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Sind Windparks nur mit Subventionsmilliarden und Lobbygesetzen überlebensfähig? [Foto: cpm]

Investitions-Beschleunigungs-Gesetz: Der Berliner Weg in die Ökodiktatur?

Umland, Berlin: Es gibt kein vernünftiges Argument, noch mehr Windräder in Deutschland errichten zu wollen. Sie liefern mal zu viel, dann wieder zu wenig volatile Energie und die kann kein Stromverbraucher nutzen. Erst die Generatoren der konventionellen Kraftwerke „glätten“ diesen Strom auf die im Netz benötigten 50 Hertz. Trotzdem geht der Unsinn weiter, die Berliner Politik lässt sich von der Windlobby vorführen. Bei den jetzt gegebenen Voraussetzungen ist Windstrom die Lizenz zum Gelddrucken für Projektierer und Investoren, der Verbraucher zahlt zähneknirschend immer höhere Preise für immer mehr Flatter-Strom, der immer öfter mit zusätzlichen Geldgeschenken an das Ausland verramscht wird. Noch mehr Windräder bedeuten noch höhere Kosten für Strom den immer öfter keiner haben will. Auf diesem Weg erreichen wir keine Unabhängigkeit von Kohle- und Atomstrom. Was soll also ein Investitionsbeschleunigungsgesetz (InvBeschlG) für weitere Windanlagen bezwecken? Gibt mittlerweile die Windlobby die Gesetze vor?

Soll jetzt in der Sommerpause – ganz schnell und leise – eine massive Aushebelung unserer Rechtsgüter erfolgen?

Allein die Tatsache, dass das federführende Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) für eine Stellungnahme und Anhörung der betroffenen Institutionen und Verbände einer Frist von nur 3 (in Worten drei!) Tagen setzt, kann man bereits als eine Missachtung der zu beteiligenden Instanzen sehen. Wie soll eine seriöse fachkritische Auseinandersetzung mit dieser hochkomplexen Materie in dieser Zeitvorgabe erfolgen? Daraus lässt sich nur der Schluss ziehen, dem Ministerium ist an einer fachlich qualifizierten Teilhabe und Mitsprache an diesem Entwurf gar nicht gelegen.

Windanlagen sind keine Infrastrukturprojekte und erst recht nicht von überregionaler Bedeutung. Was also haben Windräder beim Bundes-Verkehrsminister in einem Gesetzentwurf zur Infrastruktur zu suchen?

Warum sollen die Verfahren zur Errichtung von Windanlagen überhaupt beschleunigt werden, fragt Vernunftkraft e.V. in seiner Stellungnahme:

Zu einer sicheren Energieversorgung tragen Windanlagen aufgrund ihrer physikalisch bedingten Einspeisecharakteristik (Volatilität) nichts bei. Ihr weiterer Ausbau bedingt vielmehr einen weiteren Anstieg der Stromkosten und eine zunehmende Gefährdung der Netzstabilität. Bereits jetzt – ohne „Investitionsbeschleunigung“ – dringen Windenergieanlagen in nicht hinnehmbarer Weise in ökologisch und landschaftlich hochsensible Gebiete vor und beeinträchtigen die Gesundheit und Lebensqualität von Menschen in nicht hinnehmbarem Ausmaß.[…]

Die energie-wirtschaftlichen Probleme – Stromexporte zu negativen Preisen, Redispatchkosten, „Phantomstrom“ – haben sich mit dem weiteren Zubau – (in den letzten Jahren, die Red.) erwartungsgemäß verstärkt. Was eine weitere Erhöhung der Anlagenzahl bewirken würde, lässt sich leicht vorhersagen: An windreichen Tagen müsste entsprechend mehr Überflussstrom entsorgt werden. An windarmen Tagen wären regelbare Ersatzkapazitäten bzw. Importe genauso unentbehrlich wie heute“,

schreibt der Verband in seiner Kurzstellungnahme an das federführende Verkehrsministerium.

Was soll sich ändern? Das Investitionsbeschleunigungsgesetz legt fest:

Artikel 1 sieht durch Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung eine Verkürzung des verwaltungsgerichtlichen Instanzenzugs für Streitigkeiten, die bestimmte infrastrukturrelevante Planfeststellungsverfahren zum Gegenstand haben, vor. Für diese soll die Eingangszuständigkeit vom Verwaltungsgericht auf das Oberverwaltungsgericht bzw. den Verwaltungsgerichtshof verlagert werden.“

In Zukunft werden Streitigkeiten über Windanlagen nach der Verwaltungsgerichtsordnung § 48 (VwGO) beim Oberverwaltungsgericht in erster Instanz angesiedelt. Die bisherige erste Instanz, das Verwaltungsgericht entfällt also in Zukunft. Das stellt eine schwerwiegende Einschränkung für die Bürger dar, Recht zu bekommen, da sich damit natürlich auch die Kosten des Verfahrens erhöhen. Eine staatlich errichtete künstliche monetäre Hürde um an sein Recht zu kommen?

Nach Artikel 3 InvBeschlG soll im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImschG) ein neuer § 63 und im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)  nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 eine folgende Nummer 3a eingefügt werden:

Artikel 3 regelt den Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land einer bestimmten Höhe. Hierdurch wird eine Verfahrensbeschleunigung bezweckt, um die Ausbauziele für Windkraft an Land zu erreichen, was für die Energiewende von zentraler Bedeutung ist.

Entfall der aufschiebenden Wirkung: Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern haben keine aufschiebende Wirkung.“ (Entwurf § 63 BImschG)

Das heißt, die Rechtsbehelfe der „aufschiebende Wirkung“ – also ein vorläufiger Stopp von einer WEA Baumaßnahme bis zu einer gerichtlichen Klärung des Sachverhalts – soll es in Zukunft nicht mehr geben?  Der Projektierer kann also bauen, wenn er will? Die klagenden Anwohner werden vor vollendete Tatsachen gestellt? Das Windrad wird errichtet, ob das zu recht geschieht, bleibt offen? Wozu dann also Rechtsmittel einlegen und wo? Wenn das OVG nun die Entscheidung erstinstanzlich trifft. Kritische Zeitgenossen merken dazu an,

das ist der erste Schritt zur Demontage der demokratischen Rechte von Anwohnern zugunsten der Windlobby und ihrer finanziell getriebenen Interessen.“

Dazu schreibt Vernunftkraft e.V. in ihrer Stellungnahme:

Der Artikel 3 ist mithin in Gänze zu streichen. Dessen Begründung ist unhaltbar. Unverhohlen wird dargestellt, dass Umwelt-, Natur- und Gesundheitsschutz-Bestimmungen und die daraus abgeleiteten Möglichkeiten, sich auf diese zu berufen, einem rein politischen Ziel untergeordnet werden sollen. Dieses Vorgehen ist mit unserem Rechtsstaatsverständnis unvereinbar. Gerade in Zeiten, in denen das Vertrauen in Demokratie und Rechtsstaat wichtiger denn je ist und dringend gestärkt werden muss, halten wir dieses Gesetzesvorhaben und die Art seiner Einleitung für höchst bedenklich. Wir regen dringend an zu prüfen, inwieweit der Ausbau von Windkraftanlagen überhaupt noch mit Artikel 20a des Grundgesetzes (GG) vereinbar ist.

Es ist mittlerweile offenkundig, dass der Windkraftausbau dem behaupteten Klimaschutz weder effizient noch effektiv dient, dabei aber natürliche Lebensgrundlagen und Tiere schädigt. Eine entsprechende Abwägung, die Art. 20a GG erfordert, hat es nie gegeben. Will man auf dem eingeschlagenen Weg nun noch „beschleunigen“ und die Rechte Betroffener weiter einschränken, so wird die Notwendigkeit einer transparenten Güterabwägung noch deutlicher.

Sofern Artikel 3 beibehalten wird und Windenergieanlagen fälschlich als Infrastrukturprojekte deklariert und infolge des Gesetzes schneller realisiert werden, hat dies erhebliche Auswirkungen auf Verbraucher: Die Strompreise werden mit Sicherheit steigen. Die indirekten Auswirkungen auf gleichwertige Lebensverhältnisse wären mit Sicherheit negativ: Dahingehend, dass die Lebensqualität im ganzen Land sinkt.

EIFELON hat die Arbeitsgemeinschaft Windenergie Eifel – Börde (AGW) um eine Stellungnahme zu dem Plänen der Bundesregierung ersucht.  Die AGW schreibt:

„Die Berliner Koalition plant mit einem sehr weitreichenden Entwurf eines Investitionsplanungsgesetzes wesentliche Elemente des Rechtsstaatsprinzips auszuschalten. Es ist unverständlich wie die Parteien der Berliner Koalition, die sich als demokratisch bezeichnen, derartige Rechtsbeschränkungen zugunsten des Staates und vor allem zugunsten einiger privilegierter Investoren vorschlagen können. Wahrscheinlich möchte man nach dem Beispiel anderer Gesetze zu Zeit der Corona Pandemie jetzt in der Ferienzeit und vor einer befürchteten zweiten Welle der Pandemie weitere Rechtseinschränkungen rasch durchziehen.

Die Verlagerung für einzubringende Klagen von betroffenen Bürgern, wie auch Verbänden, Gemeinden und Städten vom Verwaltungsgericht auf die nächste höhere verwaltungsrechtliche Ebene bedeuten schon allein aus finanzieller Sicht eine fast totale Beschneidung der Bürgerrechte der Betroffenen. Dazu kommen noch Vorschriften mit dem Argument einer Beschleunigung von Zulassungsverfahren, die es möglich machen derartige Klagen als unzulässig oder unbegründet vor Gericht abzuweisen.

Mit jeder immissionsrechtlichen Genehmigung soll die sofortige Vollziehung angeordnet werden. Dazu sollen bei dieser Immissions-Prüfung auch Klimaschutzüberlegungen einfließen. Obwohl ganzheitlich betrachtet bekannt ist, dass mehr Windanlagen den CO2 Ausstoß nicht verringern, wird die Tür zu weiterem ungebremsten Ausbau von Windanlagen weit geöffnet, den Projektierern der rote Teppich ausgerollt. Solch ein Vorschlag der Regierungskoalition ist nicht nachvollziehbar. Nach dem Gezerre um die minimale Abstandregelung (1.000m), ist dies ein weiterer Kniefall vor der Windlobby.

Mehr zum Thema bei EIFELON:

https://eifelon.de/umland/berlin/windgipfel-in-berlin-mehr-windraeder-fuer-alle.html

https://eifelon.de/region/neue-vgb-studie-windstrom-nicht-zuverlaessig.html

https://eifelon.de/region/energiewende-milliardenverlust-fuer-stromkunden-im-september.html

https://eifelon.de/umland/die-deutsche-energiewende-aus-norwegischer-sicht.html

8.8.2020PolitikUmland, Berlin0 Kommentare cpm

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