Dahlem: Das hat die 6. Kammer mit Beschluss vom 4. Juni 2020 im Wege einer Zwischenverfügung im nach wie vor anhängigen Eilverfahren entschieden.
Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt, es bedürfe der getroffenen Zwischenregelung, weil während der auch im Eilverfahren erforderlichen Überprüfung der vorgelegten Unterlagen die Gefahr bestehe, dass vollendete Tatsachen geschaffen würden. Es sei nicht auszuschließen, dass sich während des Eilverfahrens ein möglicherweise bestehendes signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für den Rotmilan realisiere. So brüte im Rotbachtal in circa 780 bis 1.010 Metern Entfernung zu den Anlagen ein Rotmilanpaar. Es sei allgemein anerkannt, dass für Rotmilane, die im 1.000 Meter Radius einer Windenergieanlage brüteten, grundsätzlich ein erhöhtes Tötungsrisiko durch Kollisionen mit der Anlage bestehe. Ob diese Annahme im vorliegenden Einzelfall entkräftet werden könne, stehe im Streit.
Um dem Gericht die benötigte Zeit zur Sichtung und Bewertung der Expertisen verschiedener sachverständiger Stellen zu geben und gleichzeitig den Rotmilan zu schützen, bedürfe es der getroffenen Zwischenregelung. Die primär wirtschaftlichen Interessen der beigeladenen Betreibergesellschaft müssten gegenüber den Belangen des Naturschutzes insoweit zurücktreten. Die geltend gemachten wirtschaftlichen Risiken, die mit einem – jedenfalls vorübergehenden – Stopp der Inbetriebnahme einhergingen, gehörten zur unternehmerischen Risikosphäre im Bereich des Betriebs von Windenergieanlagen.
Soweit der Antragsteller auch die vorübergehende Untersagung der Inbetriebnahme zweier weiterer – noch im Bau befindlicher – Windenergieanlagen begehre, bleibe sein Antrag erfolglos. Es sei nicht zu befürchten, dass während des laufenden Eilverfahrens vollendete Tatsachen geschaffen würden. Der Rotmilan sei zwar als schlaggefährdet, nicht jedoch als störanfällig einzustufen, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass dieser durch die beabsichtigten Baumaßnahmen beeinträchtigt werde. Gleiches gelte für den Schwarzstorch, der derzeit am Simmeler Bach in 1,9 Kilometer Entfernung zur nächstgelegenen Anlage brüte.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet. Nach endgültigem Abschluss des Eilverfahrens besteht eine erneute Beschwerdemöglichkeit.
- 15.05.2021: Dahlem V: Weitere Naturzerstörung im Namen des Klimas?
- 19.03.2021: DAHLEM IV: Verstößt OVG-Beschluss gegen Europarecht?
- 18.12.2020: Dahlem IV: Gericht kassiert Baugenehmigung des Kreises
- 17.07.2020: Erhöhtes Tötungsrisiko: OVG stoppt Dahlem IV - Kreis verweigert Stopp von Dahlem I-III
- 26.06.2020: Signifikant erhöhtes Tötungsrisiko: Naturschutzverbände fordern Betriebsstopp für Dahlem I-III - Kreis lehnt ab
- 17.04.2020: Kreis Euskirchen genehmigt Dahlem IV erneut - Naturschützer klagen erneut
- 19.07.2019: Der Biotopverbund: Ein Wanderweg für scheue Wildtiere
- 05.07.2019: Rotmilane brüten erneut und erfolgreich im Umfeld von Dahlem IV
- 07.06.2019: Bürger informieren Bürger: Windenergieplanung in Hellenthal und Dahlem IV
- 19.01.2019: Nach Schwarzstorch-Desaster: Neuer Bauantrag für Dahlem IV
- 11.01.2019: Schwarzstorch wird Opfer der Dahlemer Forstverwaltung
- 05.10.2018: Trauriges Nachspiel zu Dahlem IV
- 28.09.2018: Dahlem IV: Schwarzstorch hat gewonnen
- 27.10.2017: OVG bestätigt Baustopp für Dahlem IV
- 28.07.2017: Gericht verfügt Baustopp gegen Dahlem IV
- 14.01.2017: Der wildromantische Kammerwald am Ende? Dahlem IV hat die Baugenehmigung
- 23.12.2016: Windpark „Dahlem-Baasemer Wald“ geht ans Netz
- 23.12.2016: Zweifler: Gier frisst Wald
- 01.07.2016: Drei neue Windanlagen im Baasemer Wald
Bisher 0 Kommentare
Kommentar schreiben
Es gibt noch keine Kommentare zu diesem Beitrag. Schreiben Sie den Ersten.
Einen neuen Kommentar schreiben
Um einen neuen Komentar zu schreiben, melden Sie sich bitte mit ihrem Benutzernamen und Passwort an. Wenn Sie noch keinen EIFELON-Account haben, können Sie sich kostenlos und unverbindlich registrieren.