Kreise, Kreis Euskirchen: Die Eifel jubelt: Der Schwarzstorch hat die umstrittene Windradbaustelle im Kammerwald nun endgültig lahm gelegt. Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen hat am Freitag, dem 28. September, einer Klage des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) gegen die Genehmigung des Kreises Euskirchen zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windenergieanlagen (Dahlem IV) stattgegeben und den Genehmigungsbescheid endgültig aufgehoben.
Mit einem Eilbeschluss vom 12. Juli 2017 hatte die Kammer das Vorhaben bereits vorläufig gestoppt. Zur Begründung hatte sie in ihrem Beschluss ausgeführt, dass ein beachtlicher Verfahrensfehler bei der Genehmigung des Windparks vorliege. Das Ergebnis der Vorprüfung zur Umweltverträglichkeitsprüfung, wonach keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf den Schwarzstorch zu erwarten seien, ist für die Kammer nicht nachzuvollziehen. Es hätte bereits im Rahmen der Vorprüfung weiterer Untersuchungen bedurft, um in einer überschlägigen Vorausschau beurteilen zu können, ob es zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf den Schwarzstorch durch das Bauvorhaben kommen kann. Die durchgeführten Untersuchungen seien hierfür nicht ausreichend gewesen.
Das Gericht begründet das Urteil: Es sei nach wie vor von einem beachtlichen Verfahrensfehlers auszugehen. Nach dem Inhalt der Akten und den Ausführungen der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 19. September 2018 seien die Prüfungen zu den Umweltauswirkungen auf den Schwarzstorch fehlerhaft gewesen. Das Gericht kritisiert, es hätte näher untersucht werden müssen, ob ein Horst in einer Entfernung von nur 500 Metern zu einer der Windanlagen vom Schwarzstorch genutzt worden sei.
Der Kreis Euskirchen hätte sich nicht mit einer aus dem Jahr 2015 stammenden und angesichts der angewendeten Methodik ohnehin zweifelhaften Feststellung begnügen dürfen, der Horst sei schon mehrere Jahre lang nicht mehr besetzt gewesen. Ausgehend hiervon sei nicht nachvollziehbar, dass mit der zufälligen Wahrnehmung von Flugbewegungen des Schwarzstorches, anlässlich einer durchgeführten Raumnutzungsanalyse des Rotmilans, die Schwarzstorchaktivitäten im Planungsgebiet zuverlässig erfasst worden seien.
Es wäre notwendig gewesen, neben dem Rotmilan, auch die Aktivitäten des Schwarzstorchs vertiefend zu untersuchen. Eine im Jahr 2017 durchgeführte Raumnutzungsanalyse für den Schwarzstorch habe ergeben, dass der Luftraum in der Nähe des nachweislich im Jahr 2017 besetzten Horstes intensiv vom Schwarzstorch genutzt worden sei. Nach dem Ergebnis dieser Untersuchung sei nicht auszuschließen, dass diese Fortpflanzungsstätte bei Errichtung und Inbetriebnahme der Anlagen von dem Tier aufgegeben werde; außerdem entstehe voraussichtlich ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko für den Storch. Um diese Auswirkungen zu vermeiden, sei dem Gutachter zufolge, ein Abschaltszenario für die Windräder von Anfang März bis Ende August tagsüber vorzusehen.
Eine Heilung dieses Verfahrensfehlers in einem ergänzenden Verfahren komme nicht in Betracht. Es bestehe keine Aussicht darauf, dass das Vorhaben in der beantragten Form mit Blick auf die Gefährdungen des Schwarzstorches überhaupt genehmigungsfähig sei.
Der Kreis Euskirchen und der am Verfahren beteiligte Anlagenbetreiber können gegen das Urteil einen Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem OVG Münster stellen.
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