Eifel: „Wir gehen davon aus, dass bei Neuanlagen eine Abstandsregelung von 1.500 Meter zu reinen und allgemeinen Wohngebieten rechtssicher umsetzbar ist. Wir wollen den rechtlichen Rahmen voll ausschöpfen.“
Dieser Text aus dem Koalitionsvertrag sorgt für ein tiefes Durchatmen bei der windradgequälten Landbevölkerung.
Und: Das Sonderbaurecht im Wald soll aufgehoben werden. Das sorgt für ein tiefes Durchatmen beim gequälten Wald und seinen Kreaturen. Wir alle müssen nun ein wenig weniger die Welt vor dem verordneten Klimakollaps retten.
Es gibt sogar wieder Menschen – sogar Experten – die trauen sich zu sagen, dass Klimawandel nichts mit dem Menschen zu tun hat, folglich „Klimaschutz“ eine absurde Idee sei.
Uns sollte aber die Frage beschäftigen, wie der politische Wille der zukünftigen Landesregierung, zu größeren Abstandszonen, gegen die von der letzten Landeregierung und ihrem emsigen Umweltminister erlassenen Gesetzen und Verordnungen, rechtlich durchzusetzen ist.
Zuerst wäre hier festzustellen, dass in NRW die altersschwache „Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm“ (TA Lärm) für die Entfernungen der Windanlagen zur Wohnbebauung zuständig ist. Die rot-grüne Landeregierung hat von der Möglichkeit, einen pauschalen Mindestabstand in ihren Baubestimmungen zu verankern, keinen Gebrauch gemacht, sondern beruft sich auf die Mindestabstandsregelungen nach der Lärmschutzverordnung aus dem Jahr 1998. Damals wurde die Geräusch-Immission noch in 30 Metern Höhe über dem Boden gemessen. Der niederfrequente Infraschall und der über die Fundamente und den Baugrund weitergegebene Körperschall der Windanlagen werden in der Verordnung überhaupt nicht berücksichtigt. Motto: Was man nicht hört, kann es auch nicht geben.
Die längst fällige Überarbeitung der TA Lärm und ihre Anpassung an die Bauhöhen der modernen Windanlagen wurde bisher von den Bundesbehörden standhaft verweigert. Damit haben auch die Gerichtsentscheidungen – angestrengt von lärmgeplagten Anwohnern – keinen Grund gesehen, sich mit der Materie auseinanderzusetzen.
Das rot-grüne NRW Klimaschutzgesetz von 2013 bildet die nächste Hürde. Hier werden absolut unrealistische Vorgaben zur Senkung des CO2-Ausstoßes im Land vorgegeben. Diese „Klimaschutzziele“ gehen von einer verbindlichen CO2-Reduzierung in NRW von 25 Prozent – im Vergleich zu 1990 – bis zum Jahr 2020 aus. Für 2050 sind 80 Prozent vorgegeben. Diese Zahlen sind bereits heute als fiktiver Wunschtraum entlarvt und haben in einem Gesetzestext nichts verloren.
Der neue NRW Landes-Entwicklungs-Plan (LEP) – die nächste Hürde – erlangte erst im Januar 2017 Gesetzeskraft. Auch hier sind Mindestflächenausweisungen für gemeindeübergreifende Windkonzentrationszonen vorgeschrieben, die von der Bezirksregierung auf dem Verordnungsweg eingerichtet werden sollen. Über die Raumordnungsplanung und das Raumordnungsgesetz bestimmt die Bezirksregierung so zusätzliche Windkonzentrationszonen im Bereich der kommunalen Bauhoheit. Mit den dafür notwendigen Arbeiten – den „Teilplan Windenergie“ – wurde bereits drei Jahre vor dem Inkrafttreten des LEP begonnen. Entsprechend weit sind diese Vorgaben bereits fortgeschritten.
Da aber zu erwarten war, dass sich die Kommunen auf ihre grundgesetzlich garantierte kommunale Bauhoheit berufen würden und so dem Weisungsdiktat aus Düsseldorf Widerstand entgegensetzen würden, hat man auch noch das Landes-Planungs-Gesetz (LPlG) „überarbeitet“ und somit bestimmt, dass die gesetzlichen Vorgaben des Klimaschutzplans und die nicht gesetzlich geregelte Klimaschutzverordnung in den Raumordnungsplänen durch die Bezirksregierungen umgesetzt werden müssen. (§12 LPlG). Damit haben dann die Gemeinde einen rechtlich schwachen Stand, ihre kommunale Bauhoheit gegen die von der Bezirksregierung „verordneten“ Windkonzentrationszonen zu verteidigen.
Schlussendlich wurde der Windenergieerlass, die Genehmigungsrichtlinie für Bezirksregierung und Kreisverwaltung, durch die Düsseldorfer Ministerialbürokratie zum November 2015 soweit verändert, dass diese Genehmigungsbehörden so gut wie keine Ermessensspielräume bei der Genehmigung von Windanlagen mehr haben. Ganz nebenbei wurde dabei auch noch das Erdbebenwarnsystem in seiner Schutz-Funktion beschädigt.
Nach diesem bürokratisch-juristischen Großangriff der Remmel-Behörde auf den Natur- und Verbraucherschutz können sich auch die Verwaltungsgerichte in NRW auf den „politischen Willen“ des Landes berufen, sollte es doch einmal ein Bürger oder eine Initiative wagen, gegen diese geballte juristische Komplexität anzutreten.
Der politische Wille der vergangenen Landesregierung, den großen Plan der weltweiten Klimarettung in NRW beginnen zu lassen, hat natürlich Vorrang vor dem Grundgesetz – zumindest, wenn es nach unserem vergangenen Umweltminister Remmel geht. Er und sein Ministerium haben auch in ihrer großen Weisheit beschlossen, wie sich eine Kulturlandschaft wie die Eifel zukünftig zu definieren hat und das auch in den LEP-Entwurf hineingeschrieben.
Nachdem dieser Absatz für Kopfschütteln und allgemeines Gelächter in der Fachöffentlichkeit gesorgt hatte, war er in der Endfassung nicht mehr zu lesen. EIFELON möchte die Erinnerung an diese gelungene Formulierung aufrecht erhalten, zeigt sie doch sehr gut – als Beispiel – vor welch geistigem Hintergrund der Landesentwicklungsplan formuliert wurde:
[…] die Errichtung von Windenergieanlagen, muss in landesbedeutsamen Kulturlandschaftsbereichen im Einzelfall im Hinblick auf deren wertgebenden Elemente und Strukturen beurteilt werden, wobei Windenergieanlagen in NRW bereits heute ein verbreitetes und prägendes Element der Kulturlandschaft sind. (aus LEP 3-2 Bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche, Roh-Fassung)
Der LEP-Entwurf versuchte uns also zu vermitteln, dass Windräder in Zukunft zum Kulturgut der Eifel gehören… Folglich kann auch eine Windindustriezone in den Eifelwäldern und nahe der Jahrhunderte alten Dörfer nicht mehr als schädlich für das Landschaftsbild wahrgenommen werden…
Der künftigen Landesregierung kann man nur wünschen, ihre Ansprüche durchzusetzen, Windräder aus dem Wald zu verbannen und die Bewohner der ländlichen Regionen zukünftig besser vor Lärm und Landschaftszerstörung zu schützen. Das Klimaschutzgesetz, der Klimaschutzplan, der Landes-Entwicklungs-Plan, das Landes-Planungs-Gesetz, die TA Lärm, das Bundesbau-Gesetz und der Windenergieerlass 2015 stehen dagegen. Remmel war fleißig. Der ZwEifler wünscht der neuen Landesregierung gute Nerven und noch bessere Juristen…
Zum Thema bei EIFELON:
Neuer LEP NRW verabschiedet: Eine wirtschaftliche und ökologische Bankrotterklärung?
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