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Buchenmischwald. [Foto: Naturschutzinitiative]

„Notstandsgesetze“ für die Windindustrie? EEG-Entwurf 2021 verstößt gegen Europarecht

Eifel: Die Bundesregierung plant, das geltende Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) aus dem Jahr 2017 durch ein grundlegend geändertes EEG 2021 zu ersetzen. Am Freitag befasste sich der Bundestag in erster Lesung mit dem Gesetzentwurf. Der Bundesrat will sich am 6. November mit dem Entwurf beschäftigen.

Gegen das Gesetz gibt es breiten Widerstand. Vor allem die ländlichen Regionen sollen mit einem weiter deregulierten Windradausbau „beglückt“ werden. Gleichzeitig arbeitet die Bundesregierung an einem Gesetzespaket, das zu einer massiven Einschränkung der bürgerlicher Rechte und der Unmöglichkeit, sich gegen die Zumutung weiterer ländlicher Landschaftszerstörung zur Wehr zu setzen, hinausläuft.

Investitionsbeschleunigungsgesetz, Verkürzung der gerichtlichen Instanzen, Aufhebung der aufschiebenden Wirkung von Widersprüchen, die Novelle des Erneuerbare Energien Gesetzes (EEG) – Überall geht es um die Einschränkung von Freiheits- und Grundrechten für die Bürgerinnen und Bürger, der Verbände und des Naturschutzes – ausschließlich für die Profitinteressen der Windindustrie.

Die Windkraftlobby bestellt, die Politik liefert. Vollendet und durchgeführt werden wird der Angriff auf Natur, Landschaft und Bürgerrechte durch das geplante Investitionsbeschleunigungsgesetz und die jetzt im Bundestag beratene Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG).“

schreibt die Naturschutzinitiative (NI). Bei diesen Gesetzesentwürfen, auf Druck der Windlobby, handele es sich eher um Demokratieabbaugesetze, die nicht hingenommen werden können.

Der Ausbau der Windkraft solle „öffentliches Interesse“ werden und im Rahmen der Versorgungssicherheit der „öffentlichen Sicherheit“ dienen. Damit wären mehrere, für die Windkraftinteressen lästige Fliegen mit einer Klappe geschlagen. Insbesondere aber drohe die Aushebelung des Artenschutzes.

Die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien liegt im öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit

lautet nach dem Kabinettsbeschluss zur Novelle des EEG eine Formulierung im Paragraph 1, Absatz 5.

Der Ausnahmetatbestand „zwingendes öffentliches Interesse“ findet sich allerdings nicht in den aufgezählten Ausnahme-Tatbeständen der EU-Vogelschutzrichtlinie, wie ein Rechtsgutachten von Professor Dr. Gellermann für die Naturschutzinitiative e.V. (NI) eindeutig feststellt:

Die windkraftbedingte Tötung europäischer Vögel darf derzeit aus unionsrechtlichen Gründen nicht auf der Grundlage des § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 5 BNatSchG zugelassen werden.
Ausnahmen vom Tötungsverbot können zugunsten der Windkraftnutzung auch nicht auf § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 BNatSchG („öffentliche Sicherheit“) gestützt werden, weil Windenergieanlagen die Voraussetzungen dieser unionsbasierten Vorschriften nicht erfüllen.“

Auch eine Begutachtung der Kanzlei Caemmerer Lenz, Rechtsanwalt Dr. Faller, kommen zu dem Ergebnis, dass die geplanten Änderungen in Bezug auf die Ausnahmen vom Tötungsverbot (§ 45 BNatSchG) nicht mit dem EU-Recht zu vereinbaren seien:

Wenn, wie in dem Gesetzentwurf vorgesehen, von einem Mitgliedstaat Windenergieanlagen unter Missachtung des Unionsrechts als Belang der öffentlichen Sicherheit definiert werden, um über dieses Vehikel in den Anwendungsbereich einer Ausnahmeregelung in der Vogelschutz-Richtlinie zu gelangen, wird das […] vorgesehene – und nicht zur Disposition der Mitgliedstaaten stehende – Tötungsverbot umgangen.  Die Rechtsprechung des EuGH belegt, dass solche Umgehungsstrategien nicht akzeptiert werden können“.

Der Umweltverband Naturschutzinitiative e.V. (NI) hat daher alle Bundestagsabgeordneten aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass dieser Passus aus dem Gesetzentwurf gestrichen wird und in der jetzigen Form keine Zustimmung findet.

Eine Lex Windenergie und eine Lizenz zum Töten darf es nicht geben. Es wäre sicher nicht zielführend, wenn die Gerichte und der Europäische Gerichtshof die geplante Änderung als nicht mit dem Unionsrecht für vereinbar erklären würden. Wir fordern daher die Bundestagsabgeordneten auf, dieser Änderung des EEG nicht zuzustimmen,

erklärte Harry Neumann, Bundesvorsitzender des Umweltverbandes Naturschutzinitiative e.V. (NI) und fordert auch die Bürger auf, gegen das geplante Gesetz bei ihren Bundestagsabgeordneten zu protestieren:

Keine Sondergesetze für die Windindustrie! Keine Ausschaltung von Bürgern in Demokratien und von Naturschutz!“

Rechtswissenschaftliche Stellungnahme Professor Dr. Martin Gellermann: Windkraftnutzung und Schutz europäischer Vogelarten

Mehr zum Thema:
Rechtsgutachten: Der Begriff „öffentliche Sicherheit“ im Gesetzentwurf zur EEG Novelle 2021 in Zusammenhang mit Windenergieanlagen

Mehr zum Investitions-Beschleunigungs-Gesetz auf EIFELON hier.

Mehr zur Naturschutzinitiative bei EIFELON hier.

30.10.2020PolitikEifel0 Kommentare cpm

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