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1.000 Meter Abstand zwischen Wohnungen und Windanlagen sollen für mehr Akzeptanz der Bürger sorgen. [Foto: cpm]

Länderöffnungsklausel: Vernunftkraft NRW schreibt an Ministerpräsident Laschet

Umland: Der größte Nordrhein-Westfälische Dachverband der windenergiekritischen Bürger und Bürgerinitiativen, die Vernunftkraft.NRW e.V., nimmt mit einem Offenen Brief an Ministerpräsident Laschet aktuell Stellung zu der Umsetzung  des in der Berliner Regierungskoalition ausgehandelten Gesetzesentwurfes zu einer Abstandsregelung für Windanlagen zur Wohnbebauung im Bundesland NRW.

Künftig sollen die einzelnen Bundesländer für ihren gesetzlichen Verantwortungsbereich selbst bestimmen können, wie weit die Windenergieanlagen von der Wohnbebauung Abstand halten müssen. Ein 1.000-Meter-Mindestabstand wird im Gesetztext genannt und im § 249 Absatz 3 BauGB so beschrieben: „Ein Mindestabstand nach Satz 1 darf höchstens 1.000 Meter von der Mitte des Mastfußes der Windanlage bis zu nächstgelegenen im Landesgesetz bezeichneten baulichen Nutzung zu Wohnzwecken betragen.“ Damit sind nun die Landesregierungen gefordert, dieses Bundesgesetz in das Landesrecht einzubringen.

Für NRW kommt erschwerend hinzu, dass es eine Abstandsempfehlung im Landesentwicklungsplan gibt, die sich an den, bei der letzten Landtagswahl durch die Koalition zugesagten 1.500 Meter Entfernung von Windenergieanlagen (WEA) zur Wohnbebauung orientiert. Diese Entfernungsangabe galt aber nur für ausgewiesene und allgemeine Wohngebiete. Die für einen effektiven Anliegerschutz wichtigen Dorf- und Mischgebiete hatte man in der gültigen LEP-Fassung „vergessen“.
Ebenso nicht berücksichtigt wurden die bereits ausgewiesenen Windvorrangzonen, in denen es in der nächsten Zeit vermehrt zu einem Austausch der 20 Jahre alten kleinen Anlagen durch ein Repowering mit entsprechend größeren WEA kommen soll.
Das hat der Landesregierung den Vorwurf eingetragen, beim Bevölkerungsschutz mit zweierlei Maß zu messen und die ländliche Bevölkerung beim Gesundheitsschutz zu benachteiligen.

Auf ebenfalls wenig Verständnis stößt die Tatsache, dass die Bayrische 10H-Regelung weiterhin in Bayern gültig sein soll, während die anderen Bundesländern mit wesentlich geringeren Sicherheitsabständen leben sollen.

Vernunftkraft NRW hat sich nun zur weiteren Ausgestaltung des Landesgesetzes geäußert und die Forderung an die Koalition in Düsseldorf erhoben, in NRW alle Wohngebiete in einen einheitlichen Sicherheitsabstand einzubinden und nicht wieder mit zweierlei Maß an die Umsetzung der Vorgaben aus Berlin heranzugehen.

Der stellvertretende Fraktionsvorsitzende Carsten Linnemann (CDU/MdB), Verhandlungsleiter neben Matthias Miersch (SPD) der Berliner Koalitionsgespräche, äußerte nach der Einigung mit der SPD: „Die Länderöffnungsklausel ist so offen formuliert, dass man strikt 1.000 Meter umsetzen kann […] “ Daran sollte sich die CDU/FDP-Koalition nun nach Ansicht von Vernunftkraft auch halten und nicht wieder irgendwelche Sonderregelungen mit geringeren Abständen verhandeln.

EIFELON bringt, dank der Beteiligung der Arbeitsgemeinschaft-Windenergie Eifel & Börde an der gemeinsamen Erklärung der NRW Vernunftkraft, als erste den Originaltext des Briefes an Ministerpräsident Laschet, Minister Pinkwart und die CDU- und FDP-Abgeordneten des Düsseldorfer Landtags:


Herrn Ministerpräsidenten des Landes NRW Armin Laschet
Herrn Minister Prof. Andreas Pinkwart
Mitglieder der CDU- und FDP- Fraktionen im Landtag
Haus des Landtags 1
40221 Düsseldorf
per Email                                                                                                        12. 6. 2020

Ausbau Windenergie: Umsetzung der Länderöffnungsklausel ohne weitere Abstriche in NRW – mindestens 1.000 m Abstand zu jedweder Wohnbebauung!

Sehr geehrter Herr Ministerpräsident Laschet,
sehr geehrter Herr Minister Prof. Pinkwart,
sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete!

Wir haben Ihnen am 28. Mai 2020 im Landtag unsere Forderung übergeben und dafür bereits viel Ärger einstecken müssen, da wir auf die anstehende Verkürzung der Abstandsregel auf 1.000 m eingegangen sind. Die nun von Ihnen akzeptierte Abstandsregelung entspricht nicht dem im NRW Koalitionsvertrag versprochenen und im NRW-LEP nur als Grundsatz eingebrachten 1.500 Meter Mindestabstand. Angesichts der Tatsache, dass ein vermehrter Windausbau keine Sicherheit der Stromversorgung gewährleistet sondern nur die Volatilität im Netz erhöht, wird hier in die falsche Richtung entwickelt. Damit beugen Sie sich dem Druck der Windlobby wider bessere Vernunft.

Für uns stellt eine solche Regelung nur dann einen ‚gerade noch‘ Kompromiss dar, wenn allen Menschen und allen Siedlungsformen im ländlichen Raum die Schutzwirkung des 1.000 Meter Abstandes gleichwertig zugute kommt: Neubauflächen wie auch Repoweringvorhaben! Oder wollen Sie sich vorwerfen lassen, Menschen nach ihrem jeweiligen Wohnort ausdrücklich zu benachteiligen?

Der nun vorliegende Änderungsantrag der Regierungsfraktionen im Bundestag (Drucksache 19(9)651) am 28.05.2020 (s. Anlage) ist so offen formuliert, dass die Entscheidung zur Definition und zur Anwendung der Abstandsregel nun bei den Bundesländern liegen wird, somit bei der Landesregierung und der CDU/FDP Koalition in NRW!

Wir fordern Sie daher nochmals eindringlich auf:

Nutzen Sie Ihren Freiraum, den Ihnen die Länderöffnungsklausel für NRW nun einräumt: Legen Sie den Mindestabstand auf 1.000 m zu jedweder Wohnbebauung fest!
Machen Sie keine Hintertüren auf und unterlassen Sie weitere Sonderregelungen! Sie tragen sonst die Konflikte in die Kommunen. Soll es ‚Abstandsminderungsgelder‘ der Windindustrie für den schmalen Gemeindesäckel gegen die Lebensqualität und Gesundheit der ortsansässigen Bürger geben?

Und nicht zuletzt:
Behandeln Sie alle Bürger in unserem Bundesland gleich! Entlasten Sie den ländlichen Raum, sichern Sie Ihre politische Glaubwürdigkeit.

Durch die technische Weiterentwicklung erreichen moderne Windindustrieanlagen der nun schon einsatzbereiten 5 MW – Klasse ein Vielfaches an Leistung gegenüber den bisher errichteten Anlagen. Die Windanlagen erreichen mittlerweile 250 Meter Höhe, die 300 Meter werden bereits projektiert. Damit relativiert sich der 1.000 Meter Mindestabstand bereits heute massiv.

Es geht um den Schutz der Bevölkerung! Bei weiter wachsenden Windradhöhen macht eine feste Abstandsregel nur zeitlich begrenzt Sinn, besser wären hier flexible höhenbezogene Abstände (10 H in Bayern) gewesen, da wächst der Abstand mit der Entwicklung der Windanlagen. Wie wollen Sie den Bürgern in NRW erklären, dass Ihnen – als politisch Verantwortliche – der Gesundheitsschutz und der Wert des Wohn-Eigentums weniger bedeutet als Ihrem Kollegen Söder das Wohlergehen seiner Bayern?

Wir haben hier ein Gerechtigkeitsproblem. Warum werden wir in NRW schlechter behandelt als die Menschen im Freistaat Bayern?

Und ein Weiteres: Wollen Sie sich vorwerfen lassen, die ländlichen Siedlungsräume zugunsten einer nicht betroffenen städtischen Bevölkerung massiv in ihrer Lebensqualität zu benachteiligen?

Für viele der betroffenen Bürger in NRW ist bereits ein Abstand von 1.000 m inakzeptabel, er entspricht in keiner Weise ihren berechtigten Schutzbedürfnissen und der Pflicht des Staates zur Vorsorge. Auch hier ist von besonderer Bedeutung, dass ausreichende Mindestabstände eingehalten werden, da nicht nur die Schall- sondern besonders die Infraschallbelastung mit der Höhe der Anlagen ebenfalls anwächst.

Eine weitere Verkürzung der Abstände oder eine Aufweichung des Begriffs „Wohnbebauung“ durch Sie wäre menschenverachtend.

Wir brauchen nicht mehr, sondern effizientere Anlagen in NRW!
und außerdem:

Wir brauchen zuerst eine sichere Grundlastversorgung!

Noch mehr überschüssiger Windstrom führt zu Milliardenverlusten und schwächt die angestrebte Akzeptanz in der Bevölkerung. Und nicht zuletzt: Nicht benötigter Strom wird heute trotzdem fast voll vergütet.

Beenden Sie das Selbstbedienungskarussell der Windprojektierer, sorgen Sie hier endlich für mehr Marktwirtschaft, es ist hoch an der Zeit.

Wir wissen, dass diese Vorgabe aus Berlin kommt. Aber: Sie haben im Bundesrat die Initiative gestartet, die Öffnungsklausel nach § 249 BauGB wieder aufzunehmen. Verteidigen Sie dort Ihre 1.500 Meter, sie sind und waren Wille der NRW Landesregierung! Das bedeutet: Eine Öffnungsklausel mit einem Mindestabstand muss keine neuerliche Beschränkung bei 1.000 Metern nach oben beinhalten. Stehen Sie zu Ihren Wahlversprechen. Auch Bayern hat seine 10 H Regelung weiterhin durchgesetzt.

Seien Sie konsequent! Halten Sie Wort und Wahlversprechen!
Sie haben mit dem neuen NRW LEP hier den richtigen Weg eingeschlagen. Nun können Sie Rechtssicherheit schaffen und den betroffenen Bürgern und Kommunen Verlässlichkeit und ein Minimum an Schutz geben.

Machen Sie diese Chance für die Menschen in NRW nicht kaputt!

Mit freundlichen Grüßen
Heiner Brinkmann,
Vorsitzender Vernunftkraft.NRW e.V.
sowie:

Prof. Dr. Werner Mathys und Gabi Schleiner, Regionalsprecher Münsterland
Christiane Richter und Christof Gerhard, Regionalsprecher Südliches Westfalen – Siegerland
Dr. Ralf Hoffmann, Regionalsprecher Eifel-Börde
Volker Tschischke, Regionalsprecher Ostwestfalen

Der Text der zukünftigen geltenden Regelung im BauGB

(Auszug aus dem Änderungsantrag, Quelle: Deutscher Bundestag)

Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf BT-Drucksache 19/16716 mit folgender Maßgabe, im Übrigen unverändert anzunehmen:
1. Artikel 2 wird wie folgt gefasst:
,,Artikel 2
Änderung des Baugesetzbuches
Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November
2017 (BGB1 I S. 3634), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom
27. März 2020 (BGB1 I S. 587) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1a werden die Wörter „der Energieeinsparverordnung“ durch die Wörter „des Gebäudeenergiegesetzes oder der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGB 1. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2017 (BGB 1. I S. 1789) geändert worden ist, wenn diese nach § 111 Absatz 1 des Gebäudeenergiegesetzes weiter anzuwenden ist,“ ersetzt.

2. § 249 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

,(3) Die Länder können durch Landesgesetze bestimmen, dass § 35 Absatz 1 Nummer 5 auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nur Anwendung findet, wenn sie bestimmte Mindestabstände zu den im Landesgesetz bezeichneten zulässigen baulichen Nutzungen zu Wohnzwecken einhalten. Ein Mindestabstand nach Satz 1 darf höchstens 1.000 Meter von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zur nächstgelegenen im Landesgesetz bezeichneten baulichen Nutzung zu Wohnzwecken betragen.
Die weiteren Einzelheiten, insbesondere zur Abstandsfestlegung und zu den Auswirkungen der festgelegten Abstände auf Ausweisungen in geltenden Flächennutzungsplänen und Raumordnungsplänen, sind in den Landesgesetzen nach Satz 1 zu regeln. Auf der Grundlage von § 249 Absatz 3 in der bis zum … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 10 Absatz 2] geltenden Fassung erlassene Landesgesetze gelten fort; sie können geändert werden, sofern die wesentlichen Elemente der in dem fortgeltenden Landesgesetz enthaltenen Regelung beibehalten werden.““

Begründung
Zu Nummer 1
Zu Artikel 2 Nummer 2

Um die Akzeptanz für Windenergieanlagen zu erhöhen, sollen die Länder die Möglichkeit erhalten, landesgesetzlich Mindestabstände von höchstens 1.000 Metern zu dort näher bezeichneten baulichen Nutzungen zu Wohnzwecken vorzusehen.
Die Verwendung des Plural („Mindestabstände.“) soll verdeutlichen, dass auch unterschiedliche Mindestabstände für unterschiedliche Wohnnutzungen festgelegt werden können.

Mit Satz 4 soll klargestellt werden, dass bestehende landesrechtliche Regelungen, die auf der Grundlage des § 249 Absatz 3 BauGB in der bis zum Inkrafttreten nach Artikel 10 Absatz 2 dieses Gesetzes geltenden Fassung erlassen wurden, fortgehen; Landesgesetze nach Satz 4 können geändert
werden, sofern dadurch nicht grundsätzlich höhere Abstände eingeführt werden.

12.6.2020PolitikUmland0 Kommentare cpm

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