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Doppelt so hohe Windanlagen - wie beantragt - würden das idyllische Dorf Vlatten optisch dominieren. [Foto: cpm]

Repowering Vlatten: Versuchte Einflussnahme hinter den Kulissen?

Heimbach, Vlatten: Vor einem Jahr, am 16. Mai 2019, hat der Rat der Stadt Heimbach unter großem Applaus der zahlreich anwesenden Bürger dem Repoweringvorhaben für den Windpark Vlatten seine Zustimmung verweigert. (Eifelon berichtete)

Der Projektierer, die Wind Repowering GmbH & Co. KG aus Erkelenz – ein Tochterunternehmen der BMR energy solutions GmbH aus Geilenkirchen – , hatte gegenüber dem Kreis Düren als Genehmigungsbehörde die Absicht erklärt, ihre 2002 errichteten acht Windanlagen mit jeweils 1,5 MW und Anlagenhöhen von 100 bis 135 Metern Höhe durch fünf neue Anlagen mit 200 Metern Höhe und jeweils 4,5 MW Nennleistung ersetzen zu wollen.

Nicht nur die Heimbacher Bevölkerung, auch die Anwohner der Nachbarkommunen und ihre politischen Vertreter sind der Meinung, dass ein Repowering in dieser Größenordnung nicht mit dem Anspruch eines Landschaftsschutzgebietes und den Zielen von naturnaher Erholung vereinbar sind. Die Dominanz eines solchen Windparks hoch über den idyllischen Dörfern des Vlattener Hügellandes zerstöre die Lebensqualität der Anwohner und schädige die touristische Qualität der ganzen Region.

Sowohl aus dem Mechernicher Rathaus, wie auch vom Nideggener Stadtrat und vom Zülpicher Bürgermeister gab es ablehnende Stellungnahmen zu diesem Bauprojekt. Auch die Kreis- Naturschutzverbände aus Düren und Euskirchen gaben negative Beurteilungen zu den, im „Vorzimmer“ des Nationalparks geplanten Riesenrädern ab.

Die Anwohner der betroffenen Dörfer schlossen sich in Bürgerinitiativen zusammen, um gemeinsam – über Kreisgrenzen hinweg – den Widerstand zu vernetzen.

Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte dem Projektierer klar sein müssen, dass sein Repowering-Antrag auf wenig Gegenliebe und massiven Widerstand der betroffenen Anwohner stoßen würde. Bemüht sich die Nordeifel doch, den naturnahen Tourismus gemeinsam zu entwickeln und die Nähe zum Nationalpark als Qualitätskriterium für sanften Tourismus zu fördern. Andauernde Schallbelastung und Schattenwurf von fünf Riesenrädern hoch über den Dörfern, in den Häusern und Ferienwohnungen würde sich wohl nicht unbedingt aufenthaltsfördernd bemerkbar machen.

Das klare Signal aus Heimbach: Wir wollen keine 200-Meter-Windtürme, die uns den Schlaf rauben, unsere Häuser und Grundstücke entwerten und die Qualität des dörflichen Lebens zerstören.
Spätestens an dieser Stelle hätte eigentlich der Vorhang für das Projekt fallen, oder aber der Projektierer mit einem, für die Kommune annehmbaren Vorschlag antreten müssen.

Heimbach hat in seinem Flächennutzungsplan für die Windvorrangflächen 1999 – als die Flächen ausgewiesen wurden – wohlweislich eine Höhenbegrenzung von 75 Metern für Windräder verabschiedet.

Für die acht Windräder, die nun repowert werden sollen, hatte der Stadtrat 2002 mit Ratsbeschluß eine Ausnahme zugelassen und einer Maximalhöhe von 440 Metern über NN verabschiedet. Das bedeutete damals, dass auf dem ansteigenden Gelände Räder mit 100 bis 135 Meter Höhe gebaut werden durften.

In den Erläuterungen zur 12. Änderung des Flächennutzungsplans „Darstellung für Konzentrationen für die Errichtung von Windenergieanlagen“ vom 29.12.1998 wird ausgeführt:

Textliche Darstellung: 1. Die Bauhöhe der Windenergieanlagen darf bis zur drehenden Spitze, bezogen auf das Ursprungsgelände, 75 m nicht überschreiten. Von der festgelegten Maximalhöhe kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn aufgrund eines Windgutachtens dargelegt wird, daß einzelne Anlagen nicht wirtschaftlich betrieben werden können.“

Vorsorglich hatte die Stadt damals auch, auf Empfehlung des Landesumweltamtes, einen Sicherheitsabstand von 950 Metern zwischen Windrädern und Wohnbebauung festgelegt, um einen Lärmpegel von nicht mehr als 35 dB zu gewährleisten. Das galt damals für Räder von 65 Meter Bauhöhe und ab 500 kW Leistung!

In Kenntnis dieser Sachlage nun einfach davon auszugehen, dass der Rat auch einer Genehmigung für fast dreimal so hohen Räder zustimmen würde, zeugt von wenig Interesse des Investors an den Belangen der Stadt und dem Lebensumfeld ihrer Bewohner.

Da die Genehmigungsbehörde aber nicht die Stadt, sondern der Kreis ist, war man wohl von Seiten des Investors davon ausgegangen, dass in Düren bestimmt wird, was in Heimbach zu geschehen hat. Nur so lässt sich auch der nächste Schritt des Projektierers erklären, im August 2019 eine Stellungnahme in Auftrag zu geben, in dem das Büro Rödl und Partner, Wirtschaftsprüfer in Köln, darüber gutachten soll, ob ein wirtschaftlicher Betrieb mit 75 Meter hohen Rädern heute noch möglich sei.

Damit sollte der Kreis Düren wohl aufgefordert werden, das verweigerte Einvernehmen der Stadt Heimbach durch eine Zustimmung des Kreises zu diesem Bauvorhaben zu ersetzen, wie aus einem Brief der Anwälte des Projektierers zu entnehmen ist. Es wird behauptet, die Höhenbegrenzung sei funktionslos, weil es wirtschaftlich nicht möglich sei, mit 75 Meter hohen Windanlagen heute noch Gewinne einzufahren.

Daher sei das gemeindlich verweigerte Einvernehmen funktionslos und sei folglich nicht mehr zu berücksichtigen – meint der Projektierer.

Aber: Seit wann hat eine Behörde für das wirtschaftliche Wohlergehen eines Investors und seine üppigen Gewinne zu sorgen? Es steht dem Investor doch frei, eine Investition nicht zu tätigen, wenn sie keine Rendite verspricht. Hier den Kreis aufzufordern, den Willen der Stadt Heimbach zu ignorieren und für den Projektierer und seine Gewinnspanne zu sorgen, grenzt an Anmaßung.

Das gesamte Gutachten von Rödel und Partner wirkt bei näherem Hinsehen wenig solide, dessen einzige Funktion es zu sein scheint, den Kreis Düren unter Druck zu setzen.
So findet sich schon im ersten Kapitel unter „Ausgangslage und Prüfungsauftrag“ ein Satz, der zu erkennen gibt, dass die beauftragten „Gutachter“ die Zusammenhänge vor Ort überhaupt nicht verstanden haben:

Die Wind Repowering GmbH & Co. KG (nachfolgend „WRG“) plant nun, im Zuge einesRepowering-Vorhabens, die bestehenden acht WEA des Windparks Vlatten (Typ GE1, 5S, 75m Gesamthöhe) durch fünf neue WEA des Typs Nordex N141 mit jeweils rd. 200 Metern Gesamthöhe zu ersetzen.“

Die Tatsache, dass die zu ersetzenden Räder nicht 75 Meter, sondern Höhen von 100 bis 135 Meter haben, ist wohl im Eifer durchgegangen. Insofern sind natürlich die weiteren Berechnungen und Schlussfolgerungen eher fragwürdig.

Auch sollte erwähnt werden, dass die Rödel und Partner GbR sich nicht auf der „Liste der akkreditierten Windgutachter“ der FGW e.V. (Fördergesellschaft Windenergie und andere Dezentrale Energien) findet. Damit hat diese Ausarbeitung nur sehr begrenzte Aussagekraft, z.B. vor einem ordentlichen Gericht und ist damit als Gutachten wertlos.

Weiter schreiben die Gutachter:

Im Rahmen dieser Stellungnahme wurde von Rödl & Partner eine Abfrage bei gängigen, namhaften Anlagenherstellern wie Enercon, GE, Nordex, Vestas und Siemens/Gamesa über mögliche WEA-Modelle durchgeführt, die den Anforderungen des FNP entsprechen und eine Maximalhöhe von 75 Metern nicht überschreiten. Die Marktabfrage ergab, dass keiner der genannten Hersteller mehr Anlagen mit der erforderlichen Höhe für den deutschen Markt anbietet. […] Darüber hinaus ergab die Abfrage, dass der kleinste verfügbare Anlagentyp für den vorgesehenen Verwendungszweck eine Höhe von rd: 100 m aufweist. Vor diesem Hintergrund musste zur Durchführung einer wirtschaftlichen Untersuchung von denVorgaben des FNP abgewichen werden. Der kleinste verfügbare Anlagentyp, welcher im Rahmen dieser Untersuchung nun Berücksichtigung findet, sind Anlagen des Herstellers Emergya Wind Technologies BV vom Typ DIRECTWIND 61*750 HH69m mit je einer Leistung von 750 kW, einer Nabenhöhe von 69 Metern und einer Gesamthöhe von 99,4 m.“

Da haben die Wirtschaftsprüfer wohl etwas falsch verstanden: Es war nicht der „kleinste verfügbare Anlagentyp“ gefragt, sondern eine Anlage, die sich in der Größenordnung zwischen 100 und 130 Metern Gesamthöhe bewegt und wirtschaftlich betrieben werden kann. Diese Anlagenhöhe hätte, aufgrund einer Ratsentscheidung, durchaus ins Auge gefasst werden können, ohne den gültigen Flächennutzungsplan der Stadt Heimbach infrage zu stellen.

Dann hätte sich auch herausgestellt, dass viele Hersteller diese Anlagenhöhe im Programm haben, wie z.B. Enercon. Hier sind nach Werksauskunft sogar vier verschiedene Windrad-Modelle (E-70, E82, E92, E103) erhältlich und in Deutschland zugelassen. Man hätte auch nicht eine Anlage mit einer „bescheidenen“ Leistung von nur 750 kW zu Vergleichszwecken heranziehen müssen. Die Enercon Windanlagen werden mit einer Leistung von stattlichen 2,35 MW und 3 MW angeboten. Damit würden sich die neuen Windräder durchaus auch in Zukunft wirtschaftlich rechnen, wären sie doch in etwa doppelt so leistungsstark wie die jetzt betriebenen Rädern mit jeweils 1,5 MW und das bei gleicher Bauhöhe. Auch wäre bei gleich bleibender Höhe und nur verstärktem Antrieb mit hoher Wahrscheinlichkeit die Akzeptanz größer gewesen.

Es verstärkt sich der Eindruck, in diesem „Gutachten“ geht es nicht um machbare Varianten eines Repowerings, sondern darum, bei der Genehmigungsbehörde den Eindruck zu erwecken, die Höhenbegrenzung sei veraltet und deswegen ungültig. Es soll wohl ein Vorwand für die Zulassungsbehörde geschaffen werden, sich über das Heimbacher Ratsvotum hinwegzusetzen.

In diesem Sinn schreibt auch das beauftragte Anwaltsbüro des Projektierers an den Kreis:

Hiermit beantragen wir namens unserer Mandantschaft, das rechtswidrig verweigerte gemeindliche Einvernehmen der Stadt Heimbach gemäß § 36 Abs. 2 S. 3 BauGB zu ersetzen.“

und führt als „Beweis“ die verunglückte Studie der Wirtschaftsprüfer an.

Soll hier mit fragwürdigen Argumenten die Hoheit der Stadt über ihre kommunalen Flächen in Frage gestellt werden?

Dabei muss man ganz klar festhalten: Weder die Kommune, noch der Kreis sind in ihrer Entscheidung dazu verpflichtet, für den wirtschaftlichen Gewinn eines Windradunternehmers zu sorgen. Weder die Gewinnmaximierung, noch der modernste technische Standard der Windanlage sind Rechtsgüter, die in die Abwägung zur Erteilung oder Ablehnung eines Einvernehmens zu beurteilen sind.

Die Stadt Heimbach hat einen gültigen Flächennutzungsplan (FNP), dieser wurde binnen Rechtsfrist von (damals) sieben Jahren weder angefochten oder gerügt. Damit ist er rechtsgültig, auch wenn er nach heutigen Maßstäben und zeitbedingt, die eine oder andere juristische Schwachstelle hat.

Selbst das OVG Münster hat in einem Verfahren eines Projektierers gegen den Kreis Euskirchen wegen einer gemeindlichen Höhenbegrenzung von einem Urteil Abstand genommen und den Parteien geraten, sich zu vergleichen. Ein Urteilsspruch des Gerichtes wäre ein Eingriff in die, vom deutschen Grundgesetz im Artikel 28/2 garantierte gemeindliche Souveränität gewesen und ist damit auch für ein OVG ein grundsätzliches No Go.

Der Artikel 28 Abs. 2 GG besagt: .„Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln“

Was will das Grundgesetz damit aussagen? EIFELON hat einen Verwaltungsjuristen gebeten, diesen Artikel auf die aktuelle Situation in Heimbach hin zu interpretieren. Er schreibt:

Den Gemeinden ist verbrieft, die Gestaltung ihres Gemeinwesens in eigener Verantwortung zu regeln, nach eigenem Ermessen sachliche und zeitliche Prioritäten festzulegen. Die zentralen Bereiche der gemeindlichen Eigenverantwortlichkeit erstrecken sich auf kommunale Hoheiten wie Personalhoheit, Finanzhoheit und Planungshoheit.

Die Planungshoheit ist die Befugnis zur eigenverantwortlichen Ordnung und Gestaltung des Gemeindegebietes vor allem im Hinblick auf eine bauliche oder die Umwelt schonende Nutzung, auf die Gestaltung der zukünftigen Entwicklung der Gemeinde, ihrer Akzente und Schwerpunkte entsprechend den gestalterischen Vorstellungen der Bürgerinnen und Bürger.

Eine der Kernpunkte der kommunalen Unabhängigkeit und Eigenständigkeit liegt darin, dass die Gemeinden und ihre Bürger, die das Gemeinwesen bilden, autonom bestimmen können, wie die Entwicklung ihrer Heimatgemeinde sich künftig darstellt und in welchem persönlichen Umfeld jeder Einzelne sich zukünftig wiederfinden wird.

Diese Autonomie droht hier in einschneidender Weise verletzt zu werden, wenn der Kreis Düren etwa an Stelle der Stadt Heimbach das kommunale Einvernehmen für eine Windkraftplanung in Vlatten erteilen sollte.“

Die Kommunen haben ein von der Verfassung garantiertes Grundrecht auf kommunale Selbstbestimmung. Das bedeutet, der Rat der Stadt Heimbach als Vertretung der Heimbacher Bürger, ist Herr der städtischen Entscheidungen. Er kann auch nicht vom Kreis gedrängt werden, einen im Stadtrat gefassten Beschluss zu ändern oder zu revidieren, solange dieser nicht gegen geltendes Recht verstößt.

Ein Ersetzen des Einvernehmens durch eine Kreisbehörde, wäre ein Verstoß gegen das grundgesetzlich verbriefte Recht auf kommunale Selbstbestimmung und ein Affront gegen alle kreisangehörigen Kommunen. Gleichzeitig würde der Grundsatz der kommunalen Eigenständigkeit infrage gestellt. Dem Vorwurf, hier nicht sauber zwischen den Interessen des Projektierers und den Interessen der kreiseigenen Kommunen zu unterscheiden, sollte sich der Kreis nicht aussetzen.

Eine im März ergangene Aufforderung des Kreises Düren an die Stadt, ihr Einvernehmen zu dem Repoweringvorhaben zu überdenken, ist anscheinend stärker von politischen Überlegungen als von einem Rechtsstandpunkt getragen.

Der Kreis Düren würde sich mit einer „Ersetzung des Einvernehmens“ und einer positiven Baugenehmigung zugunsten des Projektierers, gegen den Willen einer seiner Kreis-Kommunen und ihres grundgesetzlich garantiertes Rechts auf kommunale Entscheidungshoheit, sicher auf sehr dünnes Eis begeben.

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22.5.2020PolitikHeimbach, Vlatten4 Kommentare cpm

Bisher 4 Kommentare
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  • „Eine im März ergangene Aufforderung des Kreises Düren an die Stadt, ihr Einvernehmen zu dem Repoweringvorhaben zu überdenken, ist anscheinend stärker von politischen Überlegungen als von einem Rechtsstandpunkt getragen..“
    Womit hat denn der Kreis, also der Landrat Spelthan“ seine Aufforderung begründet. Das würde die Leser von „Eifelon“ bestimmt sehr interessieren.

    • redaktion (Team) am 26.5.20 um 14:16 (#468)

      Der Wirtschaftsprüfer des Projektierers versuchte, mit kleinen 750 Kilowatt schwachen Rädern, die Unwirtschaftlichkeit von „nur“ 100 Meter hohen Rädern zu belegen, trotzdem auf dem deutschen Markt bis zu vier mal leitungsfähigere Windräder als Ersatz für die genehmigten Höhen angeboten werden, die mit Sicherheit einen wirtschaftlichen Betrieb ermöglichen würden. Der Kreis unterlässt es eine fachliche oder rechtliche Beurteilung dieses Auftragsgutachtens vorzunehmen.

      Der Kreis versucht dem Konflikt mit dem Projektierer auszuweichen und den Ball an die Kommune zurückzuspielen. Wenn die Stadt einknickt und genehmigt, also ihr „Einvernehmen“ erteilt, muss der Kreis nicht die Rechtmäßigkeit der Repowering-Forderung überprüfen. Der „schwarze Peter“ landet bei der Stadt, soll sie sich doch mit dem Protest der Bürger herumschlagen.

  • Ist irgendwer wirklich überrascht, wohl eher nicht? Eine marktkonforme Demokratie lebt von dieser Art der Einflussnahme.

  • Ein Gutachten, welches über die „installierte Leistung“ die Wirtschaftlichkeit unter Beweis stellt, ist für die „Tonne“. Behörden oder Politiker, die soetwas nicht verstehen oder verstehen wollen, gehören ebenfalls in „gleichnamige“.

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