antragsteller und verweist auf den 187-seitigen WEA-Genehmigungsbescheid des Umweltamtes der Stadt Aachen für den Windpark Münsterwald vom 23.11.2015, unterzeichnet von Fachbereichsleiter Elmar Wiezorek: Hier wird – auf Seite 44 oben – bestimmt:

Bei der Errichtung und dem Betrieb der Anlage (gemeint ist ein Windrad, die Red.) sind zu beachten:
1. Gemäß des § 13 BImSchG schließen diese Genehmigungen andere, die WEA betreffende behördliche Entscheidungen wie öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Erlaubnisse etc. ein. Ausgenommen von dieser Konzentrationswirkung sind jedoch Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, Zustimmungen und behördliche Entscheidungen aufgrund atomrechtlicher Vorschriften sowie wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen gemäß § 8 WHG.
So ist z. B. für die Entnahme von Wasser aus einem oder die Einleitung von Abwässern in ein Gewässer die nach den Vorschriften des WHG erforderliche Erlaubnis oder Bewilligung bei der zuständigen Behörde gesondert zu beantragen.

Also wird eine Sonder-Genehmigung verlangt, wenn man in ein Gewässer, somit auch in einen Wassergraben, Abwässer einleiten will. Der Genehmigungsbescheid für die Errichtung der Windanlagen im Münsterwald schließt eine Einleitung von Abwässern in ein Gewässer explizit aus. Die Baufirma sollte also eine Genehmigung vorlegen können.

Zu diesem augenscheinlichen Widerspruch zwischen der Aussage „Eine Genehmigung sei nicht erforderlich“ und der Forderung, in den WEA-Genehmigungsunterlagen eine „wasserrechtliche Erlaubnis sei gesondert zu beantragen“, verlangt nach Aufklärung:

In einem Telefongespräch mit EIFELON erklärte der Leiter des Aachener Umweltamtes, Elmar Wiezorek, beide Aussagen seien richtig und kein Widerspruch. Es wäre in diesem Fall keine Genehmigung zur Einleitung in ein Gewässer erforderlich (wie im Genehmigungsbescheid gefordert), da keine Einleitung der Abwässer in ein Gewässer erfolgt sei, sondern das Wasser im Wald verrieselt werde.

Das Abpumpen des in den Baugruben angesammelten Wassers in den Wald führt nicht zu einer Bodenverunreinigung,

so Wiezorek. Es sei zwar bei Abpumpvorgängen aus den Baugruben im April irrtümlich ein Wegeseitengraben benutzt worden, der eine Verbindung zur Inde habe, hier sei es aber gelungen, die Abwässer vor dem Eintritt in den Fluss zu stoppen. Damit gäbe es keinen Verstoß gegen die Auflagen. Bisher sei kein Umweltschaden eingetreten.

Das Argument, hier würden Zementrückstände mit dem gepumpten Wasser eingeleitet,  und so ein naturbedingt saures Waldbodensubstrat durch die verklappte Lauge in der Zusammensetzung nachhaltig verändert, lässt er nicht gelten:

Die Bautätigkeit an den Windrädern im Münsterwald wird durch uns (die Aachener Umweltbehörde, die Red.) überwacht. Die Einhaltung der erteilten Auflagen wird kontrolliert, das ist schließlich unser Job.

Der erteilte Genehmigungsbescheid für die Bauarbeiten sei rechtlich einwandfrei, das hätte auch die Wasserbehörde bei der Bezirksregierung festgestellt. Das Einleiten des Wassers aus der Baugrube in den Wald sei so abgesprochen. Da nicht gezielt in ein Gewässer eingeleitet würde, entstünde auch keine Genehmigungspflicht.

Diese Argumentation ist etwas spitzfindig, handelt es sich doch bei den betroffenen Waldstücken auch um das Quellgebiet der Inde. Das Strafgesetzbuch sieht das etwas anders: Nicht nur die Einleitung in ein Gewässer steht unter Strafandrohung, auch die Verunreinigung des Bodens ist verboten, Dazu im Gesetz:

§ 324a StGB, Bodenverunreinigung:
(1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Stoffe in den Boden einbringt, eindringen läßt oder freisetzt und diesen dadurch in einer Weise, die geeignet ist, die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert oder ein Gewässer zu schädigen, oder (1) in bedeutendem Umfang verunreinigt oder sonst nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Aber das sieht man bei den Aachener Behörden und im Münsterwald auch etwas anders.

16.6.2018NaturUmland, Aachen0 Kommentare cpm

Bisher 0 Kommentare
Kommentar schreiben

Es gibt noch keine Kommentare zu diesem Beitrag. Schreiben Sie den Ersten.

Einen neuen Kommentar schreiben

Um einen neuen Komentar zu schreiben, melden Sie sich bitte mit ihrem Benutzernamen und Passwort an. Wenn Sie noch keinen EIFELON-Account haben, können Sie sich kostenlos und unverbindlich registrieren.


  1. *Ihre eMail-Adresse wird nicht veröffentlicht
  2. Ein Passwort wird Ihnen an Ihre eMail-Adresse zugeschickt, Sie können es anschließend in Ihrem Benutzerberich leicht ändern.
  3. Den Button zur Registrierung finden Sie unter unserern folgenden Richtlinien:
Die Richtlinien für die Nutzung der EIFELON Diskussionsplattform
Die Benutzer bestätigen/akzeptieren mit ihrer Anmeldung unsere Richtlinien. Falls es im Nachhinein noch Änderungen an den Richtlinien gibt, werden die User beim nächsten Einloggen aufgefordert, die Richtlinien erneut zu bestätigen: Wir bieten Ihnen hier eine Plattform für sachliche und konstruktive Diskussionen. Um dies zu gewährleisten, behält sich die Redaktion vor, Kommentare nicht zu veröffentlichen, die einer sachlichen Diskussion nicht förderlich sind. Wir bitten Sie daher, durch die Einhaltung unserer Richtlinien zu einem freundlichen Gesprächsklima beizutragen.
1. Gegenseitiger Respekt
Bitte behandeln sie andere Nutzer so, wie Sie selbst behandelt werden möchten. Zeigen Sie Toleranz gegenüber anderen Meinungen und verzichten Sie auf persönliche Angriffe und Provokationen.
Selbstverständlich werden Kommentare, die ehrverletzend, beleidigend, rassistisch, pornografisch oder auf andere Weise strafbar sind, nicht freigeschaltet.
2. Wortwahl und Formulierung
Sachliche Argumentation ist die Basis für eine konstruktive Diskussionskultur. Nehmen Sie sich die Zeit, Ihren Kommentar vor dem Abschicken zu überprüfen. Habe ich den richtigen Ton getroffen? Könnten meine Formulierungen Missverständnisse hervorrufen?
3. Benutzernamen
Diese genannten Richtlinien gelten auch für die Verwendung von Benutzernamen.
4. Quellenangaben und Verlinkungen
Wenn Sie Zitate verwenden, verweisen Sie bitte auf die Quelle und erläutern Sie deren Bezug zum Thema.
5. Zeichenbegrenzung
Die Länge eines Kommentars ist auf 1000 Zeichen zu begrenzen, um eine Moderation in einem adäquaten Zeitrahmen zu gewährleisten. Mehrteilige Beiträge können daher leider nicht berücksichtigt werden.
Bitte sehen Sie davon ab, denselben oder einen sehr ähnlichen Kommentar mehrmals abzuschicken.
6. Werbung
Die Nutzung der Kommentarfunktion zu kommerziellen Zwecken ist nicht erlaubt. Inhalte gewerblichen oder werbenden Charakters werden nicht freigeschaltet. Gleiches gilt für politische Aufrufe aller Art.
7. Sonstige Hinweise
Es besteht kein Anspruch auf Veröffentlichung eines Kommentars. Beiträge, die sich als falsch oder unwahr herausstellen, können auch im Nachhinein noch gelöscht werden. Sollten Sie auf Beiträge stoßen, die gegen die Richtlinien verstoßen, machen Sie die Moderation bitte darauf aufmerksam. Schicken Sie einfach den Link des betreffenden Kommentars mit einer kurzen Erläuterung an redaktion@eifelon.de. Bei wiederholten oder besonders schweren Verstößen gegen diese Richtlinien behalten wir uns einen Ausschluss einzelner User vor.


zurück zur Startseite